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Einspeisevertrag vom Netzbetreiber: Musst du das überhaupt unterschreiben?

Der Netzbetreiber schickt einen Einspeisevertrag – aber deine Ansprüche entstehen aus dem Gesetz, nicht aus dem Papier. Was § 7 EEG dazu sagt, was ohne Unterschrift gilt und an welchem Maßstab du jede Klausel messen kannst.

⏱️ 11 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 05. September 2026
Links die fünf Pflichten des Netzbetreibers nach §§ 8, 11, 19, 25 und 26 EEG, die ohne Unterschrift gelten; rechts die vier Anforderungen des § 7 Absatz 2 EEG an abweichende Vertragsklauseln.

Foto: Eigene Grafik

Inhaltsverzeichnis · 12 Abschnitte
  1. 1.Der Brief mit dem Vertrag – und die Frage, die niemand stellt
  2. 2.§ 7 Absatz 1 EEG: Keine Pflichterfüllung gegen Unterschrift
  3. 3.Zwei Verträge im selben Umschlag – einer freiwillig, einer nicht
  4. 4.Was der Netzbetreiber ohnehin schuldet
  5. 5.Die vier Schranken, an denen jede abweichende Klausel scheitern kann
  6. 6.Warum diese Prüfung schärfer ist als die AGB-Kontrolle
  7. 7.Klauseln, die du gegen den Gesetzestext halten solltest
  8. 8.Zwei Entscheidungen zu Vertragsklauseln – und warum die ältere in die Irre führt
  9. 9.Was trotzdem sinnvoll vertraglich geregelt wird
  10. 10.Wenn der Netzbetreiber die Zahlung von der Unterschrift abhängig macht
  11. 11.Was in diesem Ratgeber offen bleibt
  12. 12.Häufige Fragen

Der Brief mit dem Vertrag – und die Frage, die niemand stellt

Kurz nach der Anmeldung der Anlage kommt Post vom Netzbetreiber: ein „Einspeisevertrag“, ein „Netzanschlussvertrag“ oder ein „Vertrag über die Abnahme und Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien“. Meist mit der freundlichen Bitte, zwei Exemplare unterschrieben zurückzusenden.

Die Frage, die an dieser Stelle fast nie gestellt wird, lautet: Muss ich das überhaupt? Die Antwort steht in einem einzigen Satz des EEG, und sie ist eindeutig.

⚠️ Bevor du unterschreibst: Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall und bewertet keinen konkreten Vertrag. Er zeigt, an welchem Maßstab du die Klauseln selbst messen kannst – und dieser Maßstab steht im Gesetz, nicht im Vertrag.

§ 7 Absatz 1 EEG: Keine Pflichterfüllung gegen Unterschrift

Der Satz lautet: „Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.“ Er steht in § 7 Absatz 1 EEG 2023 und hat keine Ausnahme, keine Schwelle und keinen Vorbehalt.

Das ist die Grundstruktur, die man verstanden haben muss: Deine Ansprüche entstehen aus dem Gesetz, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein Vertrag kann sie ausgestalten, aber er ist nicht ihre Grundlage. Wer nicht unterschreibt, verliert nichts von dem, was ihm das EEG ohnehin gibt.

In der Praxis heißt das nicht, dass jeder Vertrag überflüssig wäre – wohl aber, dass die Verhandlungsposition eine völlig andere ist, als der Anschreibentext nahelegt. Du musst nichts unterschreiben, um angeschlossen, beliefert und bezahlt zu werden.

Zwei Verträge im selben Umschlag – einer freiwillig, einer nicht

Die Clearingstelle EEG|KWKG beantwortet die Titelfrage dieses Ratgebers in ihrer häufigen Rechtsfrage 9 mit einem Wort: „Nein, ein Einspeisevertrag muss nicht abgeschlossen werden.“ Die Textfassung dieser Antwort trägt das Datum 19. Mai 2026 und wurde am selben Tag zuletzt geprüft. Die Einrichtung arbeitet im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie – neben dem Gesetzeswortlaut steht damit eine zweite, benannte Stelle mit demselben Ergebnis.

