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Solarmodule entsorgen: Wohin mit den alten Modulen – und wer zahlt?

Photovoltaikmodule sind Elektroaltgeräte mit eigener Sammelgruppe. Für private Haushalte ist die Rückgabe unentgeltlich – entscheidend sind die Abstimmung ab 20 Modulen und, bei gewerblichen Anlagen, das Stichdatum 24. Oktober 2015.

⏱️ 11 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht am 05. September 2026 · zuletzt geprüft am 10. September 2026
Inhaltsverzeichnis · 8 Abschnitte
  1. 1.Photovoltaikmodule sind Elektrogeräte – das ist der ganze Ausgangspunkt
  2. 2.Sammelgruppe 6: Module haben eine eigene Tonne
  3. 3.Die 20-Geräte-Regel: der Satz, an dem die meisten Rückbauten hängen
  4. 4.Privat oder gewerblich: hier trennen sich die Kosten
  5. 5.Der zweite Rückgabeweg: der Händler
  6. 6.Was danach mit den Modulen passiert – und wie gut das klappt
  7. 7.Rückbau planen: Reihenfolge, Dokumente, offene Kostenfrage
  8. 8.Häufige Fragen

Irgendwann kommen die Module vom Dach: weil das Dach saniert wird, weil ein Hagelschlag die halbe Fläche zerstört hat, weil nach zwanzig Jahren eine leistungsfähigere Anlage draufsoll. Dann steht ein Stapel Glas-Aluminium-Verbund im Garten, und die Frage ist plötzlich sehr praktisch: Wohin damit, wer zahlt, und was ist erlaubt?

Dieser Artikel behandelt den Weg der Module in die Entsorgung. Sollen dieselben Module nach einer Dachsanierung wieder aufs Dach, geht es dagegen um Vergütung, Umsatzsteuer und Abnahme – das steht im Ratgeber zur Dachsanierung mit Ab- und Wiederaufbau.

Die Antwort steht im Elektro- und Elektronikgerätegesetz, und sie fällt für private Betreiber überraschend günstig aus – vorausgesetzt, man kennt die Regel mit den 20 Geräten. Für gewerbliche Betreiber entscheidet dagegen ein einziges Datum über die Kostenlast: der 24. Oktober 2015. Stand der Recherche: 05.09.2026, alle Rechtsquellen wurden am selben Tag im Direktabruf gelesen.

Photovoltaikmodule sind Elektrogeräte – das ist der ganze Ausgangspunkt

Anlage 1 des ElektroG führt in Kategorie 4 „Großgeräte" ausdrücklich „große Photovoltaikmodule" auf, in Kategorie 5 „Kleingeräte" die kleinen Module und Geräte mit eingebauten Modulen. Damit ist die abfallrechtliche Einordnung entschieden: Ein ausgebautes Modul ist kein Bauschutt und kein Sperrmüll, sondern ein Altgerät. Der Anwendungsbereich ist in § 3 Nummer 1 ElektroG über die Spannung definiert – erfasst sind Geräte, die für den Betrieb mit höchstens 1.000 Volt Wechselspannung oder 1.500 Volt Gleichspannung ausgelegt sind. Ein Hausdach-String bleibt weit darunter.

Daraus folgt eine Pflicht, die viele nicht auf dem Schirm haben. § 10 Absatz 1 ElektroG verlangt von Endnutzern, Altgeräte „einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung" zuzuführen. Wer Module in den Bauschuttcontainer wirft, verstößt gegen diese Vorschrift – unabhängig davon, ob es jemand bemerkt.

Die Systematik dahinter nennt das Umweltbundesamt geteilte Produktverantwortung: Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richten die Sammelstellen ein und nehmen dort grundsätzlich kostenlos zurück, die Hersteller übernehmen Abholung, Behandlung und Verwertung. Nach Angaben des Umweltbundesamtes gibt es dafür bundesweit rund 2.400 kommunale Sammelstellen – Wertstoffhöfe, Schadstoffmobile und Depotcontainer zusammengenommen.

Drei Wege, die nicht zulässig sind
Bauschuttcontainer: verstößt gegen die Getrennterfassung nach § 10 Absatz 1 ElektroG.
Sperrmüll: Module gehören in eine eigene Sammelgruppe, nicht in den unsortierten Rest.
Verkauf ohne Prüfung als „gebraucht": Ein defektes Modul bleibt Abfall, auch wenn ein Käufer dafür zahlt.

