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Förderung & Recht

Herkunftsnachweise für Solarstrom: Warum du für geförderten Strom keinen bekommst

§ 79 EEG stellt Herkunftsnachweise nur für Strom aus, für den keine EEG-Zahlung beansprucht wird — und § 80 EEG verbietet die Weitergabe. Die einzige Ausnahme ist der Regionalnachweis mit seinem 50-Kilometer-Umkreis.

⏱️ 10 Lesezeit📅 September 2026
JK
Jan Kotzorek·Redaktion Solarliebhaber.de·Veröffentlicht am 08. September 2026 · zuletzt geprüft am 12. September 2026
Paar am Gartentisch mit Mappe und Tablet, dahinter ein Haus mit PV-Dach und in der Ferne Felder mit Windrädern.

Für Strom, für den eine Einspeisevergütung gezahlt wird, bekommst du keinen Herkunftsnachweis, nur der Regionalnachweis macht hier eine Ausnahme. · KI-generierte Illustration

Inhaltsverzeichnis · 13 Abschnitte
  1. 1.Das Doppelvermarktungsverbot: ein Strom, eine Vermarktung
  2. 2.Warum du für geförderten Strom keinen Herkunftsnachweis bekommst
  3. 3.Eine Megawattstunde, ein Nachweis: die Mengeneinheit
  4. 4.Der Regionalnachweis funktioniert genau andersherum
  5. 5.Was „regional" konkret heißt: 50 Kilometer um die Postleitzahl
  6. 6.Wo die Nachweise am Ende landen: die Stromkennzeichnung
  7. 7.Warum Deutschland geförderten Anlagen den Nachweis verweigern darf
  8. 8.Wie lange ein Herkunftsnachweis gilt: zwölf, achtzehn und sechs Monate
  9. 9.Was der Nachweis rechtlich nicht ist
  10. 10.Eine Größenordnung zum Mitrechnen
  11. 11.Was du daraus mitnimmst
  12. 12.Was dieser Ratgeber offen lässt
  13. 13.Häufige Fragen

„Mein Strom ist grün" — das stimmt physikalisch und ist rechtlich trotzdem eine Falle. Wer für seinen Solarstrom eine Einspeisevergütung oder Marktprämie bekommt, darf die Herkunft dieses Stroms nicht zusätzlich verkaufen. Das steht in § 80 EEG, heißt Doppelvermarktungsverbot, und es entscheidet darüber, ob du für dieselbe Kilowattstunde einmal oder zweimal Geld siehst.

Die Antwort ist: einmal. Aber es gibt eine Ausnahme, die genau umgekehrt funktioniert, als die meisten vermuten — und sie heißt Regionalnachweis.

💡 Worum es hier nicht geht. Nicht um die Wahl zwischen Einspeisung und Eigenverbrauch — dazu Eigenverbrauch oder Volleinspeisung. Nicht um den Wechsel in die Direktvermarktung — dazu Direktvermarktung für Kleinanlagen. Hier geht es um das Papier hinter dem Strom: wer es ausstellt, wer es bekommt und warum du meistens keines bekommst.

Das Doppelvermarktungsverbot: ein Strom, eine Vermarktung

§ 80 Abs. 1 Satz 1 EEG sagt es geradeheraus: Strom aus erneuerbaren Energien darf „nicht mehrfach verkauft, anderweitig überlassen oder entgegen § 56 an eine dritte Person veräußert werden". Satz 2 präzisiert: insbesondere nicht in mehreren Veräußerungsformen nach § 21b Abs. 1 und nicht mehrfach in derselben.

Satz 3 zieht daraus die Konsequenz: Solange du deinen Strom in einer Veräußerungsform veräußerst, bestehen keine Ansprüche aus einer anderen. Eine einzige Ausnahme nennt Satz 4 ausdrücklich — die Vermarktung als Regelenergie gilt im Rahmen der Direktvermarktung nicht als mehrfacher Verkauf.

Die vier Veräußerungsformen stehen in § 21b Abs. 1 EEG: Marktprämie nach § 20, Einspeisevergütung nach § 21 Abs. 1, Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 und sonstige Direktvermarktung nach § 21a. Gewechselt werden darf nur zum ersten Kalendertag eines Monats.