Dieselbe Antwort nennt aber den Vertrag, der sehr wohl geschlossen werden muss: den Messstellenbetriebsvertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 MsbG. Beide Papiere kommen häufig im selben Umschlag, und beide heißen im Anschreiben „Vertrag“ – rechtlich sind sie Gegenstücke.

Der Unterschied geht noch weiter. Nach § 9 Absatz 3 MsbG kommt der Messstellenvertrag zwischen dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und dem Anschlussnutzer schon dadurch zustande, dass dieser Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung über einen Zählpunkt entnimmt. Für den Pflichtvertrag braucht es also gar keine Unterschrift, für den freiwilligen wird eine verlangt.

Der Pflichtvertrag kostet Geld, und zwar gedeckelt. § 30 MsbG setzt für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 Preisobergrenzen fest, gestaffelt nach installierter Leistung der Anlage beziehungsweise Jahresstromverbrauch:

Fall nach § 30 MsbGHöchstbetrag brutto je Jahrdavon dem Anschlussnutzer
optionale Ausstattung nach § 29 Absatz 2 (Absatz 3)60 Euro30 Euro
Jahresverbrauch über 6.000 bis 10.000 kWh (Absatz 1 Nummer 5)120 Euro40 Euro
Anlage über 7 bis 15 kW installierte Leistung (Absatz 1 Nummer 4)130 Euro50 Euro
Anlage über 15 bis 25 kW (Absatz 1 Nummer 3)190 Euro110 Euro
Anlage über 25 bis 100 kW (Absatz 1 Nummer 2)220 Euro140 Euro

Zwischen der günstigsten und der teuersten dieser Stufen liegt der Faktor 3,7 – 60 gegen 220 Euro brutto im Jahr für denselben Zählpunkt. Den Rest bis zum Höchstbetrag trägt jeweils der Anschlussnetzbetreiber, bei den Anlagenfällen höchstens 80 Euro brutto jährlich. Kommt nach § 30 Absatz 2 MsbG eine Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt hinzu, dürfen Anschlussnehmer und Anschlussnetzbetreiber jeweils mit nicht mehr als weiteren 50 Euro brutto jährlich belastet werden.

Der Vertrag, den du nicht unterschreiben musst, kostet nichts. Der, den du nicht vermeiden kannst, hat eine gesetzliche Obergrenze – mit einer Kante bei 15 kW. · Eigene GrafikSeitlich wischen oder antippen zum Vergrößern

Die Staffel hat eine Kante, die in keinem Angebot auftaucht. Eine Anlage mit 15,0 kW fällt unter Nummer 4, eine mit 15,1 kW unter Nummer 3 – der Höchstbetrag springt von 130 auf 190 Euro, der Anteil des Anschlussnutzers von 50 auf 110 Euro. Das sind 60 Euro brutto mehr im Jahr, über die 20 Jahre des Vergütungsanspruchs nach § 25 Absatz 1 EEG rund 1.200 Euro. Diese Hochrechnung ist unsere eigene und unterstellt unveränderte Obergrenzen.

⚠️ Vorbehalt zu den Beträgen: § 30 Absatz 6 MsbG lässt zu, dass eine Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 33 MsbG die Werte der Absätze 1 bis 3 ersetzt. Ob und ab wann eine solche Festlegung gilt, wurde für diesen Ratgeber nicht geprüft. Die Tabelle gibt den Gesetzeswortlaut wieder, nicht notwendig den heute abgerechneten Preis.

Für das Lesen des Umschlags folgt daraus eine einfache Reihenfolge: Zuerst trennen, welches Papier der Messstellenvertrag ist und welches der Einspeisevertrag. Nur beim zweiten ist die Unterschrift eine echte Wahl.

Was der Netzbetreiber ohnehin schuldet

Bevor man eine Klausel bewertet, muss man wissen, was ohne jede Klausel gilt. Fünf Paragrafen tragen den Alltag einer Hausdachanlage.

