Smart-Meter-Pflicht bei Photovoltaik: ab wann, was es kostet, wer einbaut
Nur 5,5 Prozent der Messstellen in Deutschland hatten Ende 2025 ein intelligentes Messsystem – bei Photovoltaikanlagen über 7 Kilowatt ist es Pflicht. Was der Einbau kostet, wann er kommt und warum er entscheidet, ob die Vergütung bei negativen Preisen ausfällt.
Zwei Regeln, die für Photovoltaikbetreiber gerade teuer werden können, hängen an einem einzigen Gerät im Zählerschrank. Ob die Einspeisevergütung in negativen Viertelstunden auf null fällt, entscheidet sich nach § 51 Absatz 2 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes daran, ob und wann „die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird“. Und eine Direktvermarktung ist nach § 21b Absatz 3 EEG überhaupt nur zulässig, „wenn die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird“ – ohne intelligentes Messsystem gibt es diese Auflösung bei einer Dachanlage nicht.
Das intelligente Messsystem ist damit kein Nebenthema, sondern der Schalter, an dem beide Regeln hängen. Dieser Artikel klärt vier Dinge: ab wann du betroffen bist, was es kosten darf, wer einbaut und wie lange das dauert, und was sich praktisch ändert, sobald das Gerät hängt.
Moderne Messeinrichtung, intelligentes Messsystem, Smart Meter
Drei Begriffe, die im Alltag durcheinandergehen und rechtlich sehr Verschiedenes bedeuten. Das Gesetz kennt nur die ersten zwei.
Eine moderne Messeinrichtung ist nach § 2 Nummer 15 des Messstellenbetriebsgesetzes „eine Messeinrichtung, die in tatsächlicher Hinsicht mindestens Elektrizitätsverbrauch und Nutzungszeit sowie spätestens, wenn eine Messung der eingespeisten Strommengen erforderlich ist, auch die Elektrizitätserzeugung widerspiegelt und über ein Smart-Meter-Gateway sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann“. Sie ist der digitale Zähler mit Display, der den alten Ferrariszähler mit Drehscheibe ersetzt. Sie sendet nichts.
Ein intelligentes Messsystem ist nach § 2 Nummer 7 MsbG „eine über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung“, die zusätzlich die Anforderungen der §§ 21 und 22 MsbG an Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität erfüllt. Es besteht also aus zwei Geräten: dem digitalen Zähler und der Kommunikationseinheit, dem Smart-Meter-Gateway nach § 2 Nummer 19 MsbG. Beide brauchen Platz im Zählerschrank – der häufigste Grund, warum ein Einbau teuer wird.
„Smart Meter“ ist kein Rechtsbegriff. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass der Begriff eigentlich jede kommunizierende Zählerart meint und im Ausland genutzte intelligente Zähler technisch nicht dem deutschen intelligenten Messsystem entsprechen. Wenn dir jemand ein „Smart Meter“ anbietet, ist die Frage also nicht, ob es smart ist, sondern ob ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway dazugehört.
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Ab wann du betroffen bist
Die Einbaupflicht trifft nicht dich, sondern den grundzuständigen Messstellenbetreiber. § 29 Absatz 1 MsbG formuliert das als Auftrag an ihn: Er „hat, soweit dies nach § 30 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten zu den in § 45 genannten Zeitpunkten“ auszustatten – und zählt dann drei Gruppen auf.
