PV-Anlage und Steuern 2026: 0 % Mehrwertsteuer, steuerfrei bis 30 kWp, Gewerbe und Kleinunternehmer
0 % Umsatzsteuer beim Kauf, steuerfreie Einnahmen bis 30 kWp je Einheit, keine Gewerbesteuer bis 30 kW. Der Steuer-Überblick für PV-Anlagen 2026 mit allen Grenzen, erklärt entlang der Gesetzestexte in UStG und EStG.

Foto: Smaack · CC BY-SA 4.0 · via Wikimedia Commons
Inhaltsverzeichnis · 9 Abschnitte
- 1.Zwei Steuerarten, die gerne verwechselt werden
- 2.Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer: 0 % statt 19 % seit 2023
- 3.Einkommensteuerbefreiung seit 2022: Wann Einnahmen komplett steuerfrei sind
- 4.Alle Schwellenwerte auf einen Blick
- 5.Muss ich ein Gewerbe anmelden?
- 6.Kleinunternehmerregelung: Wann sie für PV-Betreiber noch relevant ist
- 7.Der häufigste Irrtum: „Nullsteuersatz heißt, ich muss mich um nichts mehr kümmern"
- 8.Was das für deine Planung in der Praxis bedeutet
- 9.Häufige Fragen
Kurz gesagt: Auf Kauf und Installation einer PV-Anlage samt Speicher zahlst du 2026 in der Regel 0 Prozent Mehrwertsteuer (§ 12 Abs. 3 UStG, seit 1. Januar 2023); bis 30 kWp laut Marktstammdatenregister gilt die Voraussetzung automatisch als erfüllt. Die Einnahmen aus Einspeisung und Eigenverbrauch sind einkommensteuerfrei bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und höchstens 100 kWp je Steuerpflichtigem (§ 3 Nr. 72 EStG, rückwirkend ab 2022). Gewerbesteuer fällt bis 30 kW nicht an (§ 3 Nr. 32 GewStG); ob du ein Gewerbe anzeigen musst, entscheidet die Gemeinde. Kleinunternehmer bist du bis 25.000 Euro Vorjahres- und 100.000 Euro laufendem Umsatz; zusammen mit der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG erspart dir das Anzeige und Fragebogen beim Finanzamt.
Unsere Empfehlung: Plane das Einfamilienhaus-Dach unter 30 kWp, nutze die Kleinunternehmerregelung und registriere die Anlage innerhalb eines Monats im Marktstammdatenregister. Dann brauchst du für die Anlage in aller Regel keine Steuererklärung.
Die lange Antwort ist trotzdem nötig, weil sich hinter „steuerfrei" zwei völlig unterschiedliche Steuerarten verbergen, die gerne durcheinandergeworfen werden, und weil es ein paar Schwellenwerte gibt, die man kennen sollte, bevor man plant, die Anlage „noch ein bisschen größer" zu machen.
Dieser Ratgeber ordnet die aktuelle Rechtslage 2026 anhand der Gesetzestexte ein: den Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer, die Einkommensteuerbefreiung für kleine Anlagen, die Frage nach der Gewerbeanmeldung und die Kleinunternehmerregelung. Die EEG-Reform, die Einspeisevergütung 2026 und die Meldepflicht im Marktstammdatenregister behandeln wir ausführlich in unserem Ratgeber Förderung & Recht, hier geht es ausschließlich um die steuerliche Seite deiner Anlage.
Zwei Steuerarten, die gerne verwechselt werden
Der häufigste Grund für Verwirrung bei diesem Thema: Es gibt nicht „die eine" PV-Steuerregel, sondern zwei komplett unabhängige Gesetzesänderungen, die zufällig zeitlich nah beieinanderliegen und sich in der Wirkung ergänzen.
Eine dritte Steuer auf Strom gibt es daneben, sie wird hier aber nicht behandelt, weil für sie nicht das Finanzamt zuständig ist, sondern das Hauptzollamt: die Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz. Eigener Solarstrom ist von ihr befreit, bei der Lieferung an Mieter oder Nachbarn wird es genauer, das steht im Ratgeber Stromsteuer bei Photovoltaik.
