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Recht & Streitfälle

Mieterstrom oder Gebäudeversorgung: Diese Pflichten hat der Vermieter

Drei Wege, PV-Strom aus einem Mietshaus zu verteilen – und drei sehr unterschiedliche Pflichtenpakete für den Vermieter. Der Vergleich nach § 42a und § 42b EnWG.

⏱️ 14 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht am 05. September 2026 · zuletzt geprüft am 06. September 2026
Entscheidungsbaum fuer Vermieter: Mieterstromzuschlag 2,51 Cent je Kilowattstunde bis 10 Kilowatt mit Preisdeckel 90 Prozent bei echtem Mieterstrom nach Paragraf 42a EnWG, gemeinschaftliche Gebaeudeversorgung nach Paragraf 42b EnWG ohne Zuschlag, Steuergrenze 20 Prozent der Mieteinnahmen nach Paragraf 9 GewStG, Preisobergrenze 30 Euro jaehrlich fuer das intelligente Messsystem.

Foto: Eigene Grafik nach § 42a und § 42b EnWG, § 48a EEG 2023 (Bundesnetzagentur, Fördersätze für Inbetriebnahme 01.08.2026-31.12.2026), § 9 Nummer 1 GewStG und der gesetzlichen Preisobergrenze fürs intelligente Messsystem laut metergrid-Fachbeitrag zum Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende, Direktabruf 05.09.2026

Inhaltsverzeichnis · 11 Abschnitte
  1. 1.Mieterstrom, Gebäudeversorgung oder Volleinspeisung: die drei Wege im Vergleich
  2. 2.§ 42a EnWG: Diese Pflichten treffen dich als Vermieter beim echten Mieterstrom
  3. 3.§ 42b EnWG: Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ohne Mieterstromzuschlag
  4. 4.Wohnungseigentümergemeinschaft: Beschluss statt Vertrag nach § 42b Absatz 6 EnWG
  5. 5.Messkonzept und Viertelstundenmessung: was die Technik kostet
  6. 6.Was ein Zählpunkt kosten darf: die Staffel des § 30 MsbG, durchgerechnet
  7. 7.Der Anteil des Netzbetreibers ist konstant – deiner ist es nicht
  8. 8.Die steuerliche Falle: Gewerbesteuer und erweiterte Kürzung
  9. 9.Was sich wann lohnt: Empfehlung nach Gebäudegröße
  10. 10.Vor dem ersten Spatenstich: die Selbstprüfung im Zählerschrank und im Mietvertrag
  11. 11.Häufige Fragen

Auf dem Dach eines Mietshauses lohnt sich eine Solaranlage fast immer. Die eigentliche Frage ist, was mit dem Strom passiert, sobald mehrere Wohnungen daran hängen. Sobald du als Vermieter Strom an deine Mieter verkaufst, wird aus der Photovoltaikanlage ein Energiegeschäft mit eigenen Pflichten.

Drei Wege führen dahin, und sie werden in Beratungsgesprächen ständig verwechselt: echter Mieterstrom nach § 42a EnWG mit Zuschlag nach § 21 Absatz 3 EEG 2023, die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG ohne Zuschlag, und die Volleinspeisung, bei der die Mieter weiter ganz normal vom eigenen Versorger beziehen. Jeder Weg zieht ein anderes Pflichtenpaket nach sich.

Vorsicht bei der verbreiteten Annahme, Mieterstrom sei automatisch die lukrativste Lösung: Der Zuschlag ist real, aber er kommt mit Lieferantenpflichten, die viele Vermieter unterschätzen. Dieser Artikel zeigt beide Wege im Vergleich, was dich als Vermieter zum Energieversorger macht, was die Messung kostet, wo eine steuerliche Falle lauert – und wann sich welcher Weg tatsächlich rechnet. Stand dieses Artikels: 05.09.2026, alle Gesetzestexte direkt bei gesetze-im-internet.de abgerufen.

Mieterstrom, Gebäudeversorgung oder Volleinspeisung: die drei Wege im Vergleich

Der einfachste Fall zuerst: Bei der Volleinspeisung geht der gesamte Solarstrom ins öffentliche Netz, du erhältst die Einspeisevergütung nach EEG, und deine Mieter beziehen ihren Strom weiter ganz normal von ihrem eigenen Versorger. Du wirst nicht zum Stromlieferanten. Das ist rechtlich am einfachsten, verschenkt aber den Eigenverbrauch im eigenen Haus.

