PV-Förderung & Recht 2026/2027: EEG-Reform, Einspeisevergütung und Zuschüsse im Überblick
Was die EEG-Reform 2027 für kleine PV-Anlagen bedeutet, welche Einspeisevergütung 2026 gilt, welche Fristen du kennen musst und wo es noch echte Förderung von Bund, Ländern und Kommunen gibt – mit Quellenangaben zu Kabinettsentwurf, Bundesnetzagentur und Landesprogrammen.

Foto: Pixabay / RoyBuri
Kein Thema rund um Photovoltaik dreht sich so oft und so schnell wie die Förderlage. Entsprechend hartnäckig kursieren die Schlagzeilen: „Die Einspeisevergütung fällt komplett weg", „2027 lohnt sich Solar nicht mehr", „Ich muss noch dieses Jahr bauen, sonst ist alles vorbei". Manches davon stimmt in Teilen, vieles ist verkürzt oder schlicht falsch. In diesem Ratgeber ordnen wir den aktuellen Stand ein: was die EEG-Reform 2027 für Kleinanlagen wirklich bedeutet, welche Einspeisevergütung 2026 tatsächlich gilt, welche Fristen du kennen musst und wo es 2026 noch echtes Fördergeld von Bund, Ländern und Kommunen gibt.
Vorweg der wichtigste Satz dieses Textes: Förderrecht ist Bundesrecht, Landesrecht und oft noch kommunales Satzungsrecht gleichzeitig – und alle drei Ebenen ändern sich unabhängig voneinander. Diese Zusammenstellung hat den Stand von Anfang August 2026, sorgfältig recherchiert und mit Quellenangaben, wo es um konkrete Zahlen geht. Trotzdem gilt: Bei einer Investition in fünfstelliger Höhe lohnt sich vor der Unterschrift immer noch einmal der Blick auf die tagesaktuellen Sätze – am besten zusammen mit jemandem, der sich beruflich täglich damit beschäftigt.
Die EEG-Reform 2027: Was sich für kleine PV-Anlagen ändert
Das Bundeskabinett hat die EEG-Novelle am 29. Juli 2026 beschlossen; das Gesetz soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten (Artikel 7 des Entwurfs). Der zentrale Punkt für Privatkunden: Die feste Einspeisevergütung entfällt für alle Neuanlagen. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 29. Juli 2026 heißt es dazu, die „fixe Einspeisevergütung für Neuanlagen“ werde „konsequent abgeschafft“, verbunden mit „einer umfassenden Verpflichtung neuer Anlagen zur Direktvermarktung“. An ihre Stelle tritt eine befristete Übergangszahlung, die „bis zum Ende des 36. auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats“ geleistet wird (§ 25 Absatz 2 EEG 2027 im Entwurf).
Wer sie noch nutzen darf, richtet sich nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Entwurfs und hängt am Inbetriebnahmejahr: Anlagen unter 50 Kilowatt, die vor dem 1. Januar 2028 in Betrieb gehen; unter 25 Kilowatt vor dem 1. Januar 2029; unter 7 Kilowatt vor dem 1. Januar 2031. Ab dem Inbetriebnahmejahr 2031 gibt es sie nicht mehr. Die Höhe ergibt sich aus zwei Vorschriften: § 48 Absatz 1 setzt den anzulegenden Wert für nicht ausgeschriebene Solaranlagen „nominell einheitlich auf 6,2 Cent pro Kilowattstunde“ fest, § 53 Absatz 1 zieht davon „1 Cent pro Kilowattstunde“ ab – macht 5,2 Cent pro Kilowattstunde. Alternativ können Anlagen unter 25 Kilowatt einen Direktvermarktungsbonus von „1,5 Cent pro eingespeiste Kilowattstunde“ für längstens 48 Monate wählen (§ 50c). Danach zählt nur noch der Marktwert abzüglich Vermarktungskosten, ohne gesetzliche Untergrenze.
Wichtig für die Einordnung: Der Kabinettsbeschluss vom 29. Juli 2026 ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung, nicht bereits final verabschiedetes Recht. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, und die förderrelevanten Bestimmungen stehen zusätzlich unter dem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission (§ 104 des Entwurfs). Details können sich bis zur endgültigen Verabschiedung noch verschieben, auch der genaue Zuschnitt der Übergangsregeln. Was feststeht, ist die politische Richtung: Der Gesetzgeber will weg von der festen Einspeisevergütung für Neuanlagen und hin zu einem Modell, in dem sich Photovoltaik in erster Linie über Eigenverbrauch und Batteriespeicher rechnet – nicht mehr über die Einspeisung ins Netz.