PflichtInhaltFundstelle
Netzanschlussunverzüglich und vorrangig am geeigneten, kürzesten Verknüpfungspunkt; bei bis zu 30 kW auf einem Grundstück mit bestehendem Anschluss gilt dessen Verknüpfungspunkt als der günstigste§ 8 Absatz 1 EEG
Abnahme des Stromsunverzüglich vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen§ 11 Absatz 1 EEG
ZahlungsanspruchMarktprämie, Einspeisevergütung oder Mieterstromzuschlag gegen den Netzbetreiber§ 19 Absatz 1 EEG
Dauer20 Jahre ab Inbetriebnahme; bei gesetzlich bestimmtem anzulegendem Wert bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres§ 25 Absatz 1 EEG
Monatliche Abschlägemonatlich zum 15. Kalendertag für den Vormonat, in angemessenem Umfang§ 26 Absatz 1 EEG

Zwei dieser Zeilen werden regelmäßig falsch verstanden. Die 20 Jahre aus § 25 Absatz 1 EEG laufen ab der Inbetriebnahme der Anlage, nicht ab einem Vertragsschluss – was mit ihnen am Ende passiert, steht im Ratgeber Weiterbetrieb nach 20 Jahren.

Besonders die letzte Zeile wird regelmäßig übersehen. § 26 Absatz 1 EEG verlangt monatliche Abschläge – nicht eine Jahreszahlung im Frühjahr des Folgejahres. Zu hohe oder zu niedrige Abschläge werden mit der Endabrechnung im folgenden Kalenderjahr ausgeglichen oder erstattet.

Zwei Einschränkungen nennt derselbe Paragraf allerdings selbst. Nach Absatz 2 wird der Anspruch erst fällig, sobald und soweit du deine Pflichten zur Datenübermittlung nach § 71 Absatz 1 EEG erfüllt hast – und für die monatlichen Abschläge gilt das erst ab März des auf die Inbetriebnahme folgenden Jahres. Und nach Absatz 3 muss die Endabrechnung die Nummer der EEG-Anlage aus dem Marktstammdatenregister enthalten und ist dir auf Verlangen in digitaler, massengeschäftstauglicher Form auszustellen.

💡 Praxistipp: Prüfe deinen letzten Kontoauszug daraufhin, ob monatlich Abschläge eingehen. Kommt nur einmal im Jahr Geld, vergleiche das mit § 26 Absatz 1 EEG und frag beim Netzbetreiber schriftlich nach – unter Angabe der Anlagennummer aus dem Marktstammdatenregister, weil sie ohnehin auf die Endabrechnung gehört.

Eine besonders deutliche Ausprägung desselben Gedankens steht in § 8 Absatz 5a EEG. Für ein oder mehrere Steckersolargeräte mit zusammen bis zu 2 kW installierter Leistung und bis zu 800 Voltampere Wechselrichterleistung bestimmt Satz 2 ausdrücklich, dass zusätzliche, gegenüber dem Netzbetreiber abzugebende Meldungen nicht verlangt werden können; die Registrierungspflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung bleiben davon unberührt. Wer für ein Balkonkraftwerk ein eigenes Formular des Netzbetreibers ausfüllen soll, kann diesen Satz danebenlegen.

Die vier Schranken, an denen jede abweichende Klausel scheitern kann

Verträge zwischen Anlagen- und Netzbetreiber sind nicht verboten – sie sind nur eng gefesselt. § 7 Absatz 2 EEG stellt vier Anforderungen an vertragliche Regelungen, die von den Bestimmungen des Gesetzes abweichen. Sie gelten nebeneinander, nicht wahlweise.

✅ Ihre Checkliste für: Die vier Schranken, an denen jede abweichende Klausel scheitern kann

Nummer 3 ist die einzige der vier, die sich gegen dich richten kann: Eine Klausel, die dir mehr verspricht, als Teil 3 des EEG vorsieht, ist von dieser Vorschrift nicht gedeckt. Ein Angebot „über der gesetzlichen Vergütung“ sollte man deshalb sehr genau lesen, bevor man sich darauf verlässt.

Die vier Anforderungen des § 7 Absatz 2 EEG gelten nebeneinander — nur Nummer 3 kann sich gegen den Anlagenbetreiber richten. · Eigene GrafikSeitlich wischen oder antippen zum Vergrößern

Warum diese Prüfung schärfer ist als die AGB-Kontrolle

Wer schon einmal mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu tun hatte, erkennt in § 7 Absatz 2 EEG ein bekanntes Muster.

