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PV-Anlage an Autobahn und Bundesstraße: Warum das Anbauverbot für Solaranlagen nicht gilt

Das Bundesfernstrassengesetz verbietet Hochbauten bis 40 Meter an der Autobahn und bis 20 Meter an der Bundesstrasse. Fuer Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gilt dieses Verbot ausdruecklich nicht — an seine Stelle treten Beteiligung und Anzeige.

⏱️ 11 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht und zuletzt geprüft am 08. September 2026
Inhaltsverzeichnis · 11 Abschnitte
  1. 1.Zwei Zonen längs der Bundesfernstraßen — und warum sie für Photovoltaik anders enden
  2. 2.Das Anbauverbot: 40 Meter an der Autobahn, 20 Meter an der Bundesstraße
  3. 3.Die Anbaubeschränkungszone: 100 und 40 Meter mit Zustimmung
  4. 4.Der Satz, der Photovoltaik ausdrücklich herausnimmt
  5. 5.Was an die Stelle tritt: Beteiligung oder Anzeige vor Baubeginn
  6. 6.Wofür die Zustimmungsfiktion von 2 Monaten weiter zählt
  7. 7.Der Prüfmaßstab bleibt: Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
  8. 8.Zwei Nachbarvorschriften: Veränderungssperre und Kabel über die Straße
  9. 9.Vier Sonderfälle, die man kennen sollte
  10. 10.Was dieser Artikel nicht beantwortet
  11. 11.Häufige Fragen zur PV-Anlage an der Bundesstraße

Zwei Zonen längs der Bundesfernstraßen — und warum sie für Photovoltaik anders enden

Wer neben einer Autobahn oder einer Bundesstraße baut, hat es mit dem Bundesfernstraßengesetz zu tun. Es zieht zwei Ringe um die Fahrbahn: einen inneren, in dem gar nicht gebaut werden darf, und einen äußeren, in dem die Straßenbaubehörde zustimmen muss. Für Anlagen zur Stromerzeugung aus Sonnenenergie hat der Gesetzgeber beide Ringe ausdrücklich aufgehoben.

Das ist bemerkenswert, weil es im Luftrecht genau umgekehrt läuft: Dort gibt es keine Ausnahme für Photovoltaik, und im inneren Bereich um einen Flughafen ist jedes Bauwerk zustimmungsbedürftig — nachzulesen im Ratgeber PV-Anlage in Flughafennähe. Zwei Fachgesetze, zwei entgegengesetzte Entscheidungen.

💡 Worum es hier nicht geht. Nicht um die Privilegierung im Außenbereich nach dem Baugesetzbuch, die für Flächen längs Autobahnen und Schienenwegen gilt — die steht im Ratgeber Freiflächenanlage genehmigen lassen. Das Straßenrecht ist eine eigene Ebene mit eigener Behörde: der obersten Landesstraßenbaubehörde beziehungsweise dem Fernstraßen-Bundesamt.

Das Anbauverbot: 40 Meter an der Autobahn, 20 Meter an der Bundesstraße

§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 FStrG verbietet längs der Bundesfernstraßen „Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn".

Zwei Details entscheiden über die Rechnung. Gemessen wird vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht von der Grundstücksgrenze und nicht vom Seitenstreifen. Und innerhalb der Ortsdurchfahrten gilt das Verbot dort nicht, wo die Straße der Erschließung der anliegenden Grundstücke dient. Satz 2 erstreckt das Verbot außerdem auf „Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs".

Die Anbaubeschränkungszone: 100 und 40 Meter mit Zustimmung

Absatz 2 legt den zweiten Ring darum. Baugenehmigungen und andere notwendige Genehmigungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde — beziehungsweise des Fernstraßen-Bundesamtes —, wenn bauliche Anlagen „längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen […] bis zu 40 Meter" errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen. Satz 2 zieht das auf Anlagen aus, die nach Landesrecht nur anzeigepflichtig sind.