Für alle, die schon eine Anlage betreiben oder ihre Anlage bis zum Stichtag ans Netz bringen, gilt der Bestandsschutz. § 100 Absatz 1 des Kabinettsentwurfs bestimmt, dass für Strom aus Anlagen, „die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen worden sind“, weiterhin das am 31. Dezember 2026 geltende Recht anzuwenden ist. Wie lange gezahlt wird, steht in § 25 Absatz 1 EEG: „für die Dauer von 20 Jahren“, bei gesetzlich bestimmtem anzulegendem Wert verlängert bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung, gerechnet ab Inbetriebnahme (Stand: Abruf 04.08.2026). Eine bestehende oder rechtzeitig ans Netz gegangene Anlage verliert ihre Vergütung also nicht rückwirkend. Die Reform betrifft ausschließlich neue Anlagen, die nach dem Stichtag in Betrieb gehen.
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Einspeisevergütung 2026: Die aktuellen Sätze im Überblick
Auch unabhängig von der Reform sinkt die gesetzliche Einspeisevergütung im sogenannten atmenden Deckel ohnehin halbjährlich leicht ab – das war schon vor der EEG-Novelle 2027 so und ist eine dauerhafte Eigenschaft des Systems. Zwischen dem 1. Februar und dem 31. Juli 2026 galten für neue Anlagen bis 10 kWp folgende Sätze: 7,78 Cent/kWh bei Teileinspeisung und 12,34 Cent/kWh bei Volleinspeisung. Für eine Inbetriebnahme zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 gelten 7,70 Cent/kWh beziehungsweise 12,22 Cent/kWh. Diese Werte veröffentlicht die Bundesnetzagentur unter „Fördersätze für Solaranlagen“ (§ 21 Absatz 1, § 53 Absatz 1 EEG; Stand: Abruf 04.08.2026). Maßgeblich ist immer der Zeitpunkt der Inbetriebnahme, nicht der Zeitpunkt der Bestellung.
| Anlagengröße | Zeitraum | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|---|
| bis 10 kWp | Feb – Jul 2026 | 7,78 ct/kWh | 12,34 ct/kWh |
| bis 10 kWp | Aug 2026 – Jan 2027 | 7,70 ct/kWh | 12,22 ct/kWh |
| bis 40 kWp | Aug 2026 – Jan 2027 | 6,66 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
| bis 100 kWp | Aug 2026 – Jan 2027 | 5,44 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
| ab 2027 (Kabinettsentwurf) | Inbetriebnahme ab 1.1.2027 | keine feste Einspeisevergütung mehr; befristete Übergangszahlung 5,2 ct/kWh für max. 36 Monate (§ 48 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 EEG 2027 im Entwurf), danach Direktvermarktung zum Marktwert | |
Diese Werte sind der Stand zum Zeitpunkt der Recherche für diesen Artikel. Da sich der atmende Deckel halbjährlich anpasst und die EEG-Novelle das System ab 2027 grundlegend umbaut, solltest du dir den tagesaktuellen Satz für deinen konkreten Inbetriebnahme-Monat immer noch einmal bestätigen lassen – zum Beispiel von deinem Netzbetreiber oder deinem Solarteur, der die aktuelle Fassung ohnehin für die Anmeldung braucht.
Direktvermarktung und CfD-Modell: Was auf Neuanlagen ab 2027 zukommt
Ein Begriff, der in den letzten Monaten häufiger fällt, ist CfD – „Contracts for Difference", zu Deutsch etwa Differenzverträge. Der Kabinettsentwurf führt dieses Modell ausdrücklich ein – „wie dies auch unionsrechtlich erforderlich ist“ – und verbindet damit eine Abschöpfung von Erlösen in Hochpreisphasen. Entscheidend für dich: Dieser Abschöpfung sollen laut Entwurf „alle Anlagen ab 100 Kilowatt installierter Leistung“ unterliegen. Eine typische Einfamilienhaus-Anlage zwischen 6 und 15 kWp ist davon also nicht betroffen. Für sie gilt stattdessen zuerst die befristete Übergangszahlung und danach die Pflicht zur Direktvermarktung. Der bürokratische Mehraufwand einer echten Direktvermarktung mit eigenem Vermarkter trifft private Betreiber damit erst zeitversetzt – die Vergütung sinkt aber schon vorher spürbar, weil die Übergangszahlung bei 5,2 Cent liegt statt bei heute 7,70 Cent.