| Fallgruppe | Schwelle | Rechtsgrundlage | Steuerungseinrichtung dazu? |
|---|---|---|---|
| Haushalt mit hohem Verbrauch | Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh | § 29 Abs. 1 Nr. 1 MsbG | nein |
| Wärmepumpe, Wallbox und andere steuerbare Verbrauchseinrichtungen | Vereinbarung nach § 14a EnWG vorhanden | § 29 Abs. 1 Nr. 2 a MsbG | ja |
| Erzeugungsanlagen, also auch Photovoltaik | installierte Leistung über 7 kW | § 29 Abs. 1 Nr. 2 b MsbG | ja |
| Alle übrigen Messstellen | optional, Entscheidung des Messstellenbetreibers | § 29 Abs. 2 MsbG | nein |
| Wer keins bekommt | mindestens moderne Messeinrichtung bis Ende 2032 | § 29 Abs. 3 MsbG | nein |
Für eine Dachanlage ist also die 7-Kilowatt-Schwelle entscheidend, und zwar mit Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt. Die Bundesnetzagentur formuliert dasselbe in ihren Erläuterungen zum Rollout knapp: „Verpflichtend ist der Einbau intelligenter Messsysteme nur bei Erzeugungsanlagen über 7 kW sowie bei Verbrauchern mit mehr als 6.000 kWh Jahresverbrauch sowie den 14a-Fällen.“
Zwei Einschränkungen, die in Ratgebern regelmäßig fehlen. Erstens hängt die Pflicht bei Erzeugungsanlagen an einem Zusatz: § 29 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt „soweit dies erforderlich ist, um jeweils bis zum Ablauf der gesetzlichen Zieljahre Anlagen zu den nach § 45 Absatz 1 gebotenen Anteilen an der installierten Leistung auszustatten“. Die Pflicht ist also als Quote formuliert, nicht als individueller Anspruch – deine 9-kWp-Anlage muss nicht sofort dran sein, nur weil sie über der Schwelle liegt. Zweitens steht das Ganze unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Vertretbarkeit nach § 30 MsbG, und die ist dort nichts anderes als die Einhaltung der Preisobergrenzen.
Beim Jahresverbrauch zählt nach § 30 Absatz 4 MsbG „der Durchschnittswert der jeweils letzten drei erfassten Jahresverbrauchswerte“; liegen noch keine drei Jahreswerte vor, greift die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers. Der Messstellenbetreiber muss diesen Durchschnitt jährlich überprüfen und das Entgelt anpassen. Wichtig für PV-Haushalte: Die Bundesnetzagentur stellt in ihren Verbraucherhinweisen klar, dass für die Bemessung „sowohl der aus dem öffentlichen Netz bezogene als auch eigenerzeugte bzw. -verbrauchte Strom maßgeblich“ ist – allerdings nur, wenn diese Mengen gemessen wurden. Ein hoher Eigenverbrauch kann dich also in die 6.000-Kilowattstunden-Gruppe schieben, ohne dass es auf der Stromrechnung sichtbar wäre.
Bleibt die Frage, was „installierte Leistung über 7 Kilowatt“ genau bedeutet. Das MsbG definiert den Begriff nicht selbst; das EEG versteht darunter nach § 3 Nummer 31 „die elektrische Wirkleistung, die eine Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann“. Wer mit einer Anlage knapp an der Schwelle liegt – etwa 6,8 oder 7,2 kWp –, sollte sich die Einordnung vom Messstellenbetreiber in Textform bestätigen lassen, statt sie aus der Modulliste abzuleiten. Für Steckersolargeräte mit bis zu 2 Kilowatt und 800 Voltampere Wechselrichterleistung ist die Frage ohnehin akademisch: Sie liegen weit unter jeder Pflichtgruppe.