Sammelgruppe 6: Module haben eine eigene Tonne

§ 14 Absatz 1 ElektroG teilt die Altgeräte an den Übergabestellen in sechs Gruppen. Gruppe 1 sind Wärmeüberträger, Gruppe 2 Bildschirme, Gruppe 3 Lampen, Gruppe 4 Großgeräte, Gruppe 5 Kleingeräte – und Gruppe 6 sind Photovoltaikmodule. Eine eigene Gruppe, obwohl große Module gleichzeitig Kategorie 4 sind. Der Grund ist die Behandlung: Glas, Aluminiumrahmen, Silizium und Kontaktierung lassen sich nur getrennt sinnvoll verwerten.

Die Abholung ist an Mengenschwellen geknüpft, und Gruppe 6 hat die niedrigste von allen. Nach § 14 Absatz 3 ElektroG meldet der Entsorgungsträger ein Behältnis zur Abholung, wenn bei den Gruppen 1, 4 und 5 mindestens 30 Kubikmeter zusammengekommen sind, bei Gruppe 2 zwanzig, bei Gruppe 3 drei – und bei Gruppe 6 bereits zweieinhalb Kubikmeter. Praktisch heißt das: Auch kleinere Sammelstellen können Module annehmen, ohne monatelang auf eine Abholung zu warten.

Sechs Balken im selben Maßstab zeigen die Abholschwellen der Sammelgruppen: 30 Kubikmeter bei den Gruppen 1, 4 und 5, 20 bei Gruppe 2, 3 bei Gruppe 3 und nur 2,5 Kubikmeter bei Gruppe 6 mit den Photovoltaikmodulen.
Photovoltaikmodule haben mit zweieinhalb Kubikmetern die niedrigste Abholschwelle aller sechs Sammelgruppen nach § 14 Absatz 3 ElektroG.
Vor der Fahrt zum Wertstoffhof anrufen
Nach § 13 Absatz 2 ElektroG dürfen die Entsorgungsträger die Annahme an einzelnen Sammelstellen auf bestimmte Gruppen beschränken, wenn dies aus Platzgründen nötig ist und die Erfassung aller Gruppen im Gebiet sichergestellt bleibt. Nicht jeder Wertstoffhof nimmt also Gruppe 6 an. Ein Anruf spart die zweite Fahrt mit 24 Modulen im Anhänger.
Photovoltaikmodule haben mit zweieinhalb Kubikmetern die niedrigste Abholschwelle aller sechs Sammelgruppen nach § 14 Absatz 3 ElektroG. · Eigene Grafik nach § 14 Absatz 3 ElektroG, Direktabruf 05.09.2026Seitlich wischen oder antippen zum Vergrößern

Die 20-Geräte-Regel: der Satz, an dem die meisten Rückbauten hängen

§ 13 Absatz 5 Satz 3 ElektroG enthält eine Vorschrift, die für Photovoltaik wie zugeschnitten wirkt: „Bei Anlieferungen von mehr als 20 Geräten der Gruppen 1, 4 und 6 nach § 14 Absatz 1 Satz 1 sind Anlieferungsort und -zeitpunkt vorab mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen."

Eine durchschnittliche Einfamilienhausanlage liegt genau an dieser Schwelle oder darüber. Wer mit 24 oder 30 Modulen unangekündigt am Wertstoffhof vorfährt, hat die Vorschrift nicht auf seiner Seite – und der Betrieb dort kann die Annahme organisatorisch ablehnen. Häufigster Fehler beim Rückbau: Der Termin für die Demontage steht, der Termin für die Anlieferung nicht.

Wichtig ist, was die Vorschrift nicht sagt. Sie verlangt eine Abstimmung, keine Zahlung. Die kostenlose Annahme von Altgeräten aus privaten Haushalten bleibt bestehen; § 13 Absatz 5 Satz 1 ElektroG erlaubt eine Ablehnung nur bei Altgeräten, die „auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen". Zerbrochene Module mit Glasbruch fallen je nach Zustand darunter – heile Module nicht.