Was das für deine Planung bedeutet: Wer 2027 oder später baut, sollte die Anlage von Anfang an auf maximalen Eigenverbrauch auslegen – kleinere, gut ausgelastete Dachfläche statt Vollbelegung „auf Vorrat", dazu ein Speicher, der die Nachmittags- und Abendlast abdeckt. Die Anlagentypen und Dimensionierungsfragen dazu erklären wir ausführlich in unserem Ratgeber zu PV-Anlagentypen.
Marktstammdatenregister: Deine gesetzliche Meldepflicht
Unabhängig von Einspeisevergütung und Reform gibt es eine Pflicht, die für jede einzige PV-Anlage gilt, die mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden wird – auch kleine Balkonkraftwerke: die Anmeldung im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur. Das MaStR ist ein zentrales, öffentlich einsehbares Register aller Strom- und Gaserzeugungsanlagen in Deutschland. Ohne korrekte Eintragung gibt es keine Einspeisevergütung, keine Steuerbefreiung und im Zweifel auch keinen funktionierenden Netzanschluss.
Anlage anmelden. Nach der Inbetriebnahme registrierst du deine Anlage online im MaStR-Portal der Bundesnetzagentur. Benötigt werden unter anderem Standort, installierte Leistung in kWp, Anzahl und Ausrichtung der Module sowie das Inbetriebnahmedatum. Die meisten Solarteure übernehmen diesen Schritt im Rahmen der Installation für dich, prüfe aber unbedingt, ob das im Angebot enthalten ist. Eine ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Anmeldung im Marktstammdatenregister findest du in einem eigenen Ratgeber.
Netzanmeldung beim örtlichen Netzbetreiber. Parallel zur MaStR-Meldung muss die Anlage beim zuständigen Verteilnetzbetreiber angemeldet werden – das ist eine eigenständige, zusätzliche Pflicht und nicht mit dem Bundesregister zu verwechseln. Erst nach dieser Anmeldung darf die Anlage überhaupt ans Netz gehen bzw. wird der Zählerwechsel freigegeben.
Fristen im Blick behalten. Eine neue PV-Anlage muss spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister gemeldet sein. Trage dir diese Frist aktiv ein – im Alltagsstress nach der Installation wird sie erstaunlich häufig vergessen.
Ein Nachtrag zur Ehrlichkeit: Die MaStR-Oberfläche selbst ist behördentypisch – funktional, aber nicht besonders benutzerfreundlich, und die Begrifflichkeiten (Erzeugungseinheit, Anlagenbetreiber, Marktakteur) sind für Laien nicht immer selbsterklärend. Genau deshalb lohnt es sich, die Anmeldung nicht auf die lange Bank zu schieben, sondern direkt nach der Inbetriebnahme in Ruhe zu erledigen oder sie fest im Leistungspaket deines Solarteurs zu verankern.
✅ Deine Checkliste für: Marktstammdatenregister: Deine gesetzliche Meldepflicht
Förderprogramme der Bundesländer und Kommunen 2026
Neben dem bundesweiten EEG-Rahmen gibt es 2026 eine ganze Reihe zusätzlicher Programme auf Landes- und Kommunalebene, die sich lohnen können – vor allem für Batteriespeicher, für die es auf Bundesebene aktuell keinen direkten Investitionszuschuss gibt. Bundesweit einheitlich gilt seit 2023 immerhin die Befreiung von der Umsatzsteuer beim Kauf von PV-Anlagen und Speichern (0 % statt 19 %), außerdem der zinsgünstige KfW-Kredit 270 „Erneuerbare Energien – Standard" für Anlage, Speicher und Wallbox zusammen.