Beim echten Mieterstrom nach § 42a EnWG belieferst du deine Mieter direkt mit Solarstrom und ergänzt fehlende Mengen aus dem Netz. Dafür bekommst du zusätzlich zum Strompreis den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 EEG 2023 – aktuell, bei Inbetriebnahme zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Dezember 2026, 2,51 Cent je Kilowattstunde für Anlagen bis 10 Kilowatt, 2,33 Cent bis 40 Kilowatt und 1,57 Cent bis 1.000 Kilowatt (§ 48a EEG 2023, Bundesnetzagentur). Der Preis ist dafür, dass du volle Lieferantenpflichten übernimmst.

Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG – eingeführt mit dem Solarpaket I 2024 – verteilst du nur den tatsächlich erzeugten Solarstrom an deine Mieter, ohne Netzdurchleitung und im selben Gebäude. Für den Rest bleibt jeder Mieter frei in der Wahl seines Versorgers. Der Mieterstromzuschlag entfällt hier ausdrücklich: § 42b Absatz 1 EnWG bestimmt, dass § 21 Absatz 3 EEG „auf eine Gebäudestromanlage nicht anzuwenden" ist. Dafür sinkt auch dein Pflichtenpaket erheblich.

MerkmalMieterstrom (§ 42a EnWG)Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG)Volleinspeisung
Du wirst StromlieferantJa, mit voller PflichtNeinNein
Zuschlag nach EEGJa, 1,57–2,51 ct/kWhNeinNein (nur Einspeisevergütung)
VollversorgungspflichtJa (§ 42a Abs. 2 Satz 6)Nein (§ 42b Abs. 3 Satz 1)entfällt
MessungRegulärer Zähler/SummenzählerViertelstündlich (§ 42b Abs. 1 Nr. 3)Einspeisezähler
VertragsformMieterstromvertragGebäudestromnutzungsvertragkeiner nötig

In der Praxis entscheidet meist nicht die Rendite pro Kilowattstunde über den Weg, sondern die Frage, wer die Lieferantenpflichten tragen soll und will. Genau darum geht es im nächsten Abschnitt.

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Je größer die Anlage, desto kleiner der Zuschlag je Kilowattstunde — die Lieferantenpflichten bleiben dieselben. · Eigene Grafik nach den Fördersätzen der Bundesnetzagentur zu § 48a EEG 2023, Inbetriebnahme 1. August 2026 bis 31. Dezember 2026, Abruf 05.09.2026Seitlich wischen oder antippen zum Vergrößern

§ 42a EnWG: Diese Pflichten treffen dich als Vermieter beim echten Mieterstrom

Wer Mieterstrom liefert, ist rechtlich Energieversorger – mit allen Pflichten, die das Energiewirtschaftsgesetz sonst großen Stromkonzernen auferlegt. § 42a Absatz 1 EnWG stellt klar: Für die Mieterstrombelieferung gelten „vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 die Vorschriften dieses Gesetzes" – also grundsätzlich dieselben Regeln wie für jeden anderen Stromlieferanten.

Die wichtigste Einzelpflicht steht in § 42a Absatz 2 Satz 6 EnWG: Der Mieterstromvertrag muss „die umfassende Versorgung des Letztverbrauchers mit Strom auch für die Zeiten vorsehen, in denen kein Mieterstrom geliefert werden kann". Nachts und im Winter musst du also Reststrom beschaffen und weiterreichen – die Anlage allein reicht nie.

Dazu kommt das Kopplungsverbot: Nach § 42a Absatz 2 Satz 1 und 2 EnWG darf der Mieterstromvertrag nicht Bestandteil des Mietvertrags sein. Ein Verstoß macht den Mieterstromvertrag nichtig. Der Mieter muss frei entscheiden können, ob er Mieterstrom bezieht oder nicht – eine Kopplung an die Wohnungsanmietung ist ausgeschlossen.

⚠️ Kopplungsverbot ernst nehmen. Ein häufiger Fehler in älteren Musterverträgen: Der Strombezug wird als Nebenabrede im Mietvertrag formuliert, „damit nichts vergessen wird". Genau das macht den Mieterstromvertrag nach § 42a Absatz 2 Satz 2 EnWG nichtig. Prüfe im Mietvertrag, ob eine solche Klausel steht – falls ja, muss sie raus, bevor der erste Vertrag unterschrieben wird.