ZoneBundesautobahnBundesstraßeRechtsfolge im Grundsatz
Anbauverbot, § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1bis 40 Meterbis 20 MeterHochbauten dürfen nicht errichtet werden
Anbaubeschränkung, § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1bis 100 Meterbis 40 MeterZustimmung der Straßenbaubehörde nötig
Solaranlagen, § 9 Abs. 2c S. 1beide Zonen gelten nichtstattdessen Beteiligung oder Anzeige

Absatz 5a stellt klar, dass als bauliche Anlagen auch die im Landesbaurecht gleichgestellten Anlagen gelten. Absatz 6 setzt Anlagen der Außenwerbung den Hochbauten gleich — der Werbeanhänger am Feldrand ist also erfasst, während für die Modulreihe daneben die Sonderregel greift.

Fuer Solaranlagen fallen beide Zonen weg — die Entfernungen entscheiden dann nur noch ueber Beteiligung oder Anzeige. · Eigene GrafikSeitlich wischen oder antippen zum Vergrößern

Der Satz, der Photovoltaik ausdrücklich herausnimmt

§ 9 Absatz 2c Satz 1 FStrG lautet: „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 gelten nicht für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie." Damit sind beide Zonen für Solaranlagen aufgehoben — das Verbot ebenso wie das Zustimmungserfordernis.

Der Gesetzgeber hat diese Entscheidung nicht versteckt getroffen, sondern in derselben Vorschrift auch für zwei Nachbarfälle: Absatz 2b nimmt Windenergieanlagen aus, wenn nur der Rotor in die Anbaubeschränkungszone hineinragt, Absatz 2d Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder zum Import von Wasserstoff. Drei Technologien, drei ausdrückliche Freistellungen — Photovoltaik ist die weitestgehende davon, weil sie beide Zonen betrifft.

⚠️ Freistellung heißt nicht, dass niemand mitredet. Absatz 2c hebt Verbot und Zustimmung auf, nicht die Beteiligung. Wer daraus liest, die Straßenbaubehörde sei außen vor, überspringt Satz 2 und 3 derselben Vorschrift — und baut ohne die Anzeige, die dort ausdrücklich verlangt wird. In der Praxis ist das der teuerste Kurzschluss bei diesem Thema.
Drei ausdrueckliche Freistellungen in derselben Vorschrift — nur die fuer Solaranlagen erfasst beide Zonen. · Eigene GrafikSeitlich wischen oder antippen zum Vergrößern

Was an die Stelle tritt: Beteiligung oder Anzeige vor Baubeginn

Satz 2 des Absatzes 2c ordnet an, dass die oberste Landesstraßenbaubehörde oder das Fernstraßen-Bundesamt „im Genehmigungsverfahren für eine Anlage nach Satz 1 zu beteiligen" ist, wenn die Anlage längs einer Bundesautobahn bis zu 100 Meter oder längs einer Bundesstraße bis zu 40 Meter errichtet oder erheblich geändert werden soll — gemessen wieder vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn.

Satz 3 regelt den Fall ohne Genehmigungsverfahren: „Bedarf eine Anlage nach Satz 1 keiner Genehmigung, hat der Vorhabenträger das Vorhaben vor Baubeginn bei der jeweils zuständigen Behörde nach Satz 2 anzuzeigen." Satz 4 verlangt, bei Genehmigung, Errichtung und Betrieb die Belange des Absatzes 3 und die des § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu beachten.

💡 Die Entfernungen bleiben, auch wenn das Verbot fällt. Die 100 Meter an der Autobahn und die 40 Meter an der Bundesstraße stehen weiter im Gesetz — sie entscheiden jetzt nur nicht mehr über die Zulässigkeit, sondern darüber, ob beteiligt oder angezeigt werden muss. Miss den Abstand deiner geplanten Modulreihe zum äußeren Fahrbahnrand und notiere ihn; er gehört in jede Anfrage an die Behörde.
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An die Stelle von Verbot und Zustimmung tritt einer von zwei Wegen — welcher, entscheidet die Genehmigungspflicht nach Landesrecht. · Eigene GrafikSeitlich wischen oder antippen zum Vergrößern

Wofür die Zustimmungsfiktion von 2 Monaten weiter zählt

§ 9 Absatz 2a FStrG enthält eine Fiktion: Die im Fall des Absatzes 2 erforderliche Zustimmung „gilt nach Ablauf einer Frist von 2 Monaten nach Eingang aller für die straßenrechtliche Prüfung erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Straßenbaubehörde als erteilt". Die Frist beginnt nicht bei unvollständigem Antrag, wenn die Behörde das innerhalb von zehn Arbeitstagen mitteilt; sie kann um einen Monat verlängert werden, wenn die Schwierigkeit der Angelegenheit es erfordert, und die Verlängerung ist zu begründen.