| Bundesland / Kommune | Programm | Förderart | Größenordnung |
|---|---|---|---|
| Berlin | SolarPLUS (S und L) | Zuschuss für PV-Anlagen, Speicher, Zählerschränke, Gutachten | bis zu 30.000 € möglich, auch für Denkmalschutz-Fälle |
| Hamburg | Hamburger Dachbegrünung | Zuschuss für PV in Kombination mit Gründach | bis zu 100.000 € pro Gebäude, Unterkonstruktion 40–60 % gefördert |
| Baden-Württemberg | L-Bank „Wohnen mit Zukunft: Photovoltaik" | Zinsgünstiges Darlehen für PV + Speicher | abhängig von Investitionssumme |
| Sachsen | SAB Sachsenkredit Energie und Speicher | Investitionsdarlehen plus Tilgungszuschuss | 20 % Tilgungszuschuss für Speicher, 10 % für übrige Posten (nur Anlagen >30 kWp, kein Bezug von EEG-Vergütung) |
| Göttingen (Kommune) | KlimaFonds Göttingen (seit Juni 2026) | Zuschuss pro kWh Speicherkapazität | 100 €/kWh, max. 1.200 € |
Diese Tabelle ist eine Auswahl, keine vollständige Liste – bundesweit haben Dutzende Städte und Landkreise eigene, oft kleinere Förderprogramme aufgelegt, die sich häufig ändern und teils nur für begrenzte Kontingente pro Jahr gelten. Ein Programm, das früher oft genannt wurde, ist das bayerische 10.000-Häuser-Programm – das ist inzwischen aber seit 2022 ausgelaufen und wurde nicht neu aufgelegt. Genau das zeigt, wie schnell sich diese Übersicht veraltet: Was vor drei Jahren noch aktuell war, kann heute komplett wertlos sein. Verlass dich deshalb nie auf ältere Artikel, sondern prüfe den Stand für dein Bundesland und deine Kommune stets frisch.
Dein Förder-Check: So findest du in 15 Minuten heraus, was für dich gilt
Du musst kein Förderrechts-Experte werden, um die wichtigsten Fakten für dein eigenes Projekt zu klären. Mit dieser Reihenfolge bekommst du in überschaubarer Zeit einen realistischen Überblick:
Bundesland-Programme recherchieren. Suche gezielt nach „[dein Bundesland] Photovoltaik Förderung 2026" bzw. „[dein Bundesland] Speicher Förderung 2026" und schau direkt auf der Website der jeweiligen Landesförderbank (z.B. L-Bank, Sächsische Aufbaubank, NRW.Bank) nach dem aktuellen Programmstand – Förderrichtlinien ändern sich innerhalb eines Jahres öfter, als man denkt.
Kommunales Programm bei Stadt oder Landkreis prüfen. Auf der Website deiner Stadt oder Gemeinde nach „Klimafonds", „Solarförderung" oder „Klimaschutz-Förderprogramm" suchen, oder direkt beim Bau- bzw. Klimaschutzamt telefonisch nachfragen. Viele kleinere Programme sind kaum bekannt und werden deshalb selten ausgeschöpft.
Netzbetreiber und Marktstammdatenregister-Status klären. Prüfe, welcher Verteilnetzbetreiber für deine Adresse zuständig ist, und – falls du schon eine Anlage betreibst – ob sie korrekt im MaStR eingetragen ist. Über das öffentliche MaStR-Portal kannst du bereits registrierte Anlagen an deiner Adresse einsehen und offene Punkte identifizieren.
Die häufigsten teuren Fehler bei Förderanträgen
Bei Förderanträgen wiederholen sich bestimmte Fehler auffallend oft – und fast immer sind sie vermeidbar. Der teuerste: den Bauantrag oder Kaufvertrag vor der Förderzusage zu unterschreiben, obwohl das jeweilige Programm ausdrücklich einen „vorzeitigen Maßnahmenbeginn" ausschließt. Viele kommunale und Landesprogramme verlangen wörtlich, dass mit der Installation erst nach schriftlicher Bewilligung begonnen werden darf – wer trotzdem vorher startet, verliert den Zuschuss unwiderruflich, selbst wenn der Antrag inhaltlich in Ordnung gewesen wäre.
Der zweite häufige Fehler betrifft die Kombination mehrerer Fördertöpfe: Nicht jedes Landesprogramm lässt sich beliebig mit KfW-Krediten oder kommunalen Zuschüssen addieren – manche Förderrichtlinien setzen eine maximale Gesamtförderquote der Investitionssumme fest. Wer das nicht vorab prüft, kalkuliert mit einem Betrag, der am Ende nicht in voller Höhe ausgezahlt wird.
Ganz grundsätzlich muss man ehrlich sagen: Die Förderlandschaft rund um Photovoltaik ist 2026 unübersichtlicher geworden, nicht einfacher. Zwischen EEG-Bundesrecht, Landesprogrammen mit eigenen Antragsfristen, kommunalen Zuschüssen mit begrenztem Jahresbudget und der laufenden EEG-Reform mit Übergangsregeln braucht es inzwischen echte Einarbeitungszeit, um den Überblick zu behalten. Das ist eine reale Bürokratie-Hürde – kein Grund, auf eine Anlage zu verzichten, aber auch keine Kleinigkeit, die man „mal eben am Wochenende" erledigt.