Wann du tatsächlich dran bist
Die Schwellen sagen, ob du zur Pflichtgruppe gehörst. Wann das Gerät kommt, steht in § 45 MsbG – und zwar als Stufenplan für den Messstellenbetreiber, gestaffelt nach Inbetriebnahmezeitraum der Anlagen. Für Erzeugungsanlagen unter 100 Kilowatt gilt § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2:
| Stichtag | Was der Messstellenbetreiber erreicht haben muss |
|---|---|
| ab 2025 | Beginn der Ausstattung |
| 31.12.2026 | 90 % der vom 25.2.2025 bis 30.9.2026 neu in Betrieb genommenen installierten Leistung |
| 31.12.2028 | 90 % der vom 1.10.2026 bis 30.9.2028 neu in Betrieb genommenen Leistung und mindestens 50 % der vom 1.1.2018 bis 25.2.2025 in Betrieb genommenen Leistung |
| 31.12.2030 | 90 % der vom 1.10.2028 bis 30.9.2030 neu in Betrieb genommenen Leistung |
| 31.12.2032 | 90 % der insgesamt installierten Leistung |
Daraus lässt sich für den Einzelfall grob ableiten: Wer seine Anlage nach dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen hat, gehört zum ersten Schub und sollte das Messsystem bis Ende 2026 bekommen. Wer zwischen 2018 und Februar 2025 gebaut hat, fällt unter die 50-Prozent-Stufe bis Ende 2028 – die Hälfte dieser Leistung soll dann angebunden sein, welche Hälfte, entscheidet der Messstellenbetreiber. Für Anlagen vor 2018 nennt das Gesetz keinen eigenen Zwischenschritt; sie sind erst über die 90-Prozent-Gesamtquote bis Ende 2032 erfasst. Anlagen über 100 Kilowatt haben einen eigenen, späteren Pfad: Dort beginnt die Ausstattung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erst „spätestens ab dem Jahr 2028“.
Bei Letztverbrauchern läuft die Uhr anders. Für die 14a-Fälle und die Verbrauchsgruppen von 6.000 bis 100.000 Kilowattstunden galt nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a bereits der 31. Dezember 2025 mit einer Quote von 20 Prozent aller insgesamt auszustattenden Messstellen. Danach folgen jeweils 90 Prozent der in den Zeiträumen bis Ende 2026, bis Ende 2028 und bis Ende 2030 neu auszustattenden Messstellen und 90 Prozent aller Messstellen bis Ende 2032.
Wo der Rollout im Sommer 2026 steht
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach § 45 Absatz 4 MsbG regelmäßig Kennzahlen zum Ausbaustand. Die Auswertung zum Stichtag 31. Dezember 2025, Seitenstand 27. März 2026, ist ernüchternd:
| Kennzahl | Stand 31.12.2025 | Anteil |
|---|---|---|
| Messlokationen in Deutschland insgesamt | 56.464.984 | 100 % |
| davon mit moderner Messeinrichtung | 30.393.141 | 53,8 % |
| davon mit intelligentem Messsystem | 3.094.346 | 5,5 % |
| Quotenrelevante Pflichteinbaufälle nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 MsbG | 4.709.487 | – |
| davon ausgestattet (Ziel: 20 %) | 1.095.715 | 23,3 % |
Die 20-Prozent-Quote wurde im Bundesdurchschnitt also erfüllt – aber sehr ungleich. Bei den 19 Messstellenbetreibern mit mehr als 500.000 Messlokationen liegt die Einbauquote nach Angaben der Bundesnetzagentur bei durchschnittlich 27,1 Prozent, bei den 599 Betreibern mit weniger als 30.000 Messlokationen nur bei 14,6 Prozent. Am 27. März 2026 hat die Behörde deshalb 77 Verfahren gegen Unternehmen eingeleitet, „die nach den der Bundesnetzagentur vorliegenden Zahlen mit dem Rollout noch nicht begonnen haben“; Ziel ist die Durchsetzung über Zwangsgelder. Weitere Aufsichtsverfahren kündigt sie an, „vor allem“ gegen kleinere und mittelgroße Unternehmen.
Zwei Einordnungen gehören dazu: Die 5,5 Prozent Gesamtquote ist nach Darstellung der Behörde tendenziell zu niedrig, weil wettbewerbliche Messstellenbetreiber nur freiwillig melden und „eine Vielzahl“ von ihnen zuletzt keine Daten mehr übermittelt hat. Und ein flächendeckender Rollout intelligenter Messsysteme an allen 56 Millionen Messstellen ist gesetzlich gar nicht vorgesehen – der Pflichtrollout betrifft nur die drei Gruppen oben.