VeräußerungsformNormHerkunftsnachweis möglich
Marktprämie§ 20 EEGnein — aber Regionalnachweis nach § 79a EEG
Einspeisevergütung§ 21 Abs. 1 EEGnein, § 79 Abs. 1 Nr. 1 EEG
Mieterstromzuschlag§ 21 Abs. 3 EEGnein, Zahlung nach § 19 EEG
Sonstige Direktvermarktung§ 21a EEGja, keine Zahlung nach § 19 oder § 50
§ 80 Abs. 1 EEG lässt genau eine Veräußerungsform zu — die Vermarktung als Regelenergie ist die einzige ausdrückliche Ausnahme. · Eigene GrafikSeitlich wischen oder antippen zum Vergrößern

Warum du für geförderten Strom keinen Herkunftsnachweis bekommst

§ 79 Abs. 1 Nr. 1 EEG beschreibt, wann das Umweltbundesamt einen Herkunftsnachweis ausstellt: für Strom aus erneuerbaren Energien, „für den keine Zahlung nach § 19 oder § 50 in Anspruch genommen wird". Die Bedingung ist eine Ausschlussbedingung. Wer Einspeisevergütung oder Marktprämie bezieht, fällt heraus.

§ 80 Abs. 2 EEG schließt den Kreis von der anderen Seite. Satz 1 verbietet Anlagenbetreibern, die eine Zahlung nach § 19 oder § 50 erhalten, „Herkunftsnachweise oder sonstige Nachweise, die die Herkunft des Stroms belegen, für diesen Strom" weiterzugeben. Satz 2 dreht die Blickrichtung um: Wer einen solchen Nachweis dennoch weitergibt, darf für diesen Strom keine Zahlung nach § 19 oder § 50 in Anspruch nehmen.

⚠️ Das ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern ein Vergütungsverlust. Die Rechtsfolge trifft nicht das Register, sondern dein Geld: Für genau den Strom, dessen Herkunft du weitergegeben hast, entfällt der Vergütungsanspruch. Achte dabei auf die Formulierung „sonstige Nachweise" — sie reicht weiter als das förmliche Register. Eine schriftliche Bestätigung an einen Abnehmer, dass der gelieferte Strom aus deiner Anlage stammt, kann darunterfallen.

Für eine typische Aufdachanlage mit 10 kWp heißt das schlicht: Es gibt keinen zweiten Erlöskanal. Der Strom ist einmal verkauft — an den Netzbetreiber oder den Direktvermarkter — und damit ist die Herkunft mitverkauft.

Förderung und Herkunftsnachweis schließen einander aus — in beide Richtungen. · Eigene GrafikSeitlich wischen oder antippen zum Vergrößern

Eine Megawattstunde, ein Nachweis: die Mengeneinheit

§ 79 Abs. 5 EEG legt die Stückelung fest: „Herkunftsnachweise werden jeweils für eine erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte Strommenge von einer Megawattstunde ausgestellt." Für jede gelieferte Megawattstunde wird nicht mehr als ein Nachweis ausgestellt.

Das ist der zweite Grund, warum Herkunftsnachweise für kleine Dachanlagen praktisch keine Rolle spielen. Eine Anlage mit 10 kWp erzeugt rund 9.500 kWh im Jahr — das sind knapp 10 Megawattstunden und damit höchstens rund 10 Nachweise pro Jahr, selbst wenn die Förderbedingung nicht im Weg stünde.

⚠️ Der Nachteil, wenn du die Förderung aufgibst. Der Weg zu Herkunftsnachweisen führt nur über den Verzicht auf die Zahlung nach § 19 oder § 50 EEG — also über die sonstige Direktvermarktung nach § 21a. Damit entfällt die Vergütungssicherheit, und § 21b Abs. 3 EEG verlangt zusätzlich, dass die gesamte Ist-Einspeisung in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird. Das ist Messtechnik, die eine kleine Dachanlage nicht mitbringt.

Der Regionalnachweis funktioniert genau andersherum

Hier liegt die Pointe der ganzen Systematik. § 80 Abs. 2 Satz 3 EEG bestimmt ausdrücklich: „Die Sätze 1 und 2 sind nicht auf Regionalnachweise nach § 79a anzuwenden."

Der Regionalnachweis ist damit der einzige Herkunftsbeleg, den es zusätzlich zur Förderung gibt — und er ist der Grund, warum ein Versorger mit „Strom aus deiner Region" werben darf, obwohl derselbe Strom bereits nach dem EEG gefördert wird. Wie die Marktprämie funktioniert, steht in Negative Strompreise und Photovoltaik. § 79a Abs. 1 Nr. 1 EEG knüpft ihn allerdings an eine Bedingung: Ausgestellt wird er für Strom, der nach § 20 direkt vermarktet wird — also für Anlagen in der Marktprämie, nicht für die klassische Einspeisevergütung.