Warum sich regionale Solarteur-Erfahrung bei der Förderlage auszahlt
Ein Solarteur, der regelmäßig in deiner Region installiert, kennt die kommunalen Förderprogramme oft schon aus laufenden Projekten – bevor sie in den großen bundesweiten Ratgebern überhaupt auftauchen. Das liegt schlicht daran, dass er wöchentlich Anträge für unterschiedliche Kunden in derselben Stadt stellt und dadurch aus erster Hand mitbekommt, wenn ein Fördertopf ausgeschöpft ist, sich eine Richtlinie ändert oder eine neue Kommune ein Programm auflegt.
Konkret heißt das: Bei der Angebotserstellung kann ein regional erfahrener Betrieb dir meist schon im Erstgespräch sagen, welche Kombination aus KfW-Kredit, Landesprogramm und kommunalem Zuschuss für deine Anlagengröße realistisch ist – und ob sich angesichts der Bestandsschutz-Frist zum 31.12.2026 eine besonders zügige Umsetzung noch lohnt. Genau diese praktische Regionalkenntnis ist es, die eine allgemeine Online-Recherche nicht ersetzen kann, weil sich Förderrichtlinien auf Landes- und vor allem Kommunalebene so kurzfristig ändern.
Ein Vergleich mehrerer Angebote hilft dabei zusätzlich: Nicht jeder Betrieb kennt jedes Programm gleich gut, und Preise für identische Technik schwanken in der Praxis oft stärker, als Kunden erwarten. Über unseren Anbieter-Test und unseren Ratgeber zum PV-Anbieter-Vergleich bekommst du einen Eindruck, worauf es bei der Auswahl ankommt – unabhängig von der Förderfrage. Einen groben Überblick über aktuelle Investitionskosten liefert unser Ratgeber PV-Kosten, und wenn ein Speicher Teil deiner Überlegung ist, lohnt sich zusätzlich ein Blick in unseren Speicher-Vergleich. Eine laufend aktualisierte Übersicht aktueller Förderprogramme findest du außerdem auf unserer Seite Förderung.
Steuerliche Behandlung: Einkommensteuer und Umsatzsteuer kurz erklärt
Neben der reinen Förderung lohnt sich ein kurzer Blick auf die steuerliche Seite, weil sie oft mit der Förderfrage verwechselt wird. Seit 2022 sind Einnahmen aus dem Betrieb kleiner PV-Anlagen von der Einkommensteuer befreit. § 3 Nummer 72 EStG nennt die Grenze: „bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft“ (Stand: Abruf 04.08.2026). Die Einspeisevergütung musst du in diesen Fällen also nicht mehr als Einkünfte angeben. Seit 2023 gilt zusätzlich der Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer: Nach § 12 Absatz 3 UStG ermäßigt sich die Steuer „auf 0 Prozent“ für die Lieferung von Solarmodulen „einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher“ sowie für deren Installation, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Wohngebäuden installiert wird; als erfüllt gilt das laut Gesetzestext, „wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird“.
Diese beiden Regelungen sind bundeseinheitlich und unabhängig von der EEG-Reform – sie ändern sich nicht automatisch mit, nur weil sich die Einspeisevergütung ab 2027 verändert. Für die konkrete steuerliche Einordnung deines Einzelfalls, insbesondere bei größeren Anlagen, Mehrfamilienhäusern oder gewerblicher Nutzung, ist trotzdem ein Gespräch mit deinem Steuerberater sinnvoll – dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Eine ausführlichere Einordnung findest du in unserem Ratgeber Steuern bei Photovoltaik.
Häufige Fragen
Fällt die Einspeisevergütung für meine bestehende PV-Anlage jetzt weg?
Nein. § 100 Absatz 1 des Kabinettsentwurfs vom 29. Juli 2026 stellt klar, dass für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen worden sind, weiterhin das am 31. Dezember 2026 geltende Recht gilt. Nach § 25 Absatz 1 EEG wird für die Dauer von 20 Jahren gezahlt, verlängert bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. Die EEG-Reform 2027 betrifft ausschließlich neue Anlagen, die nach dem Stichtag in Betrieb genommen werden.
Bis wann muss meine Anlage in Betrieb sein, um noch die alte Einspeisevergütung zu sichern?