Und tatsächlich liegen die Formulierungen dicht beieinander: § 307 BGB erklärt Klauseln für unwirksam, die den Vertragspartner „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen“, nennt die fehlende Klarheit und Verständlichkeit ausdrücklich als möglichen Grund und vermutet eine unangemessene Benachteiligung, wenn eine Bestimmung „mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist“.

Der Unterschied liegt im Anwendungsbereich, und er ist praktisch bedeutsam. Die Inhaltskontrolle des § 307 BGB greift nach dessen Absatz 3 nur bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen – also bei vorformulierten, für eine Vielzahl von Verträgen bestimmten Bedingungen. Wird eine Klausel im Einzelfall ausgehandelt, entfällt dieser Maßstab weitgehend.

§ 7 Absatz 2 EEG kennt diese Einschränkung nicht. Er knüpft allein daran an, dass eine vertragliche Regelung von den Bestimmungen des Gesetzes abweicht – gleich, ob sie in einem Formular steht oder individuell verhandelt wurde. Wer also im Gespräch mit dem Netzbetreiber eine Sonderregelung vereinbart, ist damit nicht aus dem Prüfraster heraus, sondern immer noch drin.

💡 Praxistipp: Beide Maßstäbe lassen sich nebeneinander anwenden. Neben § 307 BGB lohnt der Blick auf § 305c BGB: Überraschende Klauseln, mit denen man nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags nicht zu rechnen braucht, werden schon gar nicht Vertragsbestandteil – und Auslegungszweifel gehen nach Absatz 2 zu Lasten des Verwenders, also des Netzbetreibers.

Klauseln, die du gegen den Gesetzestext halten solltest

Häufigster Fehler beim Lesen solcher Verträge ist, Klauseln einzeln zu bewerten statt sie gegen die entsprechende Norm zu legen. Diese Zuordnung nimmt dir die Arbeit ab.

Regelungsthema im VertragGesetzlicher MaßstabWorauf zu achten ist
Zahlung erst nach Vertragsschluss§ 7 Absatz 1 EEGPflichterfüllung darf nicht vom Vertrag abhängen
Abrechnung nur einmal jährlich§ 26 Absatz 1 EEGmonatliche Abschläge zum 15. für den Vormonat
Laufzeit oder Kündigung der Vergütung§ 25 Absatz 1 EEG20 Jahre ab Inbetriebnahme, gesetzlich bestimmt
Zuweisung eines entfernteren Anschlusspunkts§ 8 Absatz 1 und 3 EEGbei bis zu 30 kW gilt der Grundstücksanschluss als günstigster Punkt
Abweichende Vergütungshöhe§ 7 Absatz 2 Nummer 3 EEGkeine höheren Zahlungen als in Teil 3 vorgesehen
Unklar formulierte Pflichten des Betreibers§ 7 Absatz 2 Nummer 1 EEG, § 305c Absatz 2 BGBZweifel gehen zu Lasten des Verwenders
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Zwei Entscheidungen zu Vertragsklauseln – und warum die ältere in die Irre führt

Die Frage, ob der Netzbetreiber sich Kosten des Netzausbaus vertraglich vom Anlagenbetreiber holen darf, wird im Netz gern mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs beantwortet: Az. VIII ZR 149/06 vom 27. Juni 2007, dazu das Urteil des OLG Koblenz vom 20. November 2006, Az. 12 U 87/06. Beide betrafen jedoch das EEG 2004.

Die Clearingstelle EEG|KWKG ordnet diese Entscheidungen in ihrer häufigen Rechtsfrage 168 ein, zuletzt geprüft am 30. August 2026: Unter dem EEG 2004 war eine abweichende Kostentragungsvereinbarung möglich. Seit dem EEG 2009 gilt ein Abweichungsverbot, das im EEG 2017 noch einmal neu gefasst wurde.

Für die heutige Rechtslage verweist die Clearingstelle auf ihre Empfehlung 2022/22-VIII, Abschnitt 7: Kosten, die nicht zu den notwendigen Anschlusskosten nach § 16 Absatz 1 EEG 2021 zählen, dürfen nur im Rahmen des § 7 Absatz 2 EEG 2021 in Rechnung gestellt werden, und das nur nach Prüfung des Einzelfalls. Zwischen dem BGH-Urteil und dieser Empfehlung liegen 15 Jahre und zwei Fassungen des Abweichungsverbots – wer die ältere Entscheidung als Beleg vorgelegt bekommt, sollte nach dem Jahr der Gesetzesfassung fragen.

