PV-Anlage erweitern: Was die Zwölf-Monats-Regel wirklich kostet
Wer seine PV-Anlage erweitert, hört meist eine Warnung vor der Zwölf-Monats-Regel. Im Beispiel kostet sie nur 16,85 Euro im Jahr, teuer werden erst die Schwellen bei 25 Kilowatt und 30 Kilowatt-Peak.
Inhaltsverzeichnis · 17 Abschnitte
- 1.Erweitern oder neu bauen: die Zahl, um die es geht
- 2.Die Zwölf-Monats-Regel: Was § 24 EEG wirklich zusammenfasst
- 3.Der Denkfehler: Die Erweiterung fällt nicht auf 6,66 Cent
- 4.Was die Zusammenfassung kostet – eine Rechnung mit echten Sätzen
- 5.6,66 Cent Vergütung gegen 6 bis 14 Cent Erzeugungskosten
- 6.Der Ausweg im Gesetz – und seine Grenze
- 7.Wann zwei Anlagen zwei Anlagen bleiben
- 8.Ein größerer Wechselrichter ist keine Erweiterung
- 9.Die 25-Kilowatt-Schwelle: ab hier wird die Anlage fernsteuerbar
- 10.Die 30-Kilowatt-Grenze, die eine Erweiterung wirklich teuer macht
- 11.Nullsteuersatz über 30 Kilowatt-Peak: verloren oder nur nicht mehr vermutet?
- 12.Was du beim Netzbetreiber anmeldest – und welche Fristen für ihn gelten
- 13.Marktstammdatenregister: ein Monat, sonst stockt die Auszahlung
- 14.Wenn der Nachbar zubaut und dich Technik kostet
- 15.Zwei Institute, zwei Empfehlungen: Wie groß soll die Erweiterung sein?
- 16.Was dieser Artikel nicht beantworten kann
- 17.Häufige Fragen
Auf dem Dach ist noch Platz, der Stromverbrauch ist gestiegen, und der Solarteur sagt: „Klar, das hängen wir dazu." Was er selten dazusagt: Für die Einspeisevergütung gibt es im EEG eine Frist von zwölf Monaten, die aus zwei Anlagen rechnerisch eine macht. Wer sie kennt, kann den Termin verschieben. Wer sie nicht kennt, erfährt davon erst auf der ersten Jahresabrechnung.
Dieser Artikel rechnet den Effekt mit den geltenden Fördersätzen der Bundesnetzagentur durch – und kommt zu einem Ergebnis, das der üblichen Warnung widerspricht: Die Anlagenzusammenfassung kostet ein normales Einfamilienhaus deutlich weniger, als überall behauptet wird. Die wirklich teuren Schwellen einer Erweiterung liegen woanders: bei 25 Kilowatt im EEG und bei 30 Kilowatt-Peak im Steuerrecht. Stand der Rechtsquellen: 05.09.2026, alle am selben Tag im Direktabruf gelesen. Die Zahlen zu Erzeugungskosten, Strompreis und Eigenverbrauch kamen am 06.09.2026 dazu, ebenfalls im Direktabruf.
Erweitern oder neu bauen: die Zahl, um die es geht
Die Einspeisevergütung sinkt mit der Anlagengröße. Für Anlagen auf Gebäuden mit Inbetriebnahme zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Dezember 2026 veröffentlicht die Bundesnetzagentur diese Sätze (§ 21 Absatz 1, § 53 Absatz 1 EEG):
| Installierte Leistung bis | Teileinspeisung (ct/kWh) | Volleinspeisung (ct/kWh) |
|---|---|---|
| 10 kW | 7,70 | 12,22 |
| 40 kW | 6,66 | 10,24 |
| 100 kW | 5,44 | 10,24 |
Zwischen der ersten und der zweiten Zeile liegen 1,04 Cent je Kilowattstunde, gut 13 Prozent. Genau diese Stufe ist der Grund, warum das Thema Anlagenzusammenfassung überhaupt diskutiert wird: Eine Erweiterung kann die Neuanlage aus der obersten Zeile in die zweite schieben. Der Aufschlag von 1,5 Cent je Kilowattstunde für Anlagen ab 40 Kilowatt aus dem Solarpaket I steht ausdrücklich noch unter Vorbehalt – die Bundesnetzagentur weist auf derselben Seite darauf hin, dass die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission bis heute nicht erteilt wurde.
Häufigster Fehler bei der Planung: Die Erweiterung wird als bloße Fortsetzung der alten Anlage behandelt, obwohl sie förderrechtlich eine eigene Anlage mit eigenem Fördersatz ist. Vergleiche im Angebot deshalb nicht nur die Modulpreise, sondern lass dir den Fördersatz nennen, mit dem der Anbieter für den neuen Teil rechnet.