Die Stückelung ist eine andere als beim Herkunftsnachweis: Nach § 79a Abs. 5 EEG wird je erzeugter und gelieferter Kilowattstunde ein Regionalnachweis ausgestellt — nicht je Megawattstunde. Übertragen werden dürfen sie nur entlang der vertraglichen Lieferkette des Stroms.

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Was „regional" konkret heißt: 50 Kilometer um die Postleitzahl

§ 79a Abs. 6 EEG definiert die Region so genau, dass man sie nachmessen kann. Das Umweltbundesamt entwertet einen Regionalnachweis, wenn er für Strom aus einer Anlage ausgestellt wurde, „die sich in der Region des belieferten Letztverbrauchers befindet". Und diese Region „umfasst alle Postleitzahlengebiete, die sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um das Postleitzahlengebiet befinden, in dem der Letztverbraucher den Strom verbraucht".

Das Umweltbundesamt bestimmt und veröffentlicht für jedes Postleitzahlengebiet, welche weiteren Gebiete dazugehören. Umfasst eine Gemeinde mehrere Postleitzahlengebiete, soll auf die gesamte Gemeinde abgestellt werden — auch wenn sie über die 50 Kilometer hinausreicht.

MerkmalHerkunftsnachweisRegionalnachweis
Rechtsgrundlage§ 79 EEG§ 79a EEG
Voraussetzungkeine Zahlung nach § 19 oder § 50Direktvermarktung nach § 20
Stückelung1 Megawattstunde1 Kilowattstunde
Neben der Förderung möglichnein, § 80 Abs. 2 Satz 1ja, § 80 Abs. 2 Satz 3
Räumliche Bindungkeine, auch ausländische werden anerkannt50 Kilometer um das PLZ-Gebiet
Übertragbarkeitfrei übertragbar über das Registernur entlang der Lieferkette
RegisterHerkunftsnachweisregister, § 79 Abs. 4Regionalnachweisregister, § 79a Abs. 4
Der Unterschied in der Stückelung beträgt den Faktor 1.000 — und nur der Regionalnachweis ist neben der Förderung möglich. · Eigene GrafikSeitlich wischen oder antippen zum Vergrößern
💡 Prüfe im Einspeisevertrag, welche Form dort steht. Die Zuordnung nach § 21b Abs. 1 EEG ist keine Formalie, sondern die Weiche für alles Weitere. Schau in den Vertrag mit dem Netzbetreiber oder Direktvermarkter und notiere, ob dort Marktprämie, Einspeisevergütung, Mieterstromzuschlag oder sonstige Direktvermarktung steht — worauf du beim Vertrag sonst achten musst, steht in Einspeisevertrag unterschreiben.

Wo die Nachweise am Ende landen: die Stromkennzeichnung

Der Zweck der ganzen Konstruktion steht nicht im EEG, sondern im § 42 EnWG. Stromlieferanten müssen auf Rechnungen, in Werbematerial und auf ihrer Website den Anteil der einzelnen Energieträger angeben — und das Gesetz unterscheidet dabei ausdrücklich zwischen „gefördert nach dem EEG" und „erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem EEG".

Genau diese zwei Kategorien sind das Spiegelbild des Doppelvermarktungsverbots. Der geförderte Strom taucht in der Kennzeichnung ohnehin als EEG-Strom auf; ein zusätzlicher Nachweis wäre eine doppelte Zählung. Ab dem 1. Juli eines Jahres müssen die Werte des Vorjahres angegeben werden, und nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 EnWG muss der Lieferant bei nicht gefördertem Grünstrom sogar nennen, in welchen Staaten die zugrunde liegende Strommenge erzeugt wurde.

Wer Mieterstrom liefert, kennt die Kennzeichnungspflicht bereits aus der Praxis — dazu Mieterstrom: Pflichten für Vermieter. Der Regionalnachweis erweitert diese Kennzeichnung, ohne sie zu verdoppeln: Nach § 79a Abs. 8 EEG darf ein Versorger in dem Umfang, in dem er Regionalnachweise entwerten lässt, ausweisen, zu welchen Anteilen der EEG-geförderte Strom in regionalem Zusammenhang erzeugt wurde. Mehr entwertete Nachweise als tatsächlich gelieferte EEG-Strommenge sind nach Satz 2 nicht nutzbar.