Die erste betrifft die Umsatzsteuer beim Kauf deiner Anlage, das ist der sogenannte Nullsteuersatz nach § 12 Absatz 3 UStG, gültig seit dem 1. Januar 2023. Die zweite betrifft die Einkommensteuer auf die laufenden Einnahmen aus dem Betrieb der Anlage, die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 72 Einkommensteuergesetz (EStG).
Sie ist nach § 52 Absatz 4 Satz 28 EStG „für Einnahmen und Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt werden“, also rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2022.
Beide Regelungen nennen dieselbe Zahl, 30 Kilowatt (peak), und meinen damit etwas völlig Verschiedenes. Das ist der Punkt, an dem die meisten Erklärungen ungenau werden, deshalb hier beide Wortlaute nebeneinander.
§ 12 Absatz 3 Nummer 1 UStG sagt: „Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird.“
Das ist eine Vermutungsregel, keine Obergrenze: Die eigentliche Voraussetzung ist die Installation auf oder nahe einem Wohn- oder Gemeinwohlgebäude. Bei 35 kWp auf dem Einfamilienhausdach fällt der Nullsteuersatz also nicht automatisch weg, die Voraussetzung muss dann nur nachgewiesen statt vermutet werden.
§ 3 Nummer 72 EStG ist anders gebaut. Dort ist die Zahl eine echte Grenze: steuerfrei sind Einnahmen aus Anlagen, „wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem“ beträgt. Wer die 100-kWp-Summe über mehrere Objekte reißt, verliert die Befreiung, und zwar für alle Anlagen, nicht nur für die letzte.
Beide Vorschriften stellen auf die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister ab, nicht auf die Wechselrichterleistung. Prüfe deinen MaStR-Eintrag, bevor du dich auf eine der beiden Grenzen verlässt: Die dort eingetragene Modulleistung entscheidet, nicht das, was der Zähler sieht.
Beide Regelungen greifen bei einer typischen Dachanlage auf einem Einfamilienhaus gleichzeitig, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen und unterschiedliche zuständige Stellen. Genau das führt in der Praxis häufig zu der verkürzten Annahme „PV-Anlagen sind jetzt komplett steuerfrei, ich muss mich um nichts mehr kümmern", eine Vorstellung, die in den meisten Fällen zwar nah an der Wahrheit liegt, aber eben nicht ganz stimmt und in ein paar Situationen teuer werden kann. Dazu später mehr im Abschnitt über den häufigsten Irrtum.
Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer: 0 % statt 19 % seit 2023
Seit dem 1. Januar 2023 gilt für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der wesentlichen Komponenten ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent statt der sonst üblichen 19 Prozent.
Wer zur Regelbesteuerung optiert hat, steckt damit im Verfahren der Umsatzsteuer-Voranmeldung: Zeitraum, Frist zum zehnten Tag und Dauerfristverlängerung erklärt der Ratgeber zur Umsatzsteuer-Voranmeldung bei Photovoltaik.
Der Gesetzestext steht in § 12 Absatz 3 Nummer 1 UStG: Die Steuer ermäßigt sich „auf 0 Prozent“ für „die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird“.
Diese Voraussetzungen gelten laut Nummer 1 Satz 2 als erfüllt, „wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird“. Nummer 4 erstreckt den Nullsteuersatz ausdrücklich auf die Installation der Anlage und des Speichers.
Zu den „wesentlichen Komponenten", die vom Nullsteuersatz erfasst werden, zählen neben den Solarmodulen selbst unter anderem der Wechselrichter, das Montagesystem, die Verkabelung und, das ist für viele Kunden die eigentlich interessante Nachricht, auch der Batteriespeicher, wenn er zusammen mit der Anlage oder nachträglich zu ihr angeschafft wird.
Praktisch bedeutet das: Auf dem Angebot und der Rechnung deines Solarteurs taucht kein Mehrwertsteuer-Posten mehr auf, der Bruttopreis entspricht dem Nettopreis. Das war vor 2023 anders: Wer sich für eine private, nicht gewerbliche Nutzung entschied, konnte die gezahlte Umsatzsteuer nur über den Umweg der sogenannten Regelbesteuerung zurückholen, musste dafür aber selbst zum umsatzsteuerlichen Unternehmer werden, laufend Umsatzsteuer-Voranmeldungen und jährlich eine Umsatzsteuererklärung abgeben und nach fünf Jahren oft wieder in die Kleinunternehmerregelung zurückwechseln.