Die Zwölf-Monats-Regel: Was § 24 EEG wirklich zusammenfasst
§ 24 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist die Norm, um die es geht. Mehrere Anlagen gelten danach als eine Anlage, wenn vier Voraussetzungen zusammenkommen: Sie stehen auf demselben Grundstück oder Gebäude, sie erzeugen Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien, ihr Vergütungsanspruch hängt von der Leistung ab – und sie sind „innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden".
Entscheidend ist die Rechtsfolge, und die wird fast überall verkürzt wiedergegeben. Die Norm sagt nicht, dass beide Anlagen fortan als eine gelten. Sie sagt, dass sie „für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator" als eine Anlage anzusehen sind. Die Zusammenfassung wirkt also nur in eine Richtung: Sie bestimmt die Größenklasse des neuen Anlagenteils. Der Fördersatz der Bestandsanlage bleibt unangetastet.
Der Denkfehler: Die Erweiterung fällt nicht auf 6,66 Cent
Die verbreitete Warnung lautet, eine Erweiterung über 10 Kilowatt hinaus koste den Satz der zweiten Zeile für alles. Das ist falsch, und der Grund steht in einem eigenen Paragrafen: § 23c EEG („Anteilige Zahlung"). Danach bestimmt sich der Anspruch bei Solaranlagen „jeweils anteilig nach der installierten Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert".
Im Klartext: Bei einer 15,8-Kilowatt-Peak-Anlage werden 10 Kilowatt mit 7,70 Cent und die restlichen 5,8 Kilowatt mit 6,66 Cent bewertet. Es entsteht ein Mischwert, kein Absturz.
Was die Zusammenfassung kostet – eine Rechnung mit echten Sätzen
Beispiel, eigene Rechnung: Eine Bestandsanlage mit 9,8 Kilowatt-Peak geht am 1. September 2026 in Betrieb, im Januar 2027 kommen 6,0 Kilowatt-Peak auf der zweiten Dachhälfte dazu. Beide Inbetriebnahmen fallen in dasselbe Fördersatz-Fenster, der Abstand beträgt viereinhalb Monate – die Zwölf-Monats-Frist greift.
| Szenario für den neuen Anlagenteil (6,0 kWp) | Bemessungsgrundlage | Fördersatz |
|---|---|---|
| Ohne Zusammenfassung (Abstand über 12 Monate) | 6,0 kWp | 7,70 ct/kWh |
| Mit Zusammenfassung nach § 24 EEG | 15,8 kWp | 7,32 ct/kWh |
| Differenz | – | 0,38 ct/kWh (−4,9 %) |
Der Mischwert von 7,32 Cent ergibt sich aus § 23c: 10 geteilt durch 15,8 mal 7,70 Cent plus 5,8 geteilt durch 15,8 mal 6,66 Cent. Was das im Jahr ausmacht, hängt am Ertrag. Mit 1.055,7 Kilowattstunden je Kilowatt-Peak – dem Wert einer eigenen PVGIS-Berechnung für Berlin, Süd, 35 Grad, den wir im Ratgeber zur Ost-West-Ausrichtung hergeleitet haben – erzeugt der neue Teil rund 6.334 Kilowattstunden im Jahr. Bei einer Einspeisequote von 70 Prozent sind das 4.434 eingespeiste Kilowattstunden. Multipliziert mit 0,38 Cent: 16,85 Euro im Jahr, rund 337 Euro über zwanzig Jahre Förderdauer.
Hinzu kommt ein zweiter Rechenschritt, wenn beide Anlagen hinter denselben Zähler speisen. Die Bundesnetzagentur beschreibt in ihrer FAQ zu Solaranlagen an einem eigenen Beispiel, wie die Mischeinspeisung abgerechnet wird: Eine Aufdachanlage mit 8 Kilowatt-Peak aus 2019 (10,08 Cent) und eine Balkonanlage mit 1 Kilowatt-Peak aus 2024 (8,11 Cent) ergeben zusammen einen rechnerischen Satz von 9,86 Cent je Kilowattstunde, gewichtet nach installierter Modulleistung.
Die Behörde stellt dazu ausdrücklich klar, der Mischsatz ziele „nicht auf eine Förderkürzung, sondern auf eine Vereinfachung der Messung und Abrechnung".