Nach aktuellem Stand der EEG-Novelle ist der 31. Dezember 2026 der entscheidende Stichtag. Maßgeblich ist die tatsächliche technische Inbetriebnahme, die dein Netzbetreiber dokumentiert – nicht das Datum von Bestellung, Kaufvertrag oder Rechnung. Angesichts begrenzter Handwerkerkapazitäten solltest du realistisch mehrere Wochen bis Monate Vorlauf einplanen.
Wie hoch ist die Einspeisevergütung 2026 aktuell?
Für eine Inbetriebnahme zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 liegt sie für Anlagen bis 10 kWp bei 7,70 ct/kWh (Teileinspeisung) beziehungsweise 12,22 ct/kWh (Volleinspeisung), bis 40 kWp bei 6,66 bzw. 10,24 ct/kWh und bis 100 kWp bei 5,44 bzw. 10,24 ct/kWh. Zuvor, von Februar bis Juli 2026, waren es für Anlagen bis 10 kWp noch 7,78 bzw. 12,34 ct/kWh. Quelle: Bundesnetzagentur, Fördersätze für Solaranlagen. Für Anlagen zwischen 10 und 40 kWp gelten niedrigere Sätze. Lass dir den exakt gültigen Satz für deinen Inbetriebnahme-Monat immer aktuell bestätigen.
Muss ich meine PV-Anlage wirklich im Marktstammdatenregister anmelden, auch wenn sie klein ist?
Ja. Jede mit dem öffentlichen Netz verbundene Erzeugungsanlage muss im MaStR gemeldet werden, unabhängig von ihrer Größe – das gilt auch für steckerfertige Balkonkraftwerke. Die Frist beträgt einen Monat nach Inbetriebnahme. Ohne diese Meldung gibt es keine Einspeisevergütung und im Zweifel drohen Bußgelder.
Was passiert, wenn ich die Meldefrist beim Marktstammdatenregister verpasse?
Der Netzbetreiber kann die Auszahlung der Einspeisevergütung aussetzen, bis die Meldung nachgeholt ist, meist ohne rückwirkende Nachzahlung für den versäumten Zeitraum. Bei dauerhafter Nichtregistrierung drohen zusätzlich Bußgelder nach dem Energiewirtschaftsgesetz, die im Einzelfall erheblich ausfallen können. Die genaue Höhe legt die Bundesnetzagentur je nach Schwere des Verstoßes fest.
Gibt es 2026 noch zusätzliche Förderungen neben der Einspeisevergütung?
Ja, auf mehreren Ebenen: bundesweit der zinsgünstige KfW-Kredit 270 und die Umsatzsteuerbefreiung (0 % statt 19 %), dazu länderspezifische Programme wie SolarPLUS in Berlin, die Hamburger Dachbegrünungsförderung, das L-Bank-Programm in Baden-Württemberg oder der SAB Sachsenkredit Energie und Speicher – sowie zahlreiche kommunale Zuschüsse wie den KlimaFonds Göttingen, die von Stadt zu Stadt unterschiedlich ausfallen und sich regelmäßig ändern. Ältere, oft zitierte Programme wie das bayerische 10.000-Häuser-Programm sind dagegen bereits seit 2022 ausgelaufen – ein gutes Beispiel dafür, wie schnell diese Übersichten veralten.
Lohnt sich eine PV-Anlage nach 2027 überhaupt noch, wenn die Einspeisevergütung wegfällt?
In den meisten Fällen ja – allerdings mit anderem Schwerpunkt. Statt über die Einspeisung ins Netz rechnet sich eine Anlage künftig stärker über den Eigenverbrauch, unterstützt durch einen passend dimensionierten Batteriespeicher. Wer seine Anlage entsprechend plant, kann trotz sinkender Einspeisevergütung weiterhin spürbar Stromkosten sparen. Eine individuelle Wirtschaftlichkeitsrechnung vor der Entscheidung bleibt aber sinnvoll.
Kann ich Förderprogramme von Bund, Land und Kommune miteinander kombinieren?
Häufig ja, aber nicht immer uneingeschränkt. Viele Förderrichtlinien setzen eine maximale Gesamtförderquote bezogen auf die Investitionssumme fest, sodass sich nicht beliebig viele Zuschüsse addieren lassen. Prüfe die Kombinierbarkeit vor Antragstellung, im Zweifel gemeinsam mit deinem Solarteur oder direkt bei der jeweiligen Förderstelle.
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