Dieser ganze bürokratische Umweg ist für Anlagen bis 30 kWp seit 2023 schlicht überflüssig geworden, weil der Nullsteuersatz automatisch greift, unabhängig davon, ob du die Kleinunternehmerregelung nutzt oder nicht.
Wichtig zu wissen: Der Nullsteuersatz ist bislang unbefristet in Kraft und nicht an ein Auslaufdatum gekoppelt, anders als etwa Investitionszuschüsse, die oft nur für begrenzte Jahrestöpfe gelten. Trotzdem gilt auch hier: Gesetzeslage kann sich ändern, und du solltest dir den aktuellen Stand vor deiner konkreten Bestellung noch einmal von deinem Solarteur oder Steuerberater bestätigen lassen, besonders wenn deine geplante Anlage nahe an der 30-kWp-Grenze liegt.
Am einfachsten prüfst du das an echten Angeboten: Regionale Fachbetriebe planen die Größe passend zu den Grenzen und weisen 0 Prozent Umsatzsteuer direkt aus.

Kostenlos Angebote mit Nullsteuersatz-Preis vergleichen
Kurzer Rückruf bei Bedarf · Angebote innerhalb von 72 Stunden
- Kostenloses PV-Quiz (2 Min.)
- Bis zu 3 Festpreisangebote lokaler Fachbetriebe
- Kostenlos & unverbindlich
100 % kostenlos & unverbindlich · Nur geprüfte Partnerbetriebe
Einkommensteuerbefreiung seit 2022: Wann Einnahmen komplett steuerfrei sind
Die zweite große Entlastung betrifft nicht den Kaufpreis, sondern die laufenden Einnahmen aus dem Betrieb deiner Anlage, also Einspeisevergütung und den geldwerten Vorteil aus selbst verbrauchtem Strom.
Nach § 3 Nummer 72 EStG sind „die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) vorhandenen Photovoltaikanlagen“ steuerfrei, „wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft beträgt“.
Ob der Strom eingespeist, selbst verbraucht oder direkt vermarktet wird, spielt dabei keine Rolle. Für die meisten privaten Betreiber heißt das konkret: Die Einspeisevergütung, die dein Netzbetreiber überweist, taucht in deiner Steuererklärung nicht mehr als Einkünfte auf, du musst dafür keinen Gewinn mehr ermitteln und keine Anlage EÜR mehr ausfüllen.
Die Befreiung ist an Leistungsgrenzen gekoppelt. Welche gilt, hängt davon ab, wann die Anlage angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert wurde, nicht vom Steuerjahr. Für Anlagen bis zum 31. Dezember 2024 gilt weiterhin die alte Fassung: bis 30 kWp pro Einheit bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien mit nur einer Einheit, aber nur bis 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten Gebäuden und Gewerbeimmobilien mit mehreren Einheiten.
Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert wurden, gilt eine vereinfachte, einheitliche Grenze von 30 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit, unabhängig vom Gebäudetyp. Den Stichtag nennt § 52 Absatz 4 Satz 29 EStG: Die neue Fassung ist „erstmals für Photovoltaikanlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden“. Wer aktuell plant, profitiert also von der einfacheren neuen Regel.
Zusätzlich zur Grenze pro Gebäude oder Einheit gibt es eine übergeordnete Gesamtgrenze: Die Steuerbefreiung gilt nur, solange die Summe aller auf einen Steuerpflichtigen angemeldeten Anlagen 100 kWp nicht überschreitet. Wer also mehrere kleinere Anlagen auf unterschiedlichen Gebäuden betreibt, etwa auf dem eigenen Haus und einer vermieteten Doppelhaushälfte, muss diese Leistungen zusammenrechnen.
Quelle: BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023, Rn. 4, 5 und 17.