Zwei Preisdeckel begrenzen, was du verlangen darfst. Wird ein Mieterstromvertrag wegen eines Kopplungsverstoßes nichtig und der Mieter muss dir trotzdem Wertersatz für bereits gelieferten Strom leisten, deckelt § 42a Absatz 2 Satz 4 EnWG diesen Wertersatz auf höchstens 75 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs – und nie mehr, als im nichtigen Vertrag ohnehin vereinbart war.

Für den laufenden, wirksamen Mieterstrompreis inklusive des zusätzlichen Strombezugs setzt § 42a Absatz 4 EnWG eine eigene Obergrenze von 90 Prozent des Grundversorgungstarifs – wird sie überschritten, senkt das Gesetz den Preis automatisch auf diesen Höchstwert.

Beim Kündigungsrecht schützt § 42a Absatz 3 EnWG Verbraucher deutlich stärker als im normalen Stromliefervertrag: Die Vertragslaufzeit darf höchstens zwei Jahre binden, die Kündigungsfrist vor Ablauf höchstens ein Monat betragen, und eine stillschweigende Verlängerung mit längerer Frist ist unwirksam. Endet das Mietverhältnis, endet nach Satz 4 auch der Mieterstromvertrag automatisch mit der Rückgabe der Wohnung – ohne separate Kündigung.

§ 42b EnWG: Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ohne Mieterstromzuschlag

Seit dem Solarpaket I 2024 gibt es einen zweiten Weg, der genau die Lieferantenpflichten vermeidet, die den ersten so aufwendig machen. § 42b Absatz 1 EnWG nennt vier Voraussetzungen: Nutzung ohne Netzdurchleitung im selben Gebäude (Nummer 1), Nutzung direkt oder nach Zwischenspeicherung im selben Gebäude (Nummer 2), viertelstündliche Messung der Strombezugsmengen (Nummer 3) und ein Gebäudestromnutzungsvertrag statt eines Mieterstromvertrags (Nummer 4).

Der entscheidende Unterschied steht in § 42b Absatz 3 Satz 1 EnWG: „Der Betreiber der Gebäudestromanlage ist nicht verpflichtet, die umfassende Versorgung der teilnehmenden Letztverbraucher mit Strom sicherzustellen." Du musst also keinen Reststrom beschaffen. Jeder Mieter behält nach Satz 3 sein Recht, „für den ergänzenden Strombezug einen Vertrag seiner Wahl mit einem Lieferanten seiner Wahl" abzuschließen.

Dafür entfällt der Mieterstromzuschlag komplett – § 42b Absatz 1 letzter Satz schließt § 21 Absatz 3 EEG ausdrücklich aus.

Konkret verzichtest du bei einer Inbetriebnahme zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Dezember 2026 auf 2,51 Cent je Kilowattstunde bis 10 Kilowatt installierter Leistung, 2,33 Cent bis 40 Kilowatt und 1,57 Cent bis 1.000 Kilowatt.

Diese drei Werte stehen in den Fördersätzen der Bundesnetzagentur zu § 48a EEG 2023 (Abruf 05.09.2026). Auch die Pflichten sind reduziert: § 42b Absatz 4 Nummer 1 EnWG nimmt § 40, weite Teile von § 41 und § 42 Absatz 1 EnWG von der Anwendung aus, Nummer 2 erlaubt eine vereinfachte Abrechnung ohne monatliche oder vierteljährliche Turnuspflicht.

💡 Preis frei vereinbar. Anders als beim Mieterstrom gibt es bei der Gebäudeversorgung keinen gesetzlichen Preisdeckel. § 42b Absatz 2 Nummer 2 EnWG verlangt nur, dass die Vergütung „in Cent pro Kilowattstunde" im Gebäudestromnutzungsvertrag festgehalten wird – die Höhe selbst bestimmst du mit deinen Mietern gemeinsam.

Der Nachteil der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung liegt damit auf der Hand: Ohne Zuschlag verdienst du an jeder gelieferten Kilowattstunde weniger als beim echten Mieterstrom. Bei kleinen Anlagen mit wenig verkauftem Strom ist das oft trotzdem die bessere Rechnung, weil die eingesparten Lieferantenpflichten mehr wert sind als der Zuschlag.

Wohnungseigentümergemeinschaft: Beschluss statt Vertrag nach § 42b Absatz 6 EnWG

Steht die Anlage nicht auf einem Mietshaus in Alleineigentum, sondern auf einem Gebäude mit Wohnungseigentum, ändert sich der Weg zum Vertrag. § 42b Absatz 6 EnWG erlaubt, dass der einzelne Gebäudestromnutzungsvertrag durch „eine Beschlussfassung nach dem Wohnungseigentumsgesetz" ersetzt wird, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Anlage betreibt.