💡 Prüfe auf deiner eigenen Stromrechnung, welche Kategorie dort steht. Schau dir die Grafik zur Stromkennzeichnung an: Steht dort „gefördert nach dem EEG", ist der Anteil über die EEG-Umlage-Systematik zugewiesen, nicht über gekaufte Nachweise. Steht dort „erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem EEG", hat dein Lieferant Nachweise entwertet — und muss nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 EnWG die Erzeugerstaaten nennen.
§ 42 EnWG führt genau die zwei Kategorien, die das Doppelvermarktungsverbot erzeugt. · Eigene GrafikSeitlich wischen oder antippen zum Vergrößern

Warum Deutschland geförderten Anlagen den Nachweis verweigern darf

Die Ausschlussregel des § 79 Abs. 1 Nr. 1 EEG ist keine deutsche Eigenheit, sondern eine Wahlmöglichkeit, die das europäische Recht ausdrücklich eröffnet. Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der konsolidierten Fassung vom 20.11.2023 verpflichtet die Mitgliedstaaten zwar, auf Anfrage eines Erzeugers einen Herkunftsnachweis auszustellen — „es sei denn, die Mitgliedstaaten beschließen, um dem Marktwert des Herkunftsnachweises Rechnung zu tragen, einem Produzenten, der finanzielle Förderung aus einer Förderregelung erhält, keinen Nachweis auszustellen".

Genau diesen Beschluss hat der deutsche Gesetzgeber gefasst. Die Richtlinie verlangt im Gegenzug, dass der Marktwert des Nachweises in der Förderung berücksichtigt wird — dieser Wert steckt also rechnerisch bereits in der Einspeisevergütung, statt separat handelbar zu sein.

Dieselbe Vorschrift enthält eine Erleichterung, die für Dachanlagen interessant ist: Für kleine Anlagen unter 50 Kilowatt und für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sind ein vereinfachtes Registrierungsverfahren und reduzierte Registrierungsgebühren vorgesehen. Sie ändert allerdings nichts an der Ausschlussbedingung — sie senkt nur die Hürde für die Anlagen, bei denen der Weg überhaupt offensteht.

Wie lange ein Herkunftsnachweis gilt: zwölf, achtzehn und sechs Monate

Die Fristen sind knapper, als die Rede vom „Zertifikatehandel" vermuten lässt, und sie stehen ebenfalls in Artikel 19 der Richtlinie. Nach Absatz 3 gelten Herkunftsnachweise für Transaktionen 12 Monate ab der Produktion der betreffenden Energieeinheit. Nachweise, die nicht entwertet wurden, verlieren spätestens 18 Monate nach der Produktion ihre Gültigkeit; ungültig gewordene Nachweise rechnen die Mitgliedstaaten in ihren Restenergiemix ein.

Absatz 4 setzt die dritte Frist: Energieunternehmen müssen Herkunftsnachweise spätestens 6 Monate nach Ablauf ihrer Gültigkeit entwerten.

FristDauerFundstelle
Gültigkeit für Transaktionen12 Monate ab ProduktionArt. 19 Abs. 3 Satz 1 RL (EU) 2018/2001
Spätester Verfall nicht entwerteter Nachweise18 Monate ab ProduktionArt. 19 Abs. 3 Satz 2
Entwertungspflicht der Energieunternehmen6 Monate nach Ablauf der GültigkeitArt. 19 Abs. 4 Satz 1

Ein Nachweis ist damit ein Papier mit Verfallsdatum, kein Bestand, der sich über Jahre ansammeln ließe. Wer mit dem Gedanken spielt, Nachweise „für später" zu horten, rechnet gegen eine Uhr, die spätestens nach 18 Monaten abläuft.

Ein Herkunftsnachweis ist kein Dauerbesitz — nach 18 Monaten ist er verfallen, wenn niemand ihn entwertet hat. · Eigene GrafikSeitlich wischen oder antippen zum Vergrößern

Was der Nachweis rechtlich nicht ist

§ 79 Abs. 7 EEG stellt einen Punkt klar, der bei Werbung für „handelbare Grünstromzertifikate" gern verschwimmt: Herkunftsnachweise sind keine Finanzinstrumente im Sinn des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes. § 79a Abs. 10 EEG erklärt das für Regionalnachweise für entsprechend anwendbar.

Ein typischer Fehler ist, das zu überlesen. Für dich als Anlagenbetreiber heißt es: Es gibt kein reguliertes Handelsumfeld mit Anlegerschutz. Wer dir anbietet, „die Herkunft deines Solarstroms zu monetarisieren", verkauft dir keine Wertpapiere — und muss, wenn du gefördert einspeist, an § 80 Abs. 2 EEG scheitern.