Was es kosten darf
Hier liegt die eigentliche Antwort auf die Frage nach der „gesetzlichen Obergrenze“: § 30 MsbG regelt sie nicht als Verbot, sondern als Bedingung. Die Ausstattung ist nur dann „wirtschaftlich vertretbar“ – und damit nur dann Pflicht –, wenn der Messstellenbetreiber die dort genannten Beträge einhält. Seit 2024 werden die Kosten zudem geteilt: Ein Teil geht an den Anschlussnetzbetreiber, der ihn über die Netzentgelte refinanziert (§ 7 Absatz 3 MsbG), der Rest an dich.
| Fall (Jahresverbrauch oder Anlagenleistung) | Summe brutto/Jahr | davon Netzbetreiber | davon du |
|---|---|---|---|
| 6.001 – 10.000 kWh | 120 € | 80 € | 40 € |
| 10.001 – 20.000 kWh · § 14a-Zählpunkt · Anlage über 7 bis 15 kW | 130 € | 80 € | 50 € |
| 20.001 – 50.000 kWh · Anlage über 15 bis 25 kW | 190 € | 80 € | 110 € |
| 50.001 – 100.000 kWh · Anlage über 25 bis 100 kW | 220 € | 80 € | 140 € |
| über 100.000 kWh · Anlage über 100 kW | „angemessenes“ Entgelt | 80 € | Rest |
| Optionaler Einbau nach § 29 Abs. 2 MsbG | 60 € | 30 € | 30 € |
| Nur moderne Messeinrichtung (§ 32 MsbG) | 25 € | – | 25 € |
Dazu kommt die Steuerungseinrichtung. Wird eine Messstelle nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 MsbG – also bei Wärmepumpe, Wallbox oder Erzeugungsanlage über 7 Kilowatt – zusätzlich mit einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt ausgestattet, darf der Betreiber nach § 30 Absatz 2 MsbG „dem Anschlussnehmer und dem Anschlussnetzbetreiber jeweils nicht mehr als 50 Euro brutto jährlich für Einbau und Betrieb“ berechnen. Für ein Einfamilienhaus mit Dachanlage sieht die Jahresrechnung damit so aus:
Der Sprung von den 25 Euro einer modernen Messeinrichtung (§ 32 Absatz 1 MsbG) auf 100 Euro ist real – aber gedeckelt, und er ist der Preis für die viertelstündliche Messung, ohne die weder Direktvermarktung noch dynamischer Tarif funktionieren.
Ein weiterer Punkt zur Systematik: Wird ein Zählpunkt von mehreren Fallgruppen erfasst – etwa Wärmepumpe und Dachanlage –, gilt nach § 30 Absatz 5 MsbG „maximal die höchste einschlägige fallbezogene Preisobergrenze“. Die Beträge addieren sich also nicht pro Fallgruppe.
Und die 100 Euro für den Wunscheinbau? Sie sind keine Obergrenze, sondern eine Vermutung. § 35 Absatz 1 MsbG formuliert, die Angemessenheit „wird vermutet“, wenn für die vorzeitige Ausstattung „nicht mehr als einmalig 100 Euro“ in Rechnung gestellt werden. Die Bundesnetzagentur schreibt dazu: „Der Messstellenbetreiber kann bei tatsächlich höheren Kosten auch ein höheres (einmaliges) Entgelt verlangen, muss dieses allerdings gesondert begründen.“ Die Verbraucherzentrale hält fest, dass es sich ausdrücklich um keine Preisobergrenze handelt und noch rechtlich umstritten ist, „inwieweit Abweichungen nach oben zulässig sind“. Bei optionalen Einbaufällen darf zusätzlich ein laufendes Entgelt von bis zu 30 Euro jährlich hinzukommen (§ 35 Absatz 1 Nummer 1 MsbG).