Für die bauliche Errichtung selbst gilt seit der WEG-Reform 2020 eine niedrigere Hürde, als viele Eigentümer annehmen: Nach § 20 Absatz 1 WEG reicht für eine bauliche Veränderung wie eine Dach-Solaranlage ein einfacher Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung – anders als früher braucht es keine Einstimmigkeit mehr.

Einen individuellen Rechtsanspruch auf Gestattung gibt § 20 Absatz 2 WEG allerdings nur für fünf eng gefasste Maßnahmen; eine vollständige Dachanlage gehört nicht dazu, nur das kleinere Steckersolargerät in Nummer 5. Welche Mehrheit dann über die Kosten entscheidet und wem der Ertrag zusteht, führt der Ratgeber zur PV-Anlage in der Eigentümergemeinschaft im Einzelnen aus.

Vermietest du als Wohnungseigentümer deine eigene Einheit weiter, ändert der WEG-Beschluss nichts an deinem Verhältnis zum Mieter: § 42b Absatz 6 Satz 2 EnWG stellt klar, dass die Absätze 1 bis 5 „insbesondere im Verhältnis zu dem jeweiligen Letztverbraucher entsprechend anzuwenden" sind. Mit deinem eigenen Mieter brauchst du weiterhin eine eigene Vereinbarung über Aufteilungsschlüssel und Preis.

Messkonzept und Viertelstundenmessung: was die Technik kostet

Beide Modelle brauchen ein Messkonzept, das festlegt, wo welcher Zähler sitzt und wie die Strommengen einzelnen Wohnungen zugeordnet werden. In der Praxis unterscheiden sich zwei Grundformen: der physische Summenzähler im Zählerschrank und der virtuelle Summenzähler auf Basis intelligenter Messsysteme.

Beim physischen Summenzähler sitzt ein Zweirichtungszähler am Netzübergabepunkt, dahinter erhält jede Wohnung einen eigenen, nicht regulierten Unterzähler. Das senkt die Messkosten, weil dieser Unterzähler nicht vom Netzbetreiber gestellt werden muss – der Anlagenbetreiber kann Messstellenbetrieb und Ablesung selbst organisieren oder an einen Dienstleister vergeben, wie der Messtechnik-Anbieter metergrid in seiner Übersicht der BDEW-Messkonzepte beschreibt.

Für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung gibt es hierzu keine Wahlfreiheit: § 42b Absatz 1 Nummer 3 EnWG verlangt zwingend eine Messung im 15-Minuten-Takt. Mit dem Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende lässt sich diese Messung zunehmend virtuell über ein intelligentes Messsystem abbilden, ohne zusätzlichen Zähler im Schrank.

Was der grundzuständige Messstellenbetreiber dafür verlangen darf, steht im Messstellenbetriebsgesetz – und es ist keine einzelne Zahl, sondern eine Staffel. Der nächste Abschnitt rechnet sie für ein Mietshaus durch. Ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber (wMSB) ist an diese Obergrenzen nicht gebunden.

MesskonzeptZählerAufwand beim BauAnbieterwechsel je Mieter
Physischer Summenzähler1 Summenzähler + Unterzähler je WohnungUmbau Zählerschrank nötigeingeschränkt, je nach Modell
Virtueller Summenzählerreguläre Smart Meter je Wohnunggering, kein Umbauuneingeschränkt möglich
Gebäudeversorgung (MK D5)Summenzähler + Marktlokation je WohnungAbstimmung mit Netzbetreiberuneingeschränkt (Pflicht nach § 42b Abs. 3)

Welches Messkonzept dein Netzbetreiber akzeptiert, ist erfahrungsgemäß eine der ersten Fragen, die ein Elektroplaner klären sollte – nicht erst nach der Bestellung der Module. Details zu Fristen und Kostengrenzen beim Smart-Meter-Einbau selbst findest du in unserem Ratgeber zur Smart-Meter-Pflicht.

💡 Messkonzept vor dem Angebot klären. Frag deinen Netzbetreiber schon in der Planungsphase, welches BDEW-Messkonzept er akzeptiert. Ein nachträglicher Wechsel des Konzepts bedeutet in der Praxis: neuer Zählerschrank-Umbau, neue Abstimmung, neue Kosten.