⚠️ Vorsicht bei Angeboten, die beides versprechen. Ein Angebot, das dir Einspeisevergütung und den Verkauf von Herkunftsnachweisen in Aussicht stellt, verspricht etwas, das § 80 Abs. 2 Satz 2 EEG mit dem Verlust des Vergütungsanspruchs beantwortet. Vergleiche solche Zusagen mit dem Gesetzeswortlaut, bevor du unterschreibst — welche Muster sonst noch auffallen, steht in Schwarze Schafe in der Solarbranche.

Eine Größenordnung zum Mitrechnen

Wie groß ist der entgangene Vorteil eigentlich? Eine Anlage mit 10 kWp liefert rund 9.500 kWh im Jahr. Werden davon 30 Prozent selbst verbraucht, gehen etwa 6.650 kWh ins Netz — knapp 7 Megawattstunden, also höchstens 7 Herkunftsnachweise nach der Stückelung des § 79 Abs. 5 EEG.

Wir nennen dazu bewusst keinen Euro-Betrag: Eine belastbare Preisquelle für den Marktwert eines Herkunftsnachweises haben wir nicht direkt abgerufen. Die Zahlen oben sind eine eigene Modellrechnung mit gerundeten Annahmen, keine Messung. Der Punkt ist die Größenordnung: Es geht um einstellige Nachweismengen pro Jahr und Haushalt, nicht um eine zweite Einnahmequelle neben der Vergütung. Über 20 Jahre Vergütungsdauer summiert sich das auf eine dreistellige Zahl von Nachweisen — in der Praxis zu wenig, als dass sich der Aufwand einer eigenen Registrierung lohnen würde.

Was du daraus mitnimmst

Fünf Punkte für die Praxis
  • Prüfe zuerst, welcher Veräußerungsform deine Anlage nach § 21b Abs. 1 EEG zugeordnet ist — davon hängt alles Weitere ab.
  • Achte darauf, dass ein Wechsel der Veräußerungsform nur zum ersten Kalendertag eines Monats möglich ist.
  • Lies im Angebot nach, ob dir zusätzlich zur Vergütung ein Erlös aus Herkunftsnachweisen versprochen wird; das wäre ein Verstoß gegen § 80 Abs. 2 EEG.
  • Vergleiche bei Interesse an Regionalnachweisen, ob deine Anlage in der Marktprämie nach § 20 EEG läuft — nur dann kommt § 79a in Betracht.
  • Notiere dein Postleitzahlengebiet: Die Region nach § 79a Abs. 6 EEG reicht 50 Kilometer weit, und das Umweltbundesamt veröffentlicht die zugehörigen Gebiete.
1 Der Entscheidungsweg in vier Schritten
  1. Bekommst du eine Zahlung nach § 19 oder § 50 EEG? Dann kein Herkunftsnachweis, § 79 Abs. 1 Nr. 1 EEG.
  2. Läuft die Anlage in der Marktprämie nach § 20 EEG? Dann kommt der Regionalnachweis nach § 79a EEG in Betracht.
  3. Willst du auf die Förderung verzichten? Dann ist die sonstige Direktvermarktung nach § 21a EEG der Weg — mit viertelstündlicher Messung nach § 21b Abs. 3 EEG.
  4. Liegt der Abnehmer im 50-Kilometer-Umkreis? Nur dann kann das Umweltbundesamt den Regionalnachweis nach § 79a Abs. 6 EEG entwerten.

Was dieser Ratgeber offen lässt

Stand: 8. September 2026. Drei Punkte konnten wir zu diesem Datum nicht belegen. Erstens nennen wir keinen Marktwert je Megawattstunde — dazu haben wir keine Preisquelle direkt abgerufen. Zweitens verweisen die §§ 79 und 79a EEG für das Verfahren auf die Erneuerbare-Energien-Verordnung; deren Volltext haben wir nicht gelesen. Drittens ist DIN EN 16325, auf die § 79 Abs. 2 EEG für Ausstellung, Übertragung und Entwertung verweist, kostenpflichtig und wurde nicht gelesen.