Alle Schwellenwerte auf einen Blick
Weil sich die verschiedenen Regelungen, Zeiträume und Grenzen leicht durcheinanderbringen lassen, hier die wichtigsten Werte kompakt in einer Übersicht:
| Regelung | Schwellenwert | Was gilt | Seit / Zeitraum |
|---|---|---|---|
| Umsatzsteuer: Nullsteuersatz | auf oder nahe Wohngebäuden; bis 30 kWp gilt das als erfüllt | 0 % statt 19 % auf Anlage, Speicher, Wechselrichter, Montage | seit 1.1.2023, unbefristet |
| Einkommensteuerbefreiung, Einfamilienhaus | bis 30 kWp pro Einheit | Einnahmen aus Betrieb komplett einkommensteuerfrei | rückwirkend ab VZ 2022 |
| Einkommensteuerbefreiung, Mehrfamilienhaus (Altregel) | bis 15 kWp pro Einheit | für Anlagen, angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert bis 31.12.2024 | ab VZ 2022, gilt für diese Anlagen weiter |
| Einkommensteuerbefreiung, vereinheitlicht | bis 30 kWp pro Einheit, alle Gebäudetypen | gilt für Anschaffung/Inbetriebnahme/Erweiterung ab 1.1.2025 | ab 1.1.2025 |
| Gesamtgrenze pro Steuerpflichtigem | max. 100 kWp (Summe aller Anlagen) | Freigrenze: bei Überschreitung entfällt die Befreiung für alle Anlagen | durchgehend |
| Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer) | Vorjahresumsatz ≤ 25.000 €, laufendes Jahr ≤ 100.000 € | ohne Wirkung auf den Kaufpreis, aber Voraussetzung, damit du dem Finanzamt nichts melden musst | seit 1.1.2025 |
Für die weit überwiegende Mehrheit der klassischen Einfamilienhaus-Anlagen weit unter 30 kWp sind diese Zahlen reine Theorie, sie liegen so deutlich unter allen Grenzen, dass man sich um keine davon ernsthaft sorgen muss. Relevant werden sie vor allem bei größeren Dachflächen, mehreren Gebäuden im Besitz derselben Person oder bei Mehrfamilienhäusern mit mehreren Einheiten.
Muss ich ein Gewerbe anmelden?
Die zweithäufigste Frage nach der Steuer betrifft die Gewerbeanmeldung. Die ehrliche Antwort: Das Gesetz nennt keine Leistungsgrenze. Nach § 14 Abs. 1 GewO muss jeder, der ein stehendes Gewerbe beginnt, das gleichzeitig der zuständigen Behörde anzeigen, in der Regel dem Gewerbeamt der Gemeinde; eine Ausnahme für kleine PV-Anlagen steht dort nicht. Ob der Betrieb deiner Anlage ein Gewerbe ist, beurteilt deshalb das Gewerbeamt deiner Gemeinde.
Frag dort kurz nach, bevor die Anlage ans Netz geht, besonders bei Volleinspeisung, gewerblich genutzten Dächern oder Anlagen über 30 kWp. Steuerlich ist die Frage für kleine Anlagen weniger heikel, als sie klingt, wie die Tabelle unten zeigt. Was eine Anmeldung für IHK-Beitrag und Gewerbesteuer bedeutet, steht im Ratgeber Gewerbesteuer und IHK-Beitrag bei PV.
Hilfreicher als die Entweder-oder-Frage ist eine Trennung nach Behörden. Rund um eine PV-Anlage laufen vier voneinander unabhängige Meldewege nebeneinander her, jeder mit eigener Rechtsgrundlage, eigenem Adressaten und eigener Frist. Nur einer davon trifft ausnahmslos jeden Betreiber:
| Meldung | Adressat | Frist | Rechtsgrundlage | Bei einer 10-kWp-Anlage auf dem Eigenheim |
|---|---|---|---|---|
| Registrierung der Anlage im Marktstammdatenregister | Bundesnetzagentur | innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme | § 5 Abs. 5 Satz 1 MaStRV | Pflicht, ohne Ausnahme |
| Anzeige der Erwerbstätigkeit und Fragebogen zur steuerlichen Erfassung | Finanzamt | innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis | § 138 Abs. 1, 1b und 4 AO | Verzicht wird seit dem BMF-Schreiben vom 12. Juni 2023 nicht beanstandet, das Finanzamt kann den Fragebogen im Einzelfall trotzdem anfordern |
| Gewerbeanzeige | Gewerbeamt der Gemeinde | „gleichzeitig“ mit dem Betriebsbeginn; das Gesetz nennt keine Tagesfrist | § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO | das Gesetz nennt keine Leistungsgrenze, die Einschätzung trifft die Gemeinde; im Zweifel nachfragen |
| Gewerbesteuer | Gemeinde | entfällt | § 3 Nr. 32 GewStG | vollständig befreit bis 30 Kilowatt installierter Leistung |
Die letzte Zeile geht in der Diskussion um die Gewerbeanmeldung fast immer unter, obwohl sie die eigentliche Entwarnung enthält: Selbst wenn dein Gewerbeamt auf einer Anzeige besteht, folgt daraus noch keine Gewerbesteuer.