Was ein Zählpunkt kosten darf: die Staffel des § 30 MsbG, durchgerechnet

Die Messkosten sind der Posten, an dem Mieterstromprojekte in der Kalkulation am häufigsten danebenliegen – weil in Übersichten meist eine einzelne Zahl steht, während das Gesetz eine Staffel kennt. § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes, im Volltext gelesen am 6. September 2026, nennt für den Pflichteinbau nach § 29 Absatz 1 diese Obergrenzen, jeweils brutto im Jahr und je Zählpunkt:

Anwendungsfallinsgesamtdavon Anschlussnetzbetreiberdavon Anschlussnutzer
Verbrauch über 6.000 bis 10.000 kWh120 Euro80 Euro40 Euro
Verbrauch über 10.000 bis 20.000 kWh, Vereinbarung nach § 14a EnWG oder Anlage über 7 bis 15 kW130 Euro80 Euro50 Euro
Verbrauch über 20.000 bis 50.000 kWh oder Anlage über 15 bis 25 kW190 Euro80 Euro110 Euro
Verbrauch über 50.000 bis 100.000 kWh oder Anlage über 25 bis 100 kW220 Euro80 Euro140 Euro
Optionaler Einbau nach § 29 Absatz 2 (§ 30 Absatz 3)60 Euro30 Euro30 Euro

Die Zahl, die in Mieterstrom-Übersichten üblicherweise auftaucht – 30 Euro im Jahr –, ist die unterste Zeile dieser Tabelle, und dort auch nur die Hälfte davon: der Anteil des Anschlussnutzers am optionalen Einbau. Für den Zählpunkt der Anlage selbst gilt sie nicht. Eine 40-Kilowatt-Anlage auf dem Mietshausdach fällt unter „Anlage über 25 bis 100 kW" und damit in die 220-Euro-Zeile. Zwischen der verbreiteten Angabe und der Obergrenze, die für den Anlagenzählpunkt gilt, liegt der Faktor 7,3.

Eigene Rechnung für ein Sechsparteienhaus mit einer 40-Kilowatt-Anlage, jeweils an der gesetzlichen Obergrenze: der Anlagenzählpunkt mit 220 Euro, dazu sechs Wohnungszählpunkte im optionalen Einbaufall mit je 60 Euro – zusammen 580 Euro brutto im Jahr, bevor eine einzige Kilowattstunde abgerechnet ist. Kommt im Haus eine Wärmepumpe oder eine Wallbox mit Vereinbarung nach § 14a EnWG dazu, wandert deren Zählpunkt nach § 30 Absatz 1 Nummer 4 in die 130-Euro-Zeile.

⚠️ Die Steuerungseinrichtung kommt obendrauf. Baut der grundzuständige Messstellenbetreiber zusätzlich eine Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt ein, darf er nach § 30 Absatz 2 MsbG dafür je 50 Euro brutto im Jahr beim Anschlussnehmer und beim Anschlussnetzbetreiber berechnen – zusätzlich zu den Obergrenzen aus der Tabelle. Und § 30 Absatz 5 stellt klar: Fällt ein Zählpunkt unter mehrere Anwendungsfälle, gilt die höchste einschlägige Obergrenze, nicht die Summe.
Der Anteil des Netzbetreibers steht in jeder Stufe bei 80 Euro — nur der Anteil des Anschlussnutzers wandert von 40 auf 140 Euro. · Eigene Grafik nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes, Volltext gelesen am 6. September 2026Seitlich wischen oder antippen zum Vergrößern

Der Anteil des Netzbetreibers ist konstant – deiner ist es nicht

Beim zweiten Blick auf dieselbe Tabelle fällt etwas auf, das keine der gängigen Mieterstrom-Übersichten erwähnt: Der Betrag, der an den Anschlussnetzbetreiber geht, steht in jeder einzelnen Stufe des § 30 Absatz 1 bei 80 Euro. Er ändert sich über die gesamte Staffel nicht. Was sich ändert, ist ausschließlich der Anteil des Anschlussnutzers – er wandert von 40 über 50 und 110 auf 140 Euro.

Für Vermieter ist das die eigentliche Kostenfrage, denn sie hängt nicht an der Technik, sondern daran, wer im gewählten Messkonzept als Anschlussnutzer geführt wird. Beim physischen Summenzähler ist das für den gemeinsamen Zählpunkt der Vermieter; beim virtuellen Summenzähler mit eigenem Zählpunkt je Wohnung sitzt der Mieter an dieser Stelle. Dieselbe Anlage, dieselben Obergrenzen – und trotzdem eine andere Rechnung, je nach Messkonzept.