Diese Fiktion hängt am Zustimmungserfordernis des Absatzes 2 — und genau das gilt für Solaranlagen nach Absatz 2c nicht mehr. Für ein Nebengebäude, eine Halle oder eine Zufahrt auf demselben Grundstück bleibt sie dagegen der maßgebliche Zeitplan. Vergleiche deshalb bei einem gemischten Vorhaben, welcher Bauteil unter welche Regel fällt.

Die Zustimmungsfiktion haengt am Zustimmungserfordernis — fuer den Solarteil laeuft sie deshalb nicht, fuer Halle und Zufahrt schon. · Eigene GrafikSeitlich wischen oder antippen zum Vergrößern

Der Prüfmaßstab bleibt: Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs

§ 9 Absatz 3 FStrG begrenzt, worauf sich die Behörde stützen darf: Die Zustimmung nach Absatz 2 „darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist". Absatz 3a erstreckt diese Belange auf Baugenehmigungen innerhalb der Erschließungsteile von Ortsdurchfahrten.

Für Solaranlagen ist das die entscheidende Klammer: Absatz 2c Satz 4 verweist ausdrücklich auf diese Belange. Der Nachteil der Freistellung liegt genau hier — die Zonen fallen weg, der inhaltliche Maßstab nicht. Was eine Blendung von Fahrern angeht, enthält das FStrG allerdings keine ausdrückliche Regelung; für diesen Artikel wurde dazu keine Verwaltungsvorschrift und keine Entscheidung gelesen, und die Frage bleibt hier offen. Zur Blendung im Nachbarschaftsverhältnis mit ihren Orientierungswerten führt der Ratgeber Blendgutachten für Photovoltaik.

Zwei Nachbarvorschriften: Veränderungssperre und Kabel über die Straße

Neben § 9 FStrG stehen zwei Vorschriften, die bei einer Freiflächenanlage praktisch werden können. § 9a Absatz 1 Satz 1 FStrG verhängt mit Beginn der Auslegung der Pläne eine Veränderungssperre: Auf den vom Plan betroffenen Flächen dürfen „wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden". Satz 2 nimmt Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung aus.

Dauert diese Sperre länger als 4 Jahre, können Eigentümer nach Absatz 2 eine angemessene Entschädigung in Geld und unter Umständen die Übernahme der Flächen verlangen. Nach Absatz 3 können daneben Planungsgebiete für höchstens 2 Jahre festgelegt werden, verlängerbar auf höchstens 4 Jahre.

Die zweite Vorschrift betrifft das Kabel. § 8 Absatz 1 Satz 1 FStrG definiert jede Benutzung der Bundesfernstraße „über den Gemeingebrauch hinaus" als Sondernutzung, die einer Erlaubnis bedarf — auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Infrastrukturgesellschaft, in Ortsdurchfahrten der Gemeinde. Absatz 2 lässt die Erlaubnis nur auf Zeit oder Widerruf zu, Absatz 2a verpflichtet den Erlaubnisnehmer zur Kostentragung, und Absatz 3 erlaubt Sondernutzungsgebühren.