Zwei weitere Einschränkungen der Deckel: Sie gelten nur für den grundzuständigen Messstellenbetreiber. Wettbewerbliche Anbieter, die per Post um Kunden werben, sind nach Feststellung der Verbraucherzentrale nicht an die gesetzlichen Preisobergrenzen gebunden. Und die Bundesnetzagentur kann die Obergrenzen nach § 33 Absatz 1 MsbG durch Festlegung anpassen, aufheben oder neu festsetzen; solange sie das nicht getan hat, gelten die Beträge des Gesetzes. Eine Erhöhung zulasten der Anschlussnutzer ist dabei nach § 33 Absatz 3 „höchstens alle vier Jahre zulässig“.
Wer einbaut und wie lange es dauert
Zuständig ist der grundzuständige Messstellenbetreiber – nach § 2 Nummer 4 MsbG in der Regel der örtliche Netzbetreiber, nicht dein Stromlieferant. Die Bundesnetzagentur formuliert das für Verbraucher unmissverständlich: „Ihr Stromlieferant hat mit dem Einbau neuer Zähler nichts zu tun!“ Wer der Betreiber ist, steht auf der Stromrechnung. Den Einbau selbst führen häufig beauftragte ortsansässige Installateure durch, die sich ausweisen können müssen.
- Drei Monate vorher: Information. Nach § 37 Absatz 2 MsbG muss der grundzuständige Messstellenbetreiber spätestens drei Monate vor der Ausstattung informieren – und dabei auf die freie Wahl eines anderen Messstellenbetreibers hinweisen sowie darauf, dass dieses Wahlrecht nach dem Einbau erst nach zwei Jahren wieder ausgeübt werden kann.
- Zwei Wochen vorher: Termin. § 38 MsbG verlangt eine Benachrichtigung „mindestens zwei Wochen vor dem Betretungstermin“, wenn die Wohnung oder das Haus betreten werden muss; „mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten“. Die Benachrichtigung darf per Aushang im Haus erfolgen.
- Am Termin: Zutritt und Zugänglichkeit. Du musst den Zutritt gestatten und dafür sorgen, dass die Messstelle zugänglich ist (§ 38 MsbG) – umgekehrt darf der Beauftragte einen Ausweis vorzeigen müssen. Die Bundesnetzagentur rät ausdrücklich zur Vorsicht bei unangekündigten Besuchen.
- Danach: zwei Jahre Bindung. Nach § 5 Absatz 1 Satz 2 MsbG darf das Auswahlrecht für einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber „frühestens nach Ablauf von zwei Jahren ab Ausstattung der Messstelle“ ausgeübt werden – es sei denn, alter und neuer Betreiber einigen sich auf eine vorzeitige Beendigung.
Wer nicht warten will, hat seit dem 1. Januar 2025 einen echten Anspruch. Nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 MsbG können Anlagenbetreiber, Letztverbraucher, Anschlussnehmer, Energieversorger und Direktvermarktungsunternehmer „die vorzeitige Ausstattung von Messstellen an Zählpunkten der Sparte Elektrizität mit einem intelligenten Messsystem innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung“ verlangen – auch an Messstellen, die gar nicht unter § 29 fallen.
Verweigern darf der Betreiber die Zusatzleistung nur, solange sie „aus technischen Gründen nicht möglich“ ist oder er nach § 31 Absatz 1 MsbG von der Erbringung befreit ist – auch das in Textform begründet. Wie lange der Einbau selbst dauert, regelt kein Gesetz; entscheidend für den Zeitbedarf vor Ort ist, ob der Zählerschrank Platz für Zähler und Gateway hat.
Was sich ändert, wenn das Gerät hängt
Der Einbau ist kein Verwaltungsakt ohne Folgen. Sechs Dinge ändern sich – vier davon zu deinem Vorteil, zwei nicht.