Eine zweite Norm setzt daneben ein eigenes Preisregime: § 35 MsbG erlaubt dem grundzuständigen Messstellenbetreiber Zusatzentgelte über § 30 hinaus.

Als angemessen gilt seit dem 1. Januar 2025 unter anderem einmalig höchstens 100 Euro brutto für die vorzeitige Ausstattung eines Zählpunkts mit einem intelligenten Messsystem sowie 30 Euro jährlich als laufendes Zusatzentgelt in optionalen Einbaufällen. Wer nicht warten will, bis der Rollout das Haus erreicht, zahlt diesen Aufschlag also – pro Zählpunkt.

Absatz 2 des § 35 MsbG zieht dafür eine Grenze: Das Zusatzentgelt darf keine Kosten enthalten, die beim Messstellenbetreiber ohnehin angefallen wären.

💡 Vor dem Angebot prüfen, welche Zeile für dich gilt. Frag den Messstellenbetreiber schriftlich nach dem Anwendungsfall des § 30 MsbG für jeden Zählpunkt und nach der Aufteilung zwischen Anschlussnetzbetreiber und Anschlussnutzer. Beides steht im Gesetz und ist damit nachprüfbar. Und rechne mit einem Vorbehalt: Nach § 30 Absatz 6 MsbG treten die Preisobergrenzen einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 33 an die Stelle der gesetzlichen Werte – die Zahlen oben gelten also nur, solange es keine solche Festlegung gibt.
Zwischen der verbreiteten Angabe von 30 Euro und der Obergrenze für den Anlagenzählpunkt liegt der Faktor 7,3. · Eigene Rechnung nach der Staffel des § 30 MsbG, Volltext gelesen am 6. September 2026Seitlich wischen oder antippen zum Vergrößern

Die steuerliche Falle: Gewerbesteuer und erweiterte Kürzung

Vermietende Gesellschaften – etwa eine GmbH oder GmbH & Co. KG, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet – nutzen häufig die erweiterte Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 GewStG, um ihre Mieteinnahmen von der Gewerbesteuer freizustellen. Der Haken steht im Wort „ausschließlich": Wer neben der reinen Vermietung noch andere gewerbliche Tätigkeiten ausübt, riskiert, dass die Vergünstigung für das gesamte Wirtschaftsjahr entfällt.

Stromlieferung an Letztverbraucher zählt grundsätzlich zu diesen schädlichen Tätigkeiten. Für Mieterstrom aus erneuerbaren Energien macht § 9 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe b GewStG jedoch eine Ausnahme – mit zwei engen Bedingungen: Die Lieferung darf nur an die eigenen Mieter des Anlagenbetreibers erfolgen, und die Einnahmen aus dieser Stromlieferung dürfen im Wirtschaftsjahr 20 Prozent der Einnahmen aus der Vermietung nicht übersteigen.

⚠️ Die 20-Prozent-Grenze gilt pro Wirtschaftsjahr. Steigen die Stromerlöse in einem Jahr stärker als die Mieteinnahmen – etwa durch einen sehr sonnigen Sommer oder hohe Strompreise – kann die Grenze unbemerkt reißen. Für sonstige unmittelbare Vertragsbeziehungen mit Mietern außerhalb der Stromlieferung liegt die Grenze nach Buchstabe c sogar nur bei 5 Prozent.

Was genau passiert, wenn die Grenze überschritten wird, und wie sich Stromeinnahmen und Mieteinnahmen im Einzelfall sauber trennen lassen, hängt von der Gesellschaftsform, der Satzung und der laufenden Buchführung ab. Das kann und will dieser Artikel nicht abschließend klären – dafür fehlt hier die für deinen Einzelfall nötige Tiefe, und eine falsche Einschätzung kostet im Zweifel eine ganze Jahres-Gewerbesteuer. Hol dir vor der ersten Mieterstromlieferung eine schriftliche Einschätzung von deinem Steuerberater, speziell wenn du in einer vermögensverwaltenden Gesellschaft organisiert bist. Ergänzend lohnt ein Blick in unseren Ratgeber zur PV-Steuer, der die Einkommensteuerseite für Privatpersonen einordnet.