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6,66 Cent Vergütung gegen 6 bis 14 Cent Erzeugungskosten
Die 16,85 Euro aus der Rechnung oben beantworten die Frage, die vor jeder Erweiterung gestellt wird. Die teurere Frage stellt kaum jemand: Was ist die zusätzliche Kilowattstunde überhaupt wert, wenn sie ins Netz geht?
Zwei Zahlen von zwei benannten Stellen, und sie passen nicht zueinander. Die Bundesnetzagentur zahlt für den Anlagenteil über 10 Kilowatt in der Teileinspeisung 6,66 Cent je Kilowattstunde. Das Fraunhofer ISE beziffert in der Fassung vom 20. August 2026 seiner Übersicht „Aktuelle Fakten zur Photovoltaik in Deutschland“ die Stromgestehungskosten kleiner Dachanlagen mit „ca. 6 – 14 ct/kWh“. Große Freiflächenkraftwerke liegen dort bei 4 bis 7 Cent – kleine Dachanlagen produzieren also teurer, nicht billiger.
Der Fördersatz der zweiten Stufe trifft damit den untersten Rand der Spanne, in der eine kleine Dachanlage überhaupt produzieren kann. Eine Erweiterung, deren Strom überwiegend ins Netz fließt, trägt sich nach diesen beiden Quellen im Regelfall nicht. Sie trägt sich über den Eigenverbrauch – oder gar nicht.
Das Verhältnis wird sichtbar, wenn man dieselben 6,0 Kilowatt-Peak aus dem Beispiel durchrechnet. Das Fraunhofer ISE rechnet in derselben Übersicht mit einem spezifischen Jahresertrag von 950 Kilowattstunden je Kilowatt-Peak; das sind rund 5.700 Kilowattstunden im Jahr.
| Wohin die Kilowattstunde geht | Wert je kWh | 5.700 kWh im Jahr |
|---|---|---|
| Einspeisung, Anlagenteil über 10 kW (Bundesnetzagentur) | 6,66 Cent | 379,62 Euro |
| Einspeisung, Anlagenteil bis 10 kW (Bundesnetzagentur) | 7,70 Cent | 438,90 Euro |
| Verbrauch im Haus statt Netzbezug (BDEW, 2026) | 37,0 Cent | 2.109,00 Euro |
Der Haushaltsstrompreis stammt aus der BDEW-Strompreisanalyse, abgerufen am 6. September 2026: durchschnittlich 37,0 Cent je Kilowattstunde für Haushalte im Jahr 2026, davon 15,2 Cent Beschaffung und Vertrieb, 9,2 Cent Netzentgelte sowie 12,6 Cent Steuern, Abgaben und Umlagen.
Zwischen der ersten und der dritten Zeile liegen 1.729,38 Euro im Jahr. Der Nachteil aus der Anlagenzusammenfassung beträgt 16,85 Euro. Wer die Inbetriebnahme auf den Monat genau schiebt, um § 24 EEG auszuweichen, und dabei nicht prüft, ob der zusätzliche Strom im Haus überhaupt gebraucht wird, optimiert eine Zahl, die gut hundertmal kleiner ist als die, die er stehen lässt.
Eine Position fehlt in beiden Zeilen: Das Fraunhofer ISE veranschlagt die jährlichen Betriebskosten einer PV-Anlage mit „ca. 1-2 % der Investitionskosten“. Bei Erträgen in dieser Größenordnung ist das kein Randposten.
Der Ausweg im Gesetz – und seine Grenze
Für einen Sonderfall hat der Gesetzgeber eine Tür offengelassen. § 48 Absatz 2a Satz 2 EEG erlaubt es dem Betreiber, zwei innerhalb von weniger als zwölf Monaten in Betrieb genommene Solaranlagen ausdrücklich „nicht als eine Anlage, sondern als zwei Anlagen" behandeln zu lassen. Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein:
1. Der Strom aus beiden Anlagen wird über jeweils eine eigene Messeinrichtung abgerechnet – zwei getrennte Zähler, kein gemeinsamer. 2. Der Betreiber teilt dem Netzbetreiber im Jahr der Inbetriebnahme der zweiten Anlage und vor deren Inbetriebnahme mit, für welche der beiden er den erhöhten Wert in Anspruch nehmen will. 3. Für die andere Anlage ist der erhöhte Wert damit ausgeschlossen. 4. Die Entscheidung lässt sich zum 1. Januar des Folgejahres ändern, wenn die Mitteilung dem Netzbetreiber vor dem 1. Dezember vorliegt.