Die Messung wird viertelstündlich
Nach § 55 Absatz 4 MsbG erfolgt die Messung von Strom aus EEG-Anlagen bis 100 Kilowatt, „die mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind“, durch eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit vorhanden, eine viertelstündige registrierende Einspeisegangmessung. Ohne Messsystem wird dagegen nur „die eingespeiste elektrische Arbeit entsprechend den Anforderungen des Netzbetreibers“ erfasst – also eine Zahl im Jahr. Auf der Verbrauchsseite gilt dasselbe nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 MsbG für Letztverbraucher bis 100.000 Kilowattstunden.
Das ist die technische Voraussetzung für alles Weitere: Erst die Viertelstunde macht es möglich, deine Einspeisung mit dem Börsenpreis derselben Viertelstunde zu verrechnen.
Du siehst deine Daten – innerhalb von 15 Minuten
§ 61 Absatz 1 MsbG verpflichtet den Messstellenbetreiber, dir jederzeit Einsicht in Verbrauch und Nutzungszeit, abrechnungsrelevante Messwerte und historische Werte samt Zählerstandsgängen „jeweils für die letzten 24 Monate“ zu geben. Nach Absatz 2 müssen diese Informationen „innerhalb von 15 Minuten“ über eine App oder ein geschütztes Online-Portal bereitstehen; alternativ – insbesondere wenn du der App-Lösung widersprichst – über eine lokale Anzeigeeinheit gegen ein angemessenes Einmalentgelt. Die Bereitstellung ist nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 MsbG Standardleistung, darf also nicht zusätzlich abgerechnet werden.
Dynamische Tarife werden nutzbar
Nach § 41a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes gilt seit dem 1. Januar 2025 für alle Stromlieferanten die Pflicht, „den Abschluss eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen für Letztverbraucher anzubieten, die über ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes verfügen“. Ohne Messsystem gibt es diese Tarife nicht. Die Verbraucherzentrale ordnet den Nutzen realistisch ein: Ein direkter finanzieller Vorteil entsteht nur, wenn es „ein großes Potenzial für Lastverschiebungen gibt – etwa in Haushalten mit Wärmepumpe oder E-Auto-Ladestation“, und auch dann muss ein dynamischer Tarif nicht die günstigste Option sein; das Preisrisiko trägt der Kunde. Für PV-Haushalte ist der Hebel dennoch interessant, weil sich Bezug und Einspeisung gegenläufig verhalten – dazu unser Ratgeber zum Eigenverbrauch und, bei Wärmepumpen, PV mit Wärmepumpe kombinieren.
Die 60-Prozent-Kappung kann entfallen
Das ist der am häufigsten übersehene Vorteil. § 9 Absatz 2 EEG verlangt eine Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung – aber nur „bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes und zur erstmaligen erfolgreichen Testung der Anlage … auf Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber“. Beides muss zusammenkommen: Einbau und erfolgreiche Testung. Ob dich das überhaupt betrifft, hängt am Inbetriebnahmejahr:
| Inbetriebnahme der Solaranlage | Kappung vor dem Messsystem | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| ab 25.2.2025, unter 25 kW | 60 % der installierten Leistung | § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EEG |
| 1.1.2023 bis 24.2.2025 | keine – Regel nicht anwendbar | § 100 Abs. 3b EEG |
| bis 31.12.2022, höchstens 7 kW | 70-Prozent-Pflicht unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 3a EEG entfallen | § 100 Abs. 3a EEG |
| bis 31.12.2022, über 7 kW | Pflicht der damaligen EEG-Fassung, Erfüllung nach § 100 Abs. 3 EEG | § 100 Abs. 3 EEG |
Bei Anlagen ab 25 bis unter 100 Kilowatt greift die 60-Prozent-Begrenzung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b EEG nur, „soweit es sich um Anlagen handelt, die der Einspeisevergütung oder dem Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 zugeordnet sind“ – wer direkt vermarktet, ist davon nicht betroffen. Und die Erleichterung für alte Anlagen bis 7 Kilowatt nach § 100 Absatz 3a EEG hängt an einer Bedingung, die man im Einzelfall prüfen muss: Sie gilt, „soweit die Aufhebung der Begrenzung vor dem Ablauf des 25. Februar 2025 erfolgt“.