Reißt die 20-Prozent-Grenze, entfällt die erweiterte Kürzung für das gesamte Wirtschaftsjahr. · Eigene Grafik nach § 9 Nummer 1 Satz 2 und Satz 3 Buchstaben b und c GewStG, Abruf 05.09.2026Seitlich wischen oder antippen zum Vergrößern

Was sich wann lohnt: Empfehlung nach Gebäudegröße

Bei einem kleinen Mietshaus mit zwei bis vier Wohneinheiten fällt der Zuschlag kaum ins Gewicht: Eine Anlage in dieser Größenordnung bleibt meist unter der 10-Kilowatt-Schwelle und damit bei 2,51 Cent je Kilowattstunde – ein überschaubarer Betrag, dem die vollen Lieferantenpflichten aus § 42a EnWG gegenüberstehen. Erfahrungsgemäß überwiegt hier der Aufwand den Ertrag, und die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ohne Vollversorgungspflicht ist der pragmatischere Weg.

Bei größeren Gebäuden mit vielen Wohneinheiten und entsprechend größerer Anlage verschiebt sich die Rechnung. Der häufigste Fehler ist hier, die Lieferantenpflichten selbst tragen zu wollen: Ab einer gewissen Größe lohnt es sich, einen spezialisierten Mieterstrom-Dienstleister mit Abrechnung, Reststrombeschaffung und Vertragsverwaltung zu beauftragen. Der Zuschlag – auch bei größeren Anlagen immerhin noch 1,57 Cent je Kilowattstunde bis 1.000 Kilowatt – deckt dann einen Teil der Dienstleistungskosten, während du als Vermieter die Pflicht outsourcen statt selbst tragen kannst.

Für die konkrete Wirtschaftlichkeitsrechnung einer Anlage – unabhängig vom gewählten Belieferungsmodell – liefert unser Ratgeber zur PV-Wirtschaftlichkeit die Grundlagen, und wer die Rendite von Eigenverbrauch gegen Volleinspeisung abwägen will, findet die Rechnung in unserem Vergleich Eigenverbrauch vs. Volleinspeisung.

💡 Fördervoraussetzungen doppelt prüfen. Ob deine Anlage überhaupt förderfähig ist und welche weiteren Auflagen neben EnWG und EEG gelten, ordnet unser Ratgeber zu Förderung und Recht ein – lies ihn parallel, bevor du dich für ein Modell entscheidest.
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Versorgt eine zentrale Wärmepumpe das Haus, kommt neben der Stromabrechnung ein zweites Regelwerk dazu: Die Heizkostenverordnung verlangt seit dem Stichtag 1. Oktober 2024 auch für Wärmepumpen eine verbrauchsabhängige Abrechnung. Was das konkret bedeutet, steht im Ratgeber zur Heizkostenabrechnung bei Wärmepumpe mit PV-Strom.

Vor dem ersten Spatenstich: die Selbstprüfung im Zählerschrank und im Mietvertrag

Bevor du dich zwischen Mieterstrom und Gebäudeversorgung entscheidest, lassen sich einige Punkte selbst klären – ohne Berater und ohne Angebot.

1 Schritt 1: Zählerschrank und Hausanschluss prüfen

Schau in den Zählerschrank und notiere, wie viele Zählerplätze frei sind und ob ein Summenzähler-Platz vorgesehen ist. Ein Elektriker kann dir in wenigen Minuten sagen, ob ein Umbau nötig wird oder ob die vorhandene Verteilung reicht.

  • Mietvertrag durchsehen. Prüfe im Mietvertrag, ob bereits eine Klausel zum Strombezug existiert – nach dem Kopplungsverbot in § 42a Absatz 2 EnWG darf sie nicht Vertragsbestandteil eines neuen Mieterstromvertrags werden.
  • Gebäudegrenze klären. Achte darauf, ob dein Gebäude energierechtlich als ein Gebäude gilt – bei mehreren Hausanschlüssen oder getrennten Grundstücken ist das nicht selbstverständlich.
  • Messkonzept anfragen. Frage deinen Netzbetreiber, welches BDEW-Messkonzept er für dein Vorhaben akzeptiert, bevor du Angebote einholst.
  • Gesellschaftsform prüfen. Wenn eine vermögensverwaltende Gesellschaft die Anlage betreibt, kläre die 20-Prozent-Grenze nach § 9 Nummer 1 GewStG vorab mit deinem Steuerberater.
  • Rechtsform der WEG beachten. Bei Wohnungseigentum: Kläre, ob ein WEG-Beschluss nach § 42b Absatz 6 EnWG den Einzelvertrag ersetzen kann.