Nach § 3 Nummer 32 GewStG sind „stehende Gewerbebetriebe von Anlagenbetreibern im Sinne des § 3 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ von der Gewerbesteuer befreit, wenn sich ihre Tätigkeit „ausschließlich auf die Erzeugung und Vermarktung von Strom aus einer auf, an oder in einem Gebäude angebrachten Solaranlage bis zu einer installierten Leistung von 30 Kilowatt beschränkt“.
Entscheidend ist das Wort „ausschließlich“. Wer neben dem Solarstrom noch anderes gewerblich betreibt und beides in einem Betrieb führt, fällt aus der Befreiung heraus.
Auch wer nur wegen einer Anlage über 30 kW nicht befreit ist und daneben kein anderes Gewerbe im selben Betrieb führt, zahlt in aller Regel nichts. Nach § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 GewStG wird der Gewerbeertrag bei natürlichen Personen und Personengesellschaften um einen Freibetrag von 24.500 Euro gekürzt, bevor die Steuermesszahl von 3,5 Prozent überhaupt greift.
Bei 7,70 Cent Vergütung je kWh (Teileinspeisung bis 10 kW, Inbetriebnahme bis 31.12.2026, über 10 kW sogar nur 6,66 Cent, Bundesnetzagentur) bräuchte es über 300.000 kWh vergütete Einspeisung im Jahr, um auf 24.500 Euro Ertrag zu kommen. Eine Anlage mit 30 bis 40 kWp ist davon weit entfernt.
Anders im gemischten Betrieb: Führst du die Anlage zusammen mit einem anderen Gewerbe, erhöht ihr Ertrag den Gewerbeertrag dieses Betriebs, und der Freibetrag gilt nur einmal je Betrieb; er ist dann oft schon durch das Hauptgeschäft verbraucht.
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung prüfen. Unabhängig von der Gewerbeanmeldung verlangte das Finanzamt früher grundsätzlich den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" über das ELSTER-Portal, sobald eine PV-Anlage in Betrieb ging.
Mit dem BMF-Schreiben vom 12. Juni 2023 hat das Bundesfinanzministerium „aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie“ erklärt, es werde nicht beanstandet, wenn Betreiber auf beides verzichten, vorausgesetzt, der Betrieb beschränkt sich auf eine nach § 3 Nummer 72 EStG begünstigte Anlage und du wendest die Kleinunternehmerregelung an. Das gilt für jede Erwerbstätigkeit, die ab dem 1. Januar 2023 aufgenommen wurde.
Dein Finanzamt kann den Fragebogen laut demselben Schreiben aber weiterhin gesondert anfordern, wenn die Umstände des Einzelfalls es erfordern.
Marktstammdatenregister nicht vergessen. Diese Meldung ist unabhängig von Steuer und Gewerbe eine eigene gesetzliche Pflicht gegenüber der Bundesnetzagentur und muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme erfolgen. Wie die Anmeldung im Marktstammdatenregister Schritt für Schritt funktioniert, erklären wir ausführlich in einem eigenen Ratgeber; einen breiteren Überblick über weitere Pflichten gibt unser Ratgeber Förderung & Recht.
Belege und Rechnungen dauerhaft aufbewahren. Auch wenn du steuerlich aktuell nichts erklären musst, solltest du die Rechnung deiner Anlage, den Inbetriebnahme-Nachweis und, falls vorhanden, den Bescheid deines Finanzamts über die Steuerbefreiung geordnet ablegen. Spätestens bei einem Hausverkauf, einer Anlagenerweiterung oder einer Rückfrage des Finanzamts Jahre später bist du damit auf der sicheren Seite.
Kleinunternehmerregelung: Wann sie für PV-Betreiber noch relevant ist
Vor 2023 war die Entscheidung zwischen Kleinunternehmerregelung und umsatzsteuerlicher Regelbesteuerung für PV-Betreiber eine der wichtigsten, und kompliziertesten, Weichenstellungen überhaupt.