Ergänzt am 12. September 2026 um zwei weitere offene Punkte. Erstens fehlen Marktzahlen aus dem Herkunftsnachweisregister: Wie viele Nachweise das Umweltbundesamt jährlich ausstellt und entwertet, wäre die naheliegende Einordnung — sechs Abrufversuche auf Seiten und Dokumenten des Umweltbundesamts lieferten am 10.09.2026 durchweg HTTP 404 oder leere Seiten. Eine Zahl aus zweiter Hand wäre hier kein Beleg. Zweitens bleibt die Reichweite des Begriffs „sonstige Nachweise" in § 80 Abs. 2 EEG offen: Wo die Grenze zwischen einer unverbindlichen Aussage und einem Nachweis im Sinn der Vorschrift verläuft, klärt der Gesetzestext nicht, und eine Entscheidung dazu haben wir nicht im Volltext gelesen.

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Häufige Fragen

Bekomme ich für meinen eingespeisten Solarstrom einen Herkunftsnachweis? +
Nein, solange du eine Zahlung nach § 19 oder § 50 EEG in Anspruch nimmst. § 79 Abs. 1 Nr. 1 EEG stellt Nachweise nur für Strom aus, für den keine solche Zahlung beansprucht wird.
Was ist das Doppelvermarktungsverbot genau? +
§ 80 Abs. 1 EEG verbietet, denselben Strom mehrfach zu verkaufen oder anderweitig zu überlassen — insbesondere in mehreren Veräußerungsformen nach § 21b Abs. 1 EEG. Absatz 2 erstreckt das ausdrücklich auf die Weitergabe von Herkunftsnachweisen.
Gilt das Verbot auch für Regionalnachweise? +
Nein. § 80 Abs. 2 Satz 3 EEG nimmt Regionalnachweise nach § 79a ausdrücklich aus. Sie sind der einzige Herkunftsbeleg, der neben der Förderung möglich bleibt.
Für welche Strommenge wird ein Nachweis ausgestellt? +
Ein Herkunftsnachweis steht nach § 79 Abs. 5 EEG für eine Megawattstunde. Ein Regionalnachweis steht nach § 79a Abs. 5 EEG für eine Kilowattstunde — ein Faktor 1.000 Unterschied.
Wie groß ist die „Region" beim Regionalnachweis? +
Sie umfasst nach § 79a Abs. 6 EEG alle Postleitzahlengebiete, die ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um das Verbrauchs-Postleitzahlengebiet liegen. Bei Gemeinden mit mehreren Postleitzahlen soll auf die gesamte Gemeinde abgestellt werden.
Wer führt die Register? +
Das Umweltbundesamt. § 79 Abs. 4 EEG nennt das Herkunftsnachweisregister, § 79a Abs. 4 EEG das Regionalnachweisregister; beide dürfen in einer gemeinsamen elektronischen Datenbank betrieben werden.
Sind Herkunftsnachweise handelbare Wertpapiere? +
Nein. § 79 Abs. 7 EEG stellt klar, dass sie keine Finanzinstrumente im Sinn des § 1 Abs. 11 KWG oder des § 2 Abs. 4 WpHG sind; für Regionalnachweise gilt das über § 79a Abs. 10 EEG entsprechend.
Was hat das mit meiner Stromrechnung zu tun? +
§ 42 Abs. 1 EnWG verpflichtet Stromlieferanten, den Energieträgermix anzugeben — getrennt nach „gefördert nach dem EEG" und „erneuerbare Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem EEG". Ab 1. Juli eines Jahres gelten die Werte des Vorjahres.
Wie lange ist ein Herkunftsnachweis gültig? +
12 Monate ab der Produktion der Energieeinheit, Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001. Nicht entwertete Nachweise verfallen spätestens nach 18 Monaten; Energieunternehmen müssen spätestens 6 Monate nach Ablauf der Gültigkeit entwerten.
Darf Deutschland geförderten Anlagen den Nachweis überhaupt verweigern? +
Ja. Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erlaubt den Mitgliedstaaten ausdrücklich, Erzeugern mit finanzieller Förderung keinen Nachweis auszustellen, wenn dessen Marktwert in der Förderung berücksichtigt wird.
Was passiert, wenn ich trotz Förderung einen Nachweis weitergebe? +
Nach § 80 Absatz 2 Satz 2 EEG darf für diesen Strom keine Zahlung nach § 19 oder § 50 EEG mehr in Anspruch genommen werden. Die Folge ist der Verlust des Vergütungsanspruchs für die betroffene Strommenge, nicht ein Bußgeld.
Kann ich die Veräußerungsform jederzeit wechseln? +
Nur zum ersten Kalendertag eines Monats, so § 21b Abs. 1 Satz 2 EEG. Außerdem kann eine Anlage der Ausfallvergütung nicht zugeordnet werden, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate zeitweise der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet war.