Beim Entgelt für die Jahresabrechnung ist die Lage ähnlich zweigeteilt, nur zeitlich näher. Die Clearingstelle stellt in ihrer häufigen Rechtsfrage 90 fest: „Ein gesetzlicher Anspruch auf ein ‚Abrechnungsentgelt i.S.d. EEG‘ besteht nicht.“ Grundlage ist das Votum 2023/16-IX, Leitsatz 1 und Abschnitte 3.2.3 bis 3.2.6.

Ob ein solcher Anspruch stattdessen aus einem Vertrag entstehen kann, nennt dieselbe Antwort ausdrücklich „bislang offen“ – im entschiedenen Fall fehlte es schon an einem wirksamen Vertragsschluss (Randnummer 118 ff.). Entgeltfähig wären ohnehin nur Leistungen, die originär dem Anlagenbetreiber dienen, nicht solche, die der Netzbetreiber „sowieso“ als gesetzliche Pflicht schuldet.

Die Clearingstelle prüft dazu sechs einzelne Leistungen der Endabrechnung durch. Fünfmal lautet das Ergebnis „nein“: Berechnung des Vergütungsanspruchs, Verrechnung mit den gezahlten Abschlägen, personalisierte Zuordnung von Anlage und Betreiber, Übermittlung in digitaler Form, Leistungen des Messstellenbetriebs (durch das Messentgelt abgegolten) und durch Netzentgelte abgegoltene Leistungen. Offen bleibt allein die Ausweisung der Umsatzsteuer.

Keine einzige der geprüften Positionen ist damit uneingeschränkt entgeltfähig. Eine Ausnahme benennt die Antwort selbst: Gehen die Angaben über die bloße Zuordnung von Anlage und Betreiber hinaus – etwa um Adress- oder detaillierte Anlagendaten –, kann die Bewertung anders ausfallen.

Ein Blick lohnt auch auf die Uhr. Das Votumsverfahren wurde am 28. Mai 2025 eingeleitet und am 12. März 2026 beschlossen: 9 Monate und 2 Wochen. Bis zur berichtigten Fassung, die auf einem Berichtigungsbeschluss vom 14. Juli 2026 beruht, vergingen 13 Monate und 2 Wochen.

Gegen die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB gehalten heißt das: Ein Verfahren dieser Länge verbraucht rund ein Viertel bis gut ein Drittel der Frist, in der der Vergütungsanspruch überhaupt durchsetzbar ist. Das ist unsere eigene Gegenüberstellung zweier Zeiträume, kein Erfahrungswert über Verfahrensdauern insgesamt – die Hemmung nach § 204 BGB gleicht den Verbrauch im Regelfall aus, aber nur für den Anspruch, der Gegenstand des Verfahrens ist.

💡 Praxistipp: Steht in deinem Vertragsentwurf ein Entgelt für die Endabrechnung, halte die Klausel gegen die häufige Rechtsfrage 90 und frage schriftlich nach, für welche konkrete Leistung das Entgelt erhoben wird. Diese Benennung schuldet der Netzbetreiber nach § 241 BGB – und die Liste der nicht entgeltfähigen Leistungen ist lang.
Zwischen dem BGH-Urteil zum EEG 2004 und der heutigen Rechtslage liegen 15 Jahre und zwei Fassungen des Abweichungsverbots. · Eigene GrafikSeitlich wischen oder antippen zum Vergrößern

Was trotzdem sinnvoll vertraglich geregelt wird

Der ehrliche Nachteil einer reinen „Ich unterschreibe nichts“-Haltung: Das EEG regelt die Ansprüche, nicht jeden Handgriff. Es gibt Punkte, für die eine schriftliche Vereinbarung beiden Seiten nützt.

1 Sinnvoll zu regeln: Zugang und Zutritt

Wann und unter welchen Voraussetzungen Mitarbeiter des Netzbetreibers Zutritt zum Zählerplatz oder zur Anlage bekommen, steht nicht im EEG. Eine klare Regelung erspart beiden Seiten Diskussionen im Störungsfall.