Seit der Nullsteuersatz für Anlagen bis 30 kWp automatisch greift, hat sich diese Frage für die meisten privaten Betreiber weitgehend erledigt: Ob du die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmst oder nicht, spielt für den Kaufpreis keine Rolle mehr, weil ohnehin 0 Prozent Umsatzsteuer anfällt. Wichtig bleibt sie für die Bürokratie: Den Verzicht auf Anzeige und Fragebogen beim Finanzamt duldet das BMF-Schreiben vom 12. Juni 2023 nur, wenn du die Kleinunternehmerregelung anwendest.
Relevant bleibt die Kleinunternehmerregelung trotzdem in bestimmten Konstellationen: bei Anlagen oberhalb der 30-kWp-Vermutungsgrenze, für die der Nullsteuersatz nachgewiesen statt vermutet wird, bei zusätzlichen umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen rund um deine Anlage, etwa wenn du Ladestrom an Dritte verkaufst oder eine gewerblich genutzte Fläche mitversorgst, oder wenn du aus anderen Gründen bereits umsatzsteuerlich erfasst bist.
Seit dem 1. Januar 2025 gelten für die Kleinunternehmerregelung neue, großzügigere Umsatzgrenzen: Du giltst als Kleinunternehmer, wenn dein Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 UStG). Bei 7,70 Cent Vergütung entsprechen 25.000 Euro rund 325.000 kWh Einspeisung im Jahr; eine Einfamilienhaus-Anlage bleibt weit darunter.
Der Nachteil, der bei dieser Wahl selten mitgenannt wird: Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist keine Jahresentscheidung. Nach § 19 Absatz 3 UStG bindet er den Unternehmer „mindestens für fünf Kalenderjahre“, widerrufen lässt er sich erst mit Wirkung ab einem darauffolgenden Kalenderjahr. Wer wegen eines einmaligen Vorsteuerabzugs optiert, hängt also fünf Jahre in der Regelbesteuerung mit Voranmeldungen.
Was beim Wechsel mit der Vorsteuer passiert, erklärt der Ratgeber zur Vorsteuerberichtigung beim Kleinunternehmer-Wechsel.
Der häufigste Irrtum: „Nullsteuersatz heißt, ich muss mich um nichts mehr kümmern"
Dieser Kurzschluss ist verständlich, schließlich klingt „0 Prozent Steuer" nach einem Freibrief. Trotzdem ist er in dieser pauschalen Form falsch, und zwar aus mehreren Gründen gleichzeitig.
Erstens betrifft der Nullsteuersatz ausschließlich die Umsatzsteuer beim Kauf. Er sagt nichts darüber aus, ob deine laufenden Einnahmen einkommensteuerfrei sind, das regelt die separate Vorschrift nach § 3 Nummer 72 EStG mit eigenen Leistungsgrenzen. Beide Regelungen greifen bei einer typischen Anlage zwar meistens gemeinsam, sind rechtlich aber zwei Paar Schuhe. Zweitens ersetzt keine der beiden Steuerbefreiungen die Meldepflicht im Marktstammdatenregister, die bleibt in jedem Fall bestehen, unabhängig von der Anlagengröße.
Drittens kann das Finanzamt den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung trotz vereinfachter Praxis im Einzelfall weiterhin anfordern, etwa wenn Unklarheiten zur genauen Anlagenleistung oder zu weiteren Einkünften bestehen. Und viertens, der finanziell folgenreichste Punkt: Die Grenzen wirken nicht wie Freibeträge. Wer auf einem Gebäude samt Garage über 30 kWp je Einheit kommt, verliert die Befreiung für alle seine Anlagen auf diesem Gebäude; wer mit allen Anlagen zusammen 100 kWp überschreitet, verliert sie für alle.
✅ Ihre Checkliste für: Der häufigste Irrtum: „Nullsteuersatz heißt, ich muss mich um nichts mehr kümmern"

Anlage unter 30 kWp planen lassen: bis zu 3 Angebote mit 0 % MwSt.
Kurzer Rückruf bei Bedarf · Angebote innerhalb von 72 Stunden
- Kostenloses PV-Quiz (2 Min.)