Häufige Fragen

Muss ich als Vermieter ein Gewerbe anmelden, wenn ich Mieterstrom liefere? +
Rechtlich wirst du zum Energielieferanten mit den Pflichten aus dem EnWG, das ist unabhängig von einer Gewerbeanmeldung zu betrachten. Ob daraus auch steuerlich eine gewerbliche Tätigkeit wird, hängt von deiner Rechtsform und den Einnahmegrenzen aus § 9 Nummer 1 GewStG ab – kläre das vorab mit deinem Steuerberater.
Kann mein Mieter den Mieterstromvertrag vorzeitig kündigen? +
Ja. Nach § 42a Absatz 3 EnWG darf die Vertragslaufzeit für Verbraucher höchstens zwei Jahre binden, die Kündigungsfrist vor Vertragsablauf höchstens einen Monat betragen. Zieht der Mieter aus, endet der Mieterstromvertrag automatisch mit der Rückgabe der Wohnung.
Bekomme ich bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung auch einen Zuschlag? +
Nein. § 42b Absatz 1 EnWG schließt den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 EEG für Gebäudestromanlagen ausdrücklich aus. Der Ausgleich dafür sind die geringeren Pflichten – vor allem der Wegfall der Vollversorgungspflicht.
Was passiert, wenn die Anlage im Winter nicht genug Strom liefert? +
Beim echten Mieterstrom musst du als Lieferant nach § 42a Absatz 2 Satz 6 EnWG den fehlenden Strom beschaffen und weiterreichen. Bei der Gebäudeversorgung entfällt diese Pflicht nach § 42b Absatz 3 Satz 1 EnWG – der Mieter deckt den Rest selbst über seinen eigenen Versorgungsvertrag.
Wie hoch ist der Mieterstromzuschlag aktuell? +
Für Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Dezember 2026 beträgt er laut Bundesnetzagentur 2,51 Cent je Kilowattstunde bis 10 Kilowatt, 2,33 Cent bis 40 Kilowatt und 1,57 Cent bis 1.000 Kilowatt installierter Leistung. Der einmal festgesetzte Satz gilt für 20 Jahre.
Brauche ich für eine PV-Anlage auf dem WEG-Gemeinschaftseigentum die Zustimmung aller Eigentümer? +
Nein, seit der WEG-Reform 2020 reicht nach § 20 Absatz 1 WEG ein einfacher Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung für die bauliche Veränderung selbst. Für den Betrieb als gemeinschaftliche Gebäudeversorgung erlaubt § 42b Absatz 6 EnWG zusätzlich, den einzelnen Vertrag durch einen WEG-Beschluss zu ersetzen.
Zwei Doppelhaushälften teilen sich eine Anlage – gilt hier dasselbe? +
Nicht ganz. Dort stellt sich zusätzlich die Frage, ob zwei Haushälften mit getrennten Hausanschlüssen energierechtlich überhaupt als ein Gebäude gelten. Die Details dazu und die vier tatsächlich möglichen Varianten für dieses Szenario haben wir in unserem Ratgeber zur PV-Anlage auf der Doppelhaushälfte zusammengestellt.

Dieser Artikel ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die steuerliche Einordnung hängt von deiner konkreten Gesellschaftsform, Satzung und Buchführung ab – kläre sie vorab mit einem Steuerberater, und lass dir den Mieterstrom- oder Gebäudestromnutzungsvertrag im Zweifel von einem Fachanwalt für Energierecht gegenprüfen. Stand: 05.09.2026.

Wie viel darf der Messstellenbetrieb im Mieterstromhaus kosten? +
Nach § 30 MsbG gilt eine Staffel je Zählpunkt, brutto im Jahr: 120 Euro bei 6.000 bis 10.000 Kilowattstunden Verbrauch, 130 Euro bei 10.000 bis 20.000 Kilowattstunden oder einer Vereinbarung nach § 14a EnWG, 190 Euro bei einer Anlage über 15 bis 25 Kilowatt und 220 Euro bei einer Anlage über 25 bis 100 Kilowatt. Der optionale Einbau ist mit 60 Euro gedeckelt. Diese Obergrenzen binden nur den grundzuständigen Messstellenbetreiber, nicht einen wettbewerblichen.
Stimmt die oft genannte Zahl von 30 Euro im Jahr je Zähler? +
Nur für einen einzigen Fall. Die 30 Euro sind nach § 30 Absatz 3 MsbG der Anteil des Anschlussnutzers am optionalen Einbau; insgesamt sind dort 60 Euro zulässig, die zweite Hälfte trägt der Anschlussnetzbetreiber. Für den Zählpunkt einer 40-Kilowatt-Anlage liegt die Obergrenze bei 220 Euro. Wer mit 30 Euro je Zählpunkt kalkuliert, rechnet den Posten deutlich zu klein.