2 Sinnvoll zu regeln: Kommunikationswege und Ansprechpartner

An welche Adresse Meldungen gehen, in welcher Form Zählerstände übermittelt werden und wer im Havariefall erreichbar ist – all das ist Organisation, keine Abweichung vom Gesetz, und deshalb von § 7 Absatz 2 EEG gar nicht betroffen.

3 Sinnvoll zu regeln: der flexible Netzanschluss

§ 8 Absatz 2 Satz 3 EEG erlaubt ausdrücklich, die Wahl eines anderen Verknüpfungspunkts mit dem Angebot einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung nach § 8a EEG zu verbinden. Wo das im Raum steht, ist eine Vereinbarung nicht Beiwerk, sondern der Kern der Sache – und gehört gelesen, nicht überflogen.

💡 Praxistipp: Bewahre den zugesandten Vertrag auf, auch wenn du ihn nicht unterschreibst. Vergleiche ihn später mit dem, was tatsächlich abgerechnet wird – weicht die Praxis vom eigenen Muster des Netzbetreibers ab, ist das ein brauchbares Argument, egal ob unterschrieben wurde oder nicht.
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Wenn der Netzbetreiber die Zahlung von der Unterschrift abhängig macht

Bleibt Geld aus, weil du nicht unterschrieben hast, ist das genau der Fall, den § 7 Absatz 1 EEG verbietet. Der Weg dahin führt nicht sofort vor Gericht.

Rechne zunächst nach, was dir für den Zeitraum zusteht, und lege die Zahlen offen – wie das geht, steht im Ratgeber Einspeisevergütung falsch abgerechnet. Fordere den Betrag anschließend in Textform mit Frist an und nenne § 7 Absatz 1 EEG ausdrücklich.

Führt das nicht weiter, ist die Clearingstelle EEG|KWKG zuständig: § 81 Absatz 3 Nummer 1 EEG nennt die Anwendung der §§ 6 bis 55b ausdrücklich, und § 7 liegt in diesem Bereich. Der Haken ist, dass jedes Einzelfallverfahren dort die Zustimmung des Netzbetreibers braucht. Wird der Anschluss selbst verweigert, führt der Weg über die Stufen, die der Ratgeber Netzbetreiber verweigert den Netzanschluss beschreibt.

Individuell ausgehandelte Klauseln fallen aus der AGB-Kontrolle heraus – aus der Prüfung nach § 7 Absatz 2 EEG nicht. · Eigene GrafikSeitlich wischen oder antippen zum Vergrößern
⚠️ Achte auf die Frist im Hintergrund: Vergütungsansprüche verjähren; die regelmäßige Frist beträgt nach § 195 BGB 3 Jahre. Wer jahrelang über einen Vertrag korrespondiert, ohne den Anspruch selbst geltend zu machen, riskiert, dass die ältesten Jahre verloren sind. Ein Verfahren bei der Clearingstelle hemmt die Verjährung, und die Hemmung endet nach § 204 Absatz 2 Satz 1 BGB erst 6 Monate nach Beendigung des Verfahrens — Näheres im Ratgeber zur Clearingstelle.

Was in diesem Ratgeber offen bleibt

Stand dieses Ratgebers: 6. September 2026. Alle externen Quellen wurden an diesem Tag im Direktabruf gelesen; die Gesetzesfassungen sind die zu diesem Abrufdatum auf gesetze-im-internet.de veröffentlichten.

Der konkrete Vertrag. Es gibt keinen bundesweit einheitlichen Einspeisevertrag; jeder Netzbetreiber verwendet eigene Muster. Dieser Ratgeber nennt deshalb den Prüfmaßstab und keine Klauselbewertung. Wer eine verbindliche Einschätzung zu seinem Papier braucht, braucht juristischen Rat.

Was „angemessen“ beim Abschlag heißt. § 26 Absatz 1 EEG verlangt Abschläge „in angemessenem Umfang“, ohne eine Berechnungsformel oder einen Prozentsatz zu nennen. Eine Zahl dafür steht hier deshalb nicht.