- Bis zu 3 Festpreisangebote lokaler Fachbetriebe
- Kostenlos & unverbindlich
100 % kostenlos & unverbindlich · Nur geprüfte Partnerbetriebe
Was das für deine Planung in der Praxis bedeutet
Für die überwiegende Mehrheit der Einfamilienhaus-Besitzer, die eine Anlage weit unter 30 kWp planen, lässt sich die steuerliche Lage 2026 in einem Satz zusammenfassen: Kauf und Installation kosten 0 Prozent Umsatzsteuer, die Einnahmen aus Einspeisung und Eigenverbrauch sind einkommensteuerfrei, Gewerbesteuer fällt bis 30 kW nicht an, ob du ein Gewerbe anzeigen musst, sagt dir dein Gewerbeamt, und der bürokratische Aufwand beschränkt sich im Wesentlichen auf die Meldung im Marktstammdatenregister.
Das ist eine der unkompliziertesten Investitionsentscheidungen, die man aus steuerlicher Sicht aktuell treffen kann, deutlich einfacher als noch vor wenigen Jahren, als Kleinunternehmerregelung, Vorsteuerabzug, Umsatzsteuer-Voranmeldungen und jährliche Umsatzsteuererklärung für viele private Betreiber echte Hürden waren.
Wo es komplizierter wird, ist bei allem, was über diese klassische Konstellation hinausgeht: Mehrfamilienhäuser mit mehreren Einheiten, mehrere Anlagen auf verschiedenen Gebäuden im Besitz derselben Person, Anlagen deutlich über 30 kWp, oder zusätzliche gewerbliche Nutzung wie der Verkauf von Ladestrom an Dritte. In all diesen Fällen ersetzt kein allgemeiner Ratgeber, auch nicht dieser hier, das persönliche Gespräch mit einem Steuerberater, der deine konkrete Situation kennt.
Realistischer Fahrplan für die meisten Einfamilienhaus-Projekte: Anlage unterhalb von 30 kWp und deutlich unterhalb von 100 kWp Gesamtleistung planen, Angebot mit korrekt ausgewiesenem Nullsteuersatz einholen, nach Inbetriebnahme die Meldung im Marktstammdatenregister erledigen (oder vom Solarteur erledigen lassen), alle Belege aufbewahren, und im Regelfall ohne weitere Steuererklärung zur PV-Anlage durchs Jahr kommen.
Ein Blick auf die Investitionskosten selbst lohnt sich parallel zur Steuerfrage ebenfalls: In unserem Ratgeber PV-Kosten findest du eine aktuelle Übersicht, was eine Anlage 2026 realistisch kostet, inklusive der Auswirkung des Nullsteuersatzes auf den Endpreis.
Wie sich diese Steuervorteile auf die Amortisationszeit deiner Anlage auswirken, kannst du mit unserem Rechner selbst nachvollziehen. Und über unseren Anbieter-Test beziehungsweise unsere Vermittlung geprüfter Solarteure bekommst du Kontakt zu Betrieben, die sowohl die technische als auch die steuerliche Seite deiner Anlage sauber abwickeln.
Was die Begleitung durch eine Kanzlei kosten darf, steht nicht im Steuerrecht, sondern in der Vergütungsverordnung: Was der Steuerberater für die PV-Anlage berechnen darf rechnet die einzelnen Positionen durch, samt der Gebühr, die bei einer steuerfreien Anlage gar nicht entstehen kann.
Ob das Gebäude unter der Anlage steuerlich privat bleibt und warum die Dachsanierung trotzdem keine Betriebsausgabe ist, behandelt der Ratgeber zu PV-Dach, Betriebsvermögen und Dachsanierung.
Häufige Fragen
Muss ich die Einspeisevergütung noch in meiner Steuererklärung angeben?
Nein, in aller Regel nicht. Seit der Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nummer 72 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2022 sind Einnahmen aus dem Betrieb kleiner PV-Anlagen bis zu den jeweiligen Leistungsgrenzen (30 kWp je Einheit, 100 kWp insgesamt) komplett einkommensteuerfrei. Du musst dafür keine Anlage EÜR mehr ausfüllen und die Einspeisevergütung nicht als Einkünfte deklarieren, solange deine Anlage unter den relevanten Schwellenwerten bleibt.
Zahle ich beim Kauf einer PV-Anlage wirklich keine Mehrwertsteuer mehr?