VorhabenVorschriftWas zu tun ist
Module innerhalb 100 m Autobahn / 40 m Bundesstraße§ 9 Abs. 2c S. 2, 3 FStrGBeteiligung im Genehmigungsverfahren, sonst Anzeige vor Baubeginn
Halle, Zufahrt, sonstiges Bauwerk in derselben Zone§ 9 Abs. 2, 2a FStrGZustimmung, Fiktion nach 2 Monaten
Kabel oder Leitung über oder unter der Straße§ 8 Abs. 1 FStrGSondernutzungserlaubnis, gebührenpflichtig
Fläche im Bereich einer geplanten Straße§ 9a Abs. 1, 2 FStrGVeränderungssperre, Entschädigung nach 4 Jahren
💡 Was zur Straße gehört, steht im Gesetz selbst. § 1 Absatz 4 FStrG zählt zum Straßenkörper unter anderem Böschungen, Stützmauern, Gräben, Entwässerungsanlagen sowie Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen — und Nummer 2 rechnet ausdrücklich „der Luftraum über dem Straßenkörper" dazu. Vergleiche das mit deinem Lageplan, bevor du eine Modulreihe an die Böschungskante schiebst. Zur Trassenführung über fremden Grund passt der Ratgeber Leitungsrecht über fremdes Grundstück.
Diese drei Vorschriften bleiben, auch wenn Anbauverbot und Anbaubeschraenkung fuer Solaranlagen wegfallen. · Eigene GrafikSeitlich wischen oder antippen zum Vergrößern

Vier Sonderfälle, die man kennen sollte

Wo § 9 FStrG anders läuft als im Normalfall
  • Absatz 4: Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Beschränkungen schon ab der Veröffentlichung der Pläne im Internet oder ihrer Auslegung im Planfeststellungsverfahren
  • Absatz 7: Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Vorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht, der die Verkehrsflächen und die überbaubaren Grundstücksflächen begrenzt und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande kam
  • Absatz 8: Ausnahmen von den Verboten im Einzelfall bei „offenbar nicht beabsichtigter Härte" oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit sie erfordern
  • Absatz 9: Entschädigung in Geld vom Träger der Straßenbaulast, wenn eine bisher bestehende bauliche Nutzbarkeit ganz oder teilweise aufgehoben wird; nach Absatz 10 im Fall des Absatzes 4 spätestens nach Ablauf von 4 Jahren
1 In vier Schritten zur richtigen Einordnung
  1. Straßenklasse bestimmen. Bundesautobahn oder Bundesstraße — davon hängen 100 Meter oder 40 Meter ab. Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen fallen nicht unter das FStrG, sondern unter Landesstraßenrecht.
  2. Abstand messen. Vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn bis zur nächsten Modulreihe. Notiere den Wert mit Datum und Messweise.
  3. Genehmigungslage klären. Braucht die Anlage nach Landesrecht eine Genehmigung, wird die Straßenbaubehörde nach § 9 Absatz 2c Satz 2 FStrG beteiligt. Braucht sie keine, musst du nach Satz 3 selbst vor Baubeginn anzeigen.
  4. Belange dokumentieren. Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, Ausbauabsichten, Straßenbaugestaltung — dazu die Belange des § 2 EEG. Sie stehen im Gesetz und gehören in die Anzeige.

Ein Rechenbeispiel für die Größenordnung, mit angenommenen Werten: Eine Freiflächenanlage mit 2.500 kWp belegt je nach Aufständerung rund 25.000 m². Liegt ihre der Straße zugewandte Kante 60 Meter vom äußeren Fahrbahnrand einer Autobahn entfernt, liegt sie innerhalb der 100 Meter des Absatzes 2c Satz 2 — die Beteiligung oder Anzeige ist also fällig, das Vorhaben deswegen aber nicht unzulässig.

⚠️ Die Freistellung gilt der Anlage, nicht dem Zubehör. § 9 Absatz 2c Satz 1 FStrG nennt „Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie". Ein Betriebsgebäude, eine Zufahrt oder ein Trafohäuschen daneben ist keine solche Anlage — für sie bleibt es beim Anbauverbot des Absatzes 1 und beim Zustimmungserfordernis des Absatzes 2. In der Praxis wird ein Vorhaben deshalb oft geteilt geprüft, nicht einheitlich.

Was dieser Artikel nicht beantwortet

Alle Angaben stammen aus dem Gesetzestext selbst, abgerufen am 08.09.2026 auf gesetze-im-internet.de; Herausgeber der Fassung ist das Bundesministerium der Justiz. Drei Punkte bleiben offen und werden hier benannt statt gefüllt.