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Das Datum steht auf dem Modul – schau nach, bevor du planst
Auf dem Typenschild an der Modulrückseite stehen Hersteller, Typ, Seriennummer und die Nennleistung in Watt. Fotografiere es, bevor die Module vom Dach kommen – am Boden im Stapel ist es unzugänglich. Prüfe im Datenblatt oder in der Anlagendokumentation zusätzlich das Baujahr: Bei gewerblich betriebenen Anlagen entscheidet allein, ob das Modul vor dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurde. Notiere zusätzlich die Modulmaße aus dem Datenblatt: Sie entscheiden, wie viele Kubikmeter am Wertstoffhof anfallen – und damit, ob die Abholschwelle der Gruppe 6 von 2,5 Kubikmetern mit einer Anlage erreicht wird. Eine allgemeingültige Umrechnung von Modulzahl auf Volumen gibt es nicht; die Maße stehen je Modultyp im Datenblatt.

Privat oder gewerblich: hier trennen sich die Kosten

Für die Frage, wer zahlt, kommt es nicht auf die Anlagengröße an, sondern auf die Zuordnung des Altgeräts. § 3 Nummer 5 ElektroG regelt sie mit einem Satz, der zugunsten von Hausbesitzern wirkt: Geräte, „die potentiell sowohl von privaten Haushalten als auch von anderen Nutzern als privaten Haushalten genutzt werden", gelten, wenn sie Abfall werden, als Altgeräte aus privaten Haushalten.

Für andere Nutzer als private Haushalte gilt § 19 ElektroG. Absatz 1 verpflichtet den Hersteller, eine zumutbare Rückgabemöglichkeit zu schaffen. Absatz 3 Satz 1 legt fest: „Die Kosten der Entsorgung trägt der Hersteller." Und dann kommt Satz 2, der die Regel für einen großen Teil des Bestandes umdreht: Sie gilt nicht für historische Altgeräte – deren Entsorgung zahlt der gewerbliche Endnutzer selbst.

BetreiberModul in Verkehr gebrachtWer trägt die Entsorgungskosten
Privater Haushaltegalkommunale Sammelstelle, unentgeltlich (§ 13 ElektroG)
Gewerblichab 24.10.2015Hersteller (§ 19 Abs. 3 Satz 1 ElektroG)
Gewerblichvor dem 24.10.2015Endnutzer (§ 19 Abs. 3 Satz 3 ElektroG)

Das Stichdatum steht in § 3 Nummer 4 Buchstabe b ElektroG. Historische Altgeräte sind danach unter anderem „Leuchten aus privaten Haushalten und Photovoltaikmodule, die Altgeräte sind und vor dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden". Ein gewerblicher Solarpark aus dem Jahr 2012 fällt also in die dritte Zeile der Tabelle – der Betreiber zahlt die Entsorgung. Eine 2019 errichtete Freiflächenanlage fällt in die zweite.

Ein Nachteil dieser Systematik: § 19 Absatz 3 Satz 4 ElektroG erlaubt Hersteller und gewerblichem Endnutzer ausdrücklich, von der Kostenregel abweichende Vereinbarungen zu treffen. Wer als Gewerbetreibender kauft, sollte deshalb im Kaufvertrag nachlesen, ob die Entsorgungskosten dort abbedungen wurden. Bei Privatkäufen greift diese Öffnungsklausel nicht.

1 Anlieferung mit mehr als 20 Modulen – so läuft sie ab
1. Sammelstelle des eigenen Landkreises oder der Stadt heraussuchen.
2. Anrufen und fragen, ob Sammelgruppe 6 dort angenommen wird.
3. Anzahl der Module und den gewünschten Termin nennen – das ist die Abstimmung nach § 13 Absatz 5 Satz 3 ElektroG.
4. Termin schriftlich bestätigen lassen, per E-Mail genügt.
5. Module bruchsicher anliefern; beschädigte Ware getrennt ankündigen.
Nicht die Anlagengroesse entscheidet, sondern die Zuordnung des Altgeraets — und bei Gewerbe ein einziges Datum. · Eigene Grafik nach Paragraf 3 Nummer 4 und 5, Paragraf 13 und Paragraf 19 Absatz 3 ElektroG, Direktabruf 05.09.2026Seitlich wischen oder antippen zum Vergrößern

Der zweite Rückgabeweg: der Händler

Neben der kommunalen Sammelstelle steht der Vertreiber. § 17 Absatz 1 ElektroG verpflichtet Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern – bei Lebensmittelhändlern ab 800 Quadratmetern Gesamtverkaufsfläche –, bei der Abgabe eines neuen Geräts ein Altgerät derselben Geräteart unentgeltlich zurückzunehmen.