Praktisch heißt das: Wer eine Anlage seit dem 25. Februar 2025 betreibt und heute noch auf 60 Prozent gekappt ist, gewinnt mit Messsystem, Steuerungseinrichtung und bestandener Testung die volle Einspeiseleistung zurück. Und wenn der Netzbetreiber die Testung nicht hinbekommt, wird das ab 2028 für ihn teuer: Nach § 9 Absatz 2a EEG hat er dem Anlagenbetreiber „ab dem 1. Januar 2028 für jedes angefangene Jahr einen Betrag von 100 Euro brutto zu zahlen“, solange die Testung nach dem Einbau nicht erfolgreich war – es sei denn, er hat den Misserfolg nicht zu vertreten. Für Bestandsanlagen enthält § 100 Absatz 3 EEG eine gleichlautende Regelung.
Die Uhr des § 51 EEG beginnt zu laufen
Der Nachteil. Nach § 51 Absatz 2 Nummer 1 EEG ist die Nullstellung der Vergütung bei negativen Preisen für Anlagen unter 100 Kilowatt „für Zeiträume vor dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird“, nicht anzuwenden. Der Einbau setzt diese Uhr in Gang – ab dem 1. Januar des Folgejahres fällt die Einspeisevergütung in jeder negativen Viertelstunde auf null. Wie viele Viertelstunden das 2026 waren, wie § 51a einen Teil davon über eine Verlängerung des Zahlungszeitraums ausgleicht und warum ein freiwillig vorgezogener Einbau bei laufender Einspeisevergütung selten sinnvoll ist, steht in unserem Artikel zu negativen Strompreisen und Photovoltaik.
Direktvermarktung wird überhaupt erst möglich
Der Gegenwert dieses Nachteils. § 21b Absatz 3 EEG lässt die Zuordnung zu einer Direktvermarktung nur zu, „wenn die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird“ – und genau die liefert § 55 Absatz 4 MsbG erst mit intelligentem Messsystem. Erfreulich für die Kosten: Die „notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway … für die Direktvermarktung von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz“ ist nach § 34 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a MsbG Standardleistung. Sie ist damit von den Preisobergrenzen des § 30 MsbG gedeckt und darf nicht separat abgerechnet werden. Was die geplante Direktvermarktungspflicht für kleine Anlagen bedeutet, behandelt Direktvermarktung für Kleinanlagen.
Was der EEG-2027-Entwurf ändern würde
Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 den Gesetzentwurf der Bundesregierung für das EEG 2027 beschlossen. Er ändert in Artikel 3 auch das Messstellenbetriebsgesetz. Das ist ein Entwurf vom 29. Juli 2026 und kann sich noch ändern: Bundestag, Bundesrat und – für die Fördervorschriften – die Europäische Kommission müssen zustimmen; das Inkrafttreten ist in Artikel 7 des Entwurfs für den 1. Januar 2027 vorgesehen.
- Die Schwelle sinkt von 7 auf 2 Kilowatt. Artikel 3 Nummer 1 ersetzt § 29 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b MsbG durch „bei Betreibern von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 2 Kilowatt“. Damit rutschen praktisch alle Dachanlagen in den Pflichtrollout – die Begründung nennt als Grund die geplante Ausweitung der Direktvermarktung auf alle Neuanlagen außer Steckersolargeräten.