Erstens die Blendung von Verkehrsteilnehmern: Das FStrG enthält dazu keine ausdrückliche Vorschrift, und ob sie über die Belange des § 9 Absatz 3 aufgefangen wird, wurde nicht geklärt. Zweitens das Landesstraßenrecht: Für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen gelten eigene Gesetze mit eigenen Abständen, die hier nicht erhoben wurden. Drittens wurde keine Verwaltungsvorschrift und keine Entscheidung im Volltext gelesen; alle Aussagen stützen sich auf den Wortlaut.

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Zuständig ist die oberste Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen in Bundesverwaltung das Fernstraßen-Bundesamt — dieselben Stellen, die nach § 9 Absatz 2c Satz 2 FStrG zu beteiligen sind.

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Häufige Fragen zur PV-Anlage an der Bundesstraße

Darf ich innerhalb von 40 Metern zur Autobahn eine Solaranlage bauen? +
Das Anbauverbot des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 FStrG gilt für Solaranlagen nicht — Absatz 2c Satz 1 nimmt sie ausdrücklich davon aus. Innerhalb der 100 Meter ist aber die Straßenbaubehörde zu beteiligen, und ohne Genehmigungsverfahren musst du vor Baubeginn anzeigen.
Von wo aus wird der Abstand gemessen? +
Vom „äußeren Rand der befestigten Fahrbahn". Diese Formulierung steht sowohl in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als auch in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und in Absatz 2c Satz 2 FStrG.
Gilt das auch an einer Landesstraße? +
Nein. Das Bundesfernstraßengesetz erfasst Bundesautobahnen und Bundesstraßen. Für Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen gilt das jeweilige Landesstraßenrecht, das hier nicht erhoben wurde.
Und wenn meine Anlage gar keine Genehmigung braucht? +
Dann greift § 9 Absatz 2c Satz 3 FStrG: Der Vorhabenträger hat das Vorhaben vor Baubeginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Freistellung von Verbot und Zustimmung ersetzt diese Anzeige nicht.
Gilt die 2-Monats-Frist auch für meine Solaranlage? +
Die Fiktion des § 9 Absatz 2a FStrG knüpft an die Zustimmung nach Absatz 2 an, und Absatz 2 gilt für Solaranlagen nach Absatz 2c nicht. Für andere Bauteile desselben Vorhabens, etwa eine Halle oder eine Zufahrt, bleibt sie maßgeblich.
Was ist mit einer geplanten Straße, die noch gar nicht gebaut ist? +
Nach § 9 Absatz 4 FStrG gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 bereits ab der Veröffentlichung der Pläne im Internet oder ihrer Auslegung im Planfeststellungsverfahren. Absatz 9 und 10 regeln für diesen Fall den Entschädigungsanspruch.
Werden Windenergieanlagen genauso behandelt? +
Nicht ganz. § 9 Absatz 2b FStrG nimmt Windenergieanlagen nur aus den Absätzen 2 und 2a heraus, und auch nur, „wenn nur deren Rotor in die Anbaubeschränkungszone hineinragt". Die Freistellung für Solaranlagen in Absatz 2c ist weiter, weil sie zusätzlich das Anbauverbot des Absatzes 1 erfasst.
Kann die Behörde die Anlage trotzdem stoppen? +
Der Maßstab des § 9 Absatz 3 FStrG — Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, Ausbauabsichten, Straßenbaugestaltung — gilt über Absatz 2c Satz 4 auch für Solaranlagen, zusammen mit den Belangen des § 2 EEG. Wie diese Abwägung im Einzelfall ausgeht, sagt der Gesetzestext nicht, und dazu wurde hier keine Entscheidung gelesen.
Wie viel Fläche brauche ich für eine Anlage in dieser Größenordnung? +
Als grobe Orientierung belegen 2.500 kWp je nach Aufständerung rund 25.000 m². Wie du von deinem Verbrauch auf die passende Anlagengröße kommst, steht im Ratgeber Anlagengröße in kWp berechnen; die wasserrechtliche Seite eines solchen Vorhabens behandelt PV im Überschwemmungsgebiet.