Für den Onlinehandel gilt dasselbe. Nach § 17 Absatz 2 ElektroG zählen beim Fernabsatz alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte als Verkaufsfläche. Und Absatz 1 Satz 2 verschiebt den Ort der Abgabe in den privaten Haushalt, sofern dort durch Auslieferung abgegeben wird: Dann ist die Abholung des Altgeräts für den Endnutzer unentgeltlich auszugestalten. Wer neue Module liefern lässt, kann die alten also mitgeben.

Absatz 1 Satz 3 verpflichtet den Vertreiber sogar, beim Abschluss des Kaufvertrags über diese Möglichkeit zu informieren und nach der Absicht zu fragen, bei der Auslieferung ein Altgerät zurückzugeben. In der Praxis fragt kaum jemand von sich aus – die Pflicht besteht trotzdem, und man darf darauf bestehen.

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Wer neue Module liefern laesst, kann die alten mitgeben — der Haendler muss beim Vertragsschluss sogar danach fragen. · Eigene Grafik nach Paragraf 17 Absatz 1 und 2 ElektroG, Direktabruf 05.09.2026Seitlich wischen oder antippen zum Vergrößern

Was danach mit den Modulen passiert – und wie gut das klappt

Alle ordnungsgemäß gesammelten Altgeräte müssen laut Umweltbundesamt einer zertifizierten Erstbehandlungsanlage zugeführt werden, in der sie auf Wiederverwendung geprüft, von Schadstoffen entfrachtet und in Bauteile und Materialfraktionen zerlegt werden. Die Anforderungen stehen in der Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung.

Die Zielmarken stehen im Gesetz. § 22 Absatz 1 Nummer 1 ElektroG verlangt für Altgeräte der Kategorien 1 und 4 – zu denen große Photovoltaikmodule zählen –, dass der Anteil der Verwertung mindestens 85 Prozent und der Anteil der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings mindestens 80 Prozent beträgt.

Bei der Sammlung sieht die Bilanz schlechter aus, und das gehört zur ehrlichen Antwort dazu. Nach Zahlen des Umweltbundesamtes wurden 2019 in Deutschland 947.067 Tonnen Elektroaltgeräte gesammelt, davon rund 835.131 Tonnen aus privaten Haushalten – 10,06 Kilogramm je Einwohner und Jahr. Die daraus errechnete Sammelquote lag bei 44,3 Prozent. Vorgeschrieben sind seit 2019 nach der WEEE-Richtlinie 65 Prozent des Durchschnittsgewichts der in den drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Geräte. Deutschland verfehlt das eigene Ziel damit um mehr als 20 Prozentpunkte.

Diese Zahlen betreffen alle Elektroaltgeräte, nicht speziell Photovoltaikmodule; eine gesonderte Sammelquote für Gruppe 6 haben wir in dieser Recherche nicht gefunden und geben deshalb keine an. Was sich sagen lässt: Der Weg über die Sammelstelle ist der einzige, bei dem das Modul überhaupt in dieser Statistik landet.

Neben dieser Sammelquote steht eine zweite Zahl, die regelmäßig mit ihr verwechselt wird. Das Statistische Bundesamt meldete am 24. Februar 2026 für das Jahr 2024 eine Recyclingquote von 84,3 Prozent (2023: 84,5 Prozent). Dahinter stehen 758.000 Tonnen recycelte Altgeräte und weitere 17.600 Tonnen, die zur Wiederverwendung vorbereitet wurden; 127.000 Tonnen (13,8 Prozent) gingen in eine sonstige Verwertung, 17.100 Tonnen (1,9 Prozent) wurden beseitigt. Insgesamt wurden 920.000 Tonnen angenommen.

Die beiden Prozentzahlen widersprechen sich nicht – sie messen Verschiedenes, und genau darin liegt der Fallstrick.

ZahlWertBezugsgröße
Sammelquote (UBA, 2019)44,3 %Anteil am Durchschnittsgewicht der in drei Vorjahren in Verkehr gebrachten Geräte
Recyclingquote (Destatis, 2024)84,3 %Anteil dessen, was in der Erstbehandlung bereits angekommen ist
Zielmarke § 22 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG85 % / 80 %gesetzliche Verwertungs- und Recyclingvorgabe für die Kategorien 1 und 4

Aus den 84,3 Prozent folgt also nicht, dass 84 Prozent der ausgedienten Geräte verwertet würden. Sie sagen: Was es bis in die Erstbehandlung schafft, wird zum weit überwiegenden Teil verwertet. Die Sammelquote sagt daneben, dass weniger als die Hälfte dessen, was einmal verkauft wurde, überhaupt dort ankommt. Für dein Modul heißt das eine Sache: Die Entscheidung, die über den Verbleib bestimmt, triffst du selbst am Tag des Rückbaus – die Recyclingquote greift erst danach.