Die Grenze dieser Regel wird oft übersehen: Sie gilt laut Gesetzeswortlaut nur „zum Zweck der Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach Satz 1 Nummer 1 bis 5" – also für den erhöhten Fördersatz der Volleinspeisung. Für die Größenklasse der gewöhnlichen Überschusseinspeisung nach § 48 Absatz 2 hilft sie nicht. Wer also eine Volleinspeiseanlage neben seiner bestehenden Überschussanlage plant, hat hier einen echten Hebel; wer schlicht ein paar Module dazuhängt, hat ihn nicht.
Wann zwei Anlagen zwei Anlagen bleiben
§ 24 Absatz 1 enthält drei Ausnahmen, die im Beratungsgespräch selten vorkommen:
- Unterschiedlicher Netzverknüpfungspunkt. Satz 4 stellt klar: Gebäudeanlagen, „die nicht hinter demselben Netzverknüpfungspunkt betrieben werden", gelten nicht als eine Anlage – unabhängig von der Zwölf-Monats-Frist.
- Freifläche neben Dach. Nach Satz 3 werden Freiflächenanlagen nicht mit Solaranlagen auf, in oder an Gebäuden zusammengefasst. Für die Freiflächenanlage selbst gilt dann allerdings der niedrigere Satz nach § 48 Absatz 1 EEG, aktuell 6,19 Cent je Kilowattstunde.
- Steckersolargeräte. Satz 5 nimmt sie aus der Zusammenfassung heraus, solange die installierte Leistung insgesamt bis zu 2 Kilowatt und die Wechselrichterleistung bis zu 800 Voltampere beträgt und das Gerät hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers läuft. Details dazu stehen im Ratgeber zur 800-Watt-Regel.
Ein größerer Wechselrichter ist keine Erweiterung
Ein Missverständnis, das regelmäßig zu unnötigen Meldungen führt: Wer den Wechselrichter gegen ein stärkeres Gerät tauscht, erweitert seine Anlage im Sinne des EEG nicht. Die Bundesnetzagentur formuliert es in ihrer FAQ unmissverständlich: Keine Auswirkungen auf die installierte Leistung haben Veränderungen an technischen Einrichtungen außerhalb der EE-Anlage, „auch wenn diese das Leistungsvermögen mittelbar beeinflussen können (z. B. Veränderungen am Wechselrichter zur Solaranlage)". Für die Förderung zählt allein die installierte Leistung der Solarmodule.
Umgekehrt gilt aber etwas, das kaum jemand auf dem Schirm hat: Ein Software-Update, das an der Anlage selbst einen Betriebsmodus mit höherer Wirkleistung freischaltet, erhöht die installierte Leistung. Die Behörde nennt dafür das Beispiel einer Anlage, die von 95 auf 105 Kilowatt springt – und stellt klar, dass es nicht darauf ankommt, ob der Betreiber den stärkeren Modus überhaupt nutzt. Maßgeblich ist der Betriebsmodus mit der höchsten elektrischen Wirkleistung.
Die 25-Kilowatt-Schwelle: ab hier wird die Anlage fernsteuerbar
Technisch relevanter als der Fördersatz ist § 9 EEG. Bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems und der erfolgreichen Testung durch den Netzbetreiber gilt: Anlagen unter 25 Kilowatt müssen ihre maximale Wirkleistungseinspeisung am Verknüpfungspunkt auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen. Ab 25 Kilowatt bis unter 100 Kilowatt reicht das nicht mehr – die Anlage muss mit einer Einrichtung ausgestattet sein, mit der der Netzbetreiber die Einspeiseleistung jederzeit ferngesteuert reduzieren kann.
Für die Frage, ob diese Schwelle gerissen ist, gilt nach § 9 Absatz 3 dieselbe Zwölf-Monats-Fiktion wie bei der Vergütung. Eine Erweiterung von 20 auf 27 Kilowatt-Peak innerhalb eines Jahres macht aus einer Anlage mit einfacher Begrenzung eine mit Fernsteuerungspflicht – mit entsprechendem Aufwand am Zählerschrank. Wie der Übergang zum intelligenten Messsystem geregelt ist, steht im Ratgeber zur Smart-Meter-Pflicht.
Die 30-Kilowatt-Grenze, die eine Erweiterung wirklich teuer macht
Der finanziell größte Hebel steht nicht im EEG, sondern im Einkommensteuergesetz. Nach § 3 Nummer 72 EStG sind Einnahmen und Entnahmen aus Gebäude-Photovoltaikanlagen steuerfrei, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt-Peak je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt-Peak pro Steuerpflichtigem beträgt.