- Die günstigste Preisklasse zieht mit. Artikel 3 Nummer 2 ersetzt in § 30 Absatz 1 Nummer 4 MsbG die Angabe „7 Kilowatt“ durch „2 Kilowatt“. Anlagen zwischen 2 und 7 Kilowatt fallen dann in die 130-Euro-Klasse, für dich also 50 Euro plus 50 Euro Steuerungseinrichtung. Die Begründung nennt dafür ausdrücklich die „Kostengerechtigkeit“: Ohne diese Änderung würden Betreiber kleiner Anlagen über die Bestellkosten nach § 34 Absatz 2 und § 35 Absatz 1 MsbG „im Ergebnis mehr für die Ausstattung mit digitaler Technologie bezahlen als Anlagenbetreiber mit Anlagen über 7 Kilowatt“.
- Die Rollout-Quote wird nach Zählern statt nach Leistung gemessen. Artikel 3 Nummer 3 stellt § 45 Absatz 1 Satz 1 von „neu in Betrieb genommener installierter Leistung“ auf „neu auszustattende Messstellen“ um. Die Begründung benennt die Lücke der alten Fassung offen: Sie ließ Messstellenbetreibern die Möglichkeit, „weniger Anlagen mit mehr Leistung auszustatten“. Für Besitzer kleiner Anlagen ist das die relevanteste der drei Änderungen – sie macht die eigene Messstelle für die Quote genauso wertvoll wie einen Solarpark.
- Der Kappungsvorteil verschwindet für Neuanlagen. Der neue § 9 Absatz 2b EEG soll neue Dach-Solaranlagen unter 100 Kilowatt verpflichten, die Wirkleistungseinspeisung „dauerhaft und unabhängig vom Einbau eines intelligentem Messsystems und der Veräußerungsform auf maximal 50 Prozent der installierten Leistung“ zu begrenzen. Wer nach Inkrafttreten baut, gewinnt mit dem Messsystem also keine volle Einspeiseleistung mehr zurück – umso wichtiger werden Eigenverbrauch und passende Speichergröße. Für Bestandsanlagen bleibt es beim heutigen Recht.
Wie sich die Vergütungsseite insgesamt verändert, steht in unserem Artikel zur EEG-Reform 2027.
✅ Deine Checkliste für: Was der EEG-2027-Entwurf ändern würde
Häufige Fragen
Ab welcher Anlagengröße ist ein Smart Meter bei Photovoltaik Pflicht? +
Was kostet ein intelligentes Messsystem pro Jahr? +
Kann ich den Einbau ablehnen? +
Kann ich ein intelligentes Messsystem freiwillig bestellen? +
Wie viele Smart Meter gibt es in Deutschland bereits? +
Brauche ich für eine Wärmepumpe oder Wallbox ein intelligentes Messsystem? +
Verliere ich mit dem Smart Meter Geld? +
Was passiert, wenn mein Zählerschrank zu klein ist? +
Quellen
Belege: § 2, § 5, § 7, § 29, § 30, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 45, § 55, § 61 MsbG · § 3, § 9, § 21b, § 51, § 100 EEG · § 14a, § 41a EnWG (gesetze-im-internet.de, MsbG mit Stand „Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 18.12.2025 I Nr. 347“, abgerufen 11. August 2026) · Bundesnetzagentur, Roll-out intelligenter Messsysteme (Datenauswertung Q4/2025, Stichtag 31.12.2025, Seitenstand 27.3.2026) und Pressemitteilung vom 27. März 2026 zu den 77 Aufsichtsverfahren · Bundesnetzagentur Verbraucherportal, Messeinrichtungen – Kosten und Leistungen und Ablauf der Einführung · Verbraucherzentrale, Smart Meter: Was Sie über die Stromzähler wissen müssen · Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 29. Juli 2026 (dort Artikel 3 zur Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes, § 9 EEG 2027 und Artikel 7 zum Inkrafttreten) · alle Quellen abgerufen am 11. August 2026.
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