Die Rechtsprechung. Die genannten Aktenzeichen – BGH VIII ZR 149/06 und OLG Koblenz 12 U 87/06 – stammen aus der Zusammenfassung der Clearingstelle; die Urteile selbst wurden für diesen Ratgeber nicht im Original gelesen. Ebenso wurde vom Votum 2023/16-IX die Antwortseite der Clearingstelle samt Verfahrensdaten ausgewertet, nicht das 600 Kilobyte große PDF des Votums.

Was der Messstellenbetrieb tatsächlich kostet. § 30 MsbG nennt Obergrenzen, keine Preise. Was ein einzelner grundzuständiger Messstellenbetreiber innerhalb dieser Grenzen verlangt, und ob eine Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 33 MsbG die Werte inzwischen ersetzt hat, ist hier nicht erhoben.

Häufige Fragen

Muss ich den Einspeisevertrag des Netzbetreibers unterschreiben? +
Nach § 7 Absatz 1 EEG dürfen Netzbetreiber die Erfüllung ihrer Pflichten nach dem EEG nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen. Anschluss, Abnahme und Zahlung schuldet der Netzbetreiber also unabhängig von deiner Unterschrift.
Verliere ich die Vergütung, wenn ich nicht unterschreibe? +
Der Zahlungsanspruch folgt aus § 19 Absatz 1 EEG und die Dauer aus § 25 Absatz 1 EEG – beide knüpfen an die Anlage und ihre Inbetriebnahme an, nicht an einen Vertrag. Wer nicht unterschreibt, verliert nichts von dem, was das Gesetz gibt.
Ist ein Vertrag mit dem Netzbetreiber generell unwirksam? +
Nein. § 7 Absatz 2 EEG erlaubt vom Gesetz abweichende vertragliche Regelungen ausdrücklich – aber nur, wenn sie klar und verständlich sind, niemanden unangemessen benachteiligen, nicht zu höheren als den in Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und mit dem wesentlichen Grundgedanken der Regelung vereinbar sind, von der abgewichen wird.
Muss der Netzbetreiber monatlich zahlen? +
Nach § 26 Absatz 1 EEG sind auf die zu erwartenden Zahlungen monatlich zum 15. Kalendertag für den Vormonat Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten. Für die Abschläge gilt das nach Absatz 2 Satz 2 allerdings erst ab März des auf die Inbetriebnahme folgenden Jahres.
Warum kommt trotz laufender Anlage kein Geld? +
Ein häufiger Grund steht in § 26 Absatz 2 EEG: Der Anspruch wird erst fällig, sobald und soweit der Anlagenbetreiber seine Pflichten zur Übermittlung von Daten nach § 71 Absatz 1 EEG erfüllt hat. Prüfe deshalb zuerst, ob alle geforderten Meldungen tatsächlich raus sind.
Gilt die AGB-Kontrolle für den Einspeisevertrag? +
Soweit es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, ja – §§ 305c und 307 BGB sind anwendbar. Unabhängig davon greift aber § 7 Absatz 2 EEG bei jeder vertraglichen Abweichung vom Gesetz, auch bei individuell ausgehandelten Regelungen.
Kann der Netzbetreiber mir einen weiter entfernten Anschlusspunkt zuweisen? +
§ 8 Absatz 3 EEG erlaubt ihm das grundsätzlich, aber nicht, wenn die Abnahme des Stroms nach § 11 Absatz 1 EEG dort nicht sichergestellt wäre. Für eine oder mehrere Anlagen mit zusammen höchstens 30 kW auf einem Grundstück mit bestehendem Netzanschluss gilt nach § 8 Absatz 1 Satz 2 EEG dessen Verknüpfungspunkt als der günstigste.
Was mache ich mit dem Vertrag, wenn ich ihn nicht unterschreiben will? +
Antworte in Textform, dass du auf den gesetzlichen Ansprüchen bestehst, und benenne § 7 Absatz 1 EEG. Bitte zugleich um die Bestätigung der Anlagendaten und um die Aufnahme der Anlagennummer aus dem Marktstammdatenregister in die Abrechnung, die § 26 Absatz 3 EEG ohnehin verlangt. Damit ist dokumentiert, dass du nicht untätig warst.