Auf einem Einfamilienhaus mit einer Wohneinheit heißt das: 30 Kilowatt-Peak sind die Grenze. Wer eine 26-Kilowatt-Anlage um 6 Kilowatt erweitert, verliert die Steuerbefreiung – nicht anteilig für die überschießenden 2 Kilowatt, sondern für die gesamten Einnahmen aus dem Betrieb. Aus einer steuerlich unsichtbaren Anlage wird ein Gewerbebetrieb mit Gewinnermittlung. Was danach zu tun ist, beschreibt der Ratgeber zur Photovoltaik-Steuer.
Nullsteuersatz über 30 Kilowatt-Peak: verloren oder nur nicht mehr vermutet?
Bei der Umsatzsteuer wird die 30-Kilowatt-Grenze regelmäßig strenger dargestellt, als sie ist. § 12 Absatz 3 UStG senkt die Steuer auf null für die Lieferung von Solarmodulen einschließlich wesentlicher Komponenten und Speicher, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen und vergleichbaren Gebäuden installiert wird. Satz 2 fügt hinzu: Diese Voraussetzungen „gelten als erfüllt", wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt-Peak beträgt oder betragen wird.
Die 30-Kilowatt-Marke ist damit eine Vermutungsregel, keine Obergrenze. Oberhalb davon entfällt die Vermutung – die Voraussetzung des Satzes 1 kann im Einzelfall trotzdem vorliegen, sie ist dann nur nachzuweisen. Nach Nummer 4 fällt auch die Installationsleistung unter den Nullsteuersatz, sofern die Lieferung der Komponenten die Voraussetzungen erfüllt. Für die Erweiterung selbst bedeutet das: Sie wird umsatzsteuerlich wie eine eigene Lieferung behandelt.
Anders liegt der Fall, wenn im selben Zug am Dach gearbeitet wird. Dacharbeiten sind keine Photovoltaik-Lieferung; ob auf sie 19 Prozent anfallen oder null, hängt allein daran, ob ein Unternehmer die Gesamtleistung schuldet. Das ist im Ratgeber zur Dachsanierung mit Ab- und Wiederaufbau an den Beispielen des BMF-Schreibens vom 27.02.2023 durchgerechnet.
Was du beim Netzbetreiber anmeldest – und welche Fristen für ihn gelten
Die Erweiterung ist ein Netzanschlussbegehren. § 8 Absatz 5 EEG nennt sie ausdrücklich: Netzbetreiber müssen nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens, „einschließlich eines Begehrens auf Änderung oder Erweiterung einer Anlage zur Erhöhung der installierten Leistung", unverzüglich einen genauen Zeitplan übermitteln. Bleibt dieser Zeitplan bei den in Absatz 1 Satz 2 genannten Anlagen länger als einen Monat aus, darf die Anlage unter Einhaltung der maßgeblichen Anschlussregeln angeschlossen werden.
Für die Netzverträglichkeitsprüfung setzt Absatz 6 eine harte Grenze: Das Ergebnis muss unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Wochen vorliegen – zusammen mit einem Zeitplan und einem „nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag" der Anschlusskosten. Was zu tun ist, wenn diese Fristen reißen, steht im Ratgeber zu den Netzanschlussfristen.
Marktstammdatenregister: ein Monat, sonst stockt die Auszahlung
Nach § 5 Absatz 5 MaStRV muss die Registrierung innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme erfolgen. Für die Erweiterung ist Absatz 1 Satz 2 wichtig: Solaranlagen-Einheiten desselben Betreibers am selben Standort sind nur dann summarisch als eine Einheit zu registrieren, wenn sie gleichzeitig in Betrieb genommen werden. Eine später zugebaute Fläche ist also eine eigene Einheit und braucht eine eigene Registrierung.
Was passiert, wenn das vergessen wird, beschreibt die Bundesnetzagentur präziser als die meisten Ratgeber. Die Sanktionszahlung nach § 52 Absatz 1 Nummer 11 EEG greift nach ihrem Verständnis nur bei einem Doppelverstoß: fehlende MaStR-Registrierung und versäumte EEG-Jahresmeldung an den Netzbetreiber, die spätestens am 28. Februar des Folgejahres vorliegen muss. Die fehlende Registrierung allein löst keine Sanktion aus – sie hemmt aber nach § 23 MaStRV die Auszahlung der Förderung, bis sie nachgeholt ist.
Wird beides nachgeholt, sinkt die Sanktion rückwirkend um 80 Prozent, von 10 auf 2 Euro je Kilowatt installierter Leistung und Kalendermonat (§ 52 Absatz 3 EEG).
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Die Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Registrierung selbst steht im Ratgeber zur MaStR-Anmeldung.

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Ein Satz in § 9 Absatz 3 EEG regelt einen Fall, der auf Doppelhäusern und Reihenhauszeilen praktisch vorkommt