Und noch eine Einschränkung gehört dazu, weil sie in derselben Mitteilung steht: Destatis führt die Kategorie „Großgeräte" ausdrücklich ohne Photovoltaikmodule (27,2 Prozent beziehungsweise 250.600 Tonnen), nennt für Module aber keine eigene Menge. Eine Modulmenge aus den übrigen Prozentangaben zurückzurechnen wäre eine Schätzung – deshalb steht hier keine.

RückgabewegRechtsgrundlageFür wen
Kommunale Sammelstelle (Bringsystem)§ 13 Abs. 1 ElektroGprivate Haushalte, unentgeltlich
Händler beim Kauf eines neuen Geräts§ 17 Abs. 1 Nr. 1 ElektroGab 400 m² Verkaufsfläche
Abholung durch den Händler bei Lieferung§ 17 Abs. 1 Satz 2 ElektroGbei Lieferung ins Haus, unentgeltlich
Rücknahme durch den Hersteller§ 19 Abs. 1 ElektroGgewerbliche Nutzer
Die Verwertung ist gut geregelt — die Sammlung verfehlt ihr eigenes Ziel um mehr als 20 Prozentpunkte. · Eigene Grafik nach Paragraf 22 Absatz 1 Nummer 1 ElektroG und den Sammelzahlen des Umweltbundesamtes fuer 2019, Direktabruf 05.09.2026Seitlich wischen oder antippen zum Vergrößern

Rückbau planen: Reihenfolge, Dokumente, offene Kostenfrage

Der Rückbau selbst ist Elektroarbeit an einer Anlage, die auch ohne Netzanschluss Spannung führt, solange Licht auf die Module fällt. Die Demontage gehört deshalb in Fachhände, und zwar aus zwei Gründen: wegen der Gleichspannung im String und wegen der Arbeit auf dem Dach.

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Zu den Kosten des Rückbaus geben wir hier bewusst keine Zahl an. Für Ab- und Rückbaupreise pro Modul oder je Kilowatt-Peak lag in dieser Recherche keine datierte, nachprüfbare Quelle vor, und eine gegriffene Hausnummer wäre in einem Ratgeber schlechter als eine offene Lücke. Was sich belegen lässt, ist die andere Seite der Rechnung: Die Annahme an der kommunalen Sammelstelle ist für private Haushalte unentgeltlich. Bezahlt wird die Handwerkerleistung, nicht die Entsorgung. Vergleiche im Angebot deshalb die Position für die Demontage getrennt von einer etwaigen Entsorgungspauschale – für Module aus einem privaten Haushalt gibt es keinen Grund, für die Annahme selbst etwas zu berechnen.

Vorsicht bei „kostenloser Abholung" gegen Restwert
Anbieter, die gebrauchte Module gegen eine Zahlung abholen, sind nicht per se unseriös – der Restwert intakter Module ist real. Lass dir aber schriftlich geben, was mit nicht wiederverwendbaren Modulen geschieht. Ohne diese Zusage trägst du das Risiko, dass ein Teil des Stapels irgendwo landet, wo er nicht hingehört – und die Getrennterfassungspflicht nach § 10 Absatz 1 ElektroG traf dich als Endnutzer.

Wenn die Module wegen eines Schadens abgehen und nicht wegen eines geplanten Austauschs, ändert das die Reihenfolge: Erst dokumentieren, dann demontieren. Wie ein Schaden für die Versicherung belastbar festgehalten wird, steht in unserem Ratgeber zu Hagelschäden und Gutachten. Geht es um einzelne defekte Module in einer laufenden Anlage, ist der Modultausch der bessere Einstieg.

Ein Nachteil, den niemand nennt: der Zwischenlagerplatz
Zwischen Demontage und Anlieferung liegen oft Tage. Module im Freien zu stapeln beschädigt die Rückseitenfolie und erzeugt genau den Glasbruch, wegen dessen die Annahme nach § 13 Absatz 5 Satz 1 ElektroG abgelehnt werden darf. Stehend, gesichert und regengeschützt lagern – oder Demontage und Anlieferung auf denselben Tag legen.