Für Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden gilt seit dem 1. Januar 2023 nach § 12 Absatz 3 UStG ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent auf Lieferung und Installation, inklusive der für den Betrieb wesentlichen Komponenten und der Speicher; bis 30 kWp laut Marktstammdatenregister gilt die Voraussetzung automatisch als erfüllt. Der auf deiner Rechnung ausgewiesene Preis ist damit bereits der Endpreis, ohne separaten Steueraufschlag.
Muss ich für meine private PV-Anlage ein Gewerbe anmelden?
Das entscheidet deine Gemeinde, denn § 14 GewO nennt keine Leistungsgrenze für PV-Anlagen. Frag beim Gewerbeamt nach. Gewerbesteuer fällt für eine Anlage bis 30 kW auf dem Gebäude ohnehin nicht an (§ 3 Nr. 32 GewStG), und das Finanzamt verzichtet unter Bedingungen auf Anzeige und Fragebogen.
Was passiert, wenn meine Anlage die 30-kWp-Grenze überschreitet?
Dann sind deine Anlagen auf diesem Gebäude, Garage und Carport eingeschlossen, insgesamt nicht mehr einkommensteuerfrei, nicht nur das überschüssige Kilowatt-Peak. Anlagen auf anderen Gebäuden bleiben es (BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023, Rn. 5).
Überschreiten dagegen alle Anlagen zusammen 100 kWp, entfällt die Befreiung für alle. Plane deshalb mit ausreichend Abstand zur jeweiligen Schwelle. Bei einer Erweiterung werden alte und neue Leistung addiert. Bei der Einkommensteuer entfällt die Befreiung ab dem Zeitpunkt, ab dem die Grenze überschritten ist (BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023, Rn. 18); beim Nullsteuersatz gilt die Vereinfachung für den neuen Teil nicht mehr (BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023). Das gilt besonders, wenn eine spätere Erweiterung möglich ist.
Brauche ich trotz Steuerbefreiung noch den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung?
In den meisten Fällen entfällt diese Pflicht durch die Vereinfachung der Finanzverwaltung, wenn deine Anlage unter die Steuerbefreiung fällt und du die Kleinunternehmerregelung nutzt. Dein Finanzamt kann den Fragebogen aber im Einzelfall trotzdem anfordern, etwa bei Unklarheiten zur Anlagenleistung oder bei zusätzlichen Einkünften. Eine kurze Rückfrage beim zuständigen Finanzamt schafft im Zweifel Klarheit.
Gilt die Kleinunternehmerregelung für PV-Anlagen überhaupt noch?
Ja. Auf den Kaufpreis wirkt sie nicht, weil der Nullsteuersatz ohnehin greift. Sie ist aber Voraussetzung dafür, dass du laut BMF-Schreiben vom 12. Juni 2023 auf Anzeige und Fragebogen beim Finanzamt verzichten darfst. Relevant bleibt sie bei größeren Anlagen, zusätzlichen umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen oder anderweitiger umsatzsteuerlicher Erfassung. Seit dem 1. Januar 2025 gelten die Grenzen von höchstens 25.000 Euro Vorjahresumsatz und höchstens 100.000 Euro im laufenden Jahr.
Ersetzt dieser Ratgeber ein Gespräch mit dem Steuerberater?
Nein. Dieser Text gibt einen praxisnahen Überblick über die aktuell geltende Rechtslage, ersetzt aber keine individuelle steuerliche Beratung. Gerade bei Mehrfamilienhäusern, mehreren Anlagen, Anlagen oberhalb der genannten Schwellenwerte oder zusätzlicher gewerblicher Nutzung solltest du deine konkrete Situation immer mit einem Steuerberater besprechen, bevor du eine Entscheidung triffst.
Rechnet das Finanzamt die Anlage anders, als du sie angemeldet hast, geht es weiter über das Einspruchsverfahren: Einspruch gegen den Steuerbescheid nennt Fristen, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und das Risiko der Verböserung.
Weitere Ratgeber
Förderung & RechtFerienwohnung und Ferienhaus mit PV-Anlage: Steuerfreiheit, Strom für Gäste und die offenen Fragen
10
Förderung & RechtPV-Anlage geerbt und überschuldet: So begrenzt du die Erbenhaftung auf den Nachlass
13
Förderung & RechtGEIG: Wann Neubau und Renovierung Leerrohre für Ladepunkte brauchen
10