Fällt beim selben Rückbau auch ein Batteriespeicher an, gelten für ihn eigene Rücknahmeregeln – sie stehen im Ratgeber zur Entsorgung und Rücknahme von PV-Speichern.

Der haeufigste Fehler beim Rueckbau: Der Termin fuer die Demontage steht, der fuer die Anlieferung nicht. · Eigene Grafik nach Paragraf 13 Absatz 2 und Absatz 5 Satz 3 sowie Paragraf 17 Absatz 1 ElektroG, Direktabruf 05.09.2026Seitlich wischen oder antippen zum Vergrößern

Häufige Fragen

Kostet die Entsorgung alter Solarmodule Geld? +
Für private Haushalte nicht. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richten nach § 13 Absatz 1 ElektroG Sammelstellen ein, an denen Altgeräte aus privaten Haushalten angeliefert werden können; die Annahme ist unentgeltlich. Kosten entstehen für Demontage und Transport, nicht für die Entsorgung selbst. Bei gewerblichen Betreibern hängt es am Datum: Für Module, die vor dem 24. Oktober 2015 in Verkehr gebracht wurden, trägt der Endnutzer die Kosten.
Darf ich Solarmodule in den Bauschuttcontainer werfen? +
Nein. Photovoltaikmodule sind nach Anlage 1 ElektroG Elektro- und Elektronikgeräte, und § 10 Absatz 1 ElektroG verpflichtet Endnutzer, Altgeräte einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Sie gehören in Sammelgruppe 6 nach § 14 Absatz 1 ElektroG.
Wie viele Module darf ich auf einmal anliefern? +
Eine Obergrenze gibt es nicht, aber ab mehr als 20 Geräten der Gruppen 1, 4 und 6 müssen Anlieferungsort und -zeitpunkt nach § 13 Absatz 5 Satz 3 ElektroG vorab mit dem Entsorgungsträger abgestimmt werden. Eine typische Einfamilienhausanlage liegt an dieser Schwelle – ein Anruf vor der Demontage erspart die Rückfahrt.
Nimmt mein Modulhändler die alten Module zurück? +
Wenn er groß genug ist, muss er. § 17 Absatz 1 ElektroG verpflichtet Vertreiber mit mindestens 400 Quadratmetern Verkaufsfläche für Elektrogeräte, bei Abgabe eines neuen Geräts ein Altgerät derselben Geräteart unentgeltlich zurückzunehmen. Beim Onlinehandel zählen nach Absatz 2 die Lager- und Versandflächen; wird ins Haus geliefert, ist die Abholung des Altgeräts unentgeltlich auszugestalten.
Was passiert mit den Modulen nach der Abgabe? +
Sie gehen in eine zertifizierte Erstbehandlungsanlage, werden auf Wiederverwendung geprüft, von Schadstoffen befreit und in Materialfraktionen zerlegt. Für die Kategorien 1 und 4, zu denen große Photovoltaikmodule gehören, verlangt § 22 Absatz 1 Nummer 1 ElektroG eine Verwertungsquote von mindestens 85 Prozent und eine Recyclingquote von mindestens 80 Prozent.
Kann ich funktionsfähige Module weiterverkaufen? +
Ja – ein gebrauchtes, funktionsfähiges Gerät ist kein Altgerät im Sinne des § 3 Nummer 3 ElektroG, weil es keinen Abfall darstellt. Entscheidend ist die tatsächliche Funktionsfähigkeit, nicht die Absicht. Lass dir bei einer Abholung gegen Restwert schriftlich bestätigen, wie mit den nicht wiederverwendbaren Modulen verfahren wird.
Muss ich den Rückbau irgendwo melden? +
Die Anlage selbst ist im Marktstammdatenregister eingetragen, und Änderungen an ihr sind dort zu melden. Der Abfallweg der Module wird davon nicht erfasst – das sind zwei getrennte Vorgänge. Die Einzelheiten zur Registrierung stehen in unserem Ratgeber zur MaStR-Anmeldung.
Warum haben Photovoltaikmodule eine eigene Sammelgruppe? +
Weil ihre Verwertung eine andere Behandlung braucht als die von Waschmaschinen. § 14 Absatz 1 ElektroG führt sie deshalb als Gruppe 6 getrennt von den Großgeräten der Gruppe 4. Die Abholschwelle ist mit zweieinhalb Kubikmetern zugleich die niedrigste aller sechs Gruppen – zum Vergleich: bei den Gruppen 1, 4 und 5 sind es 30 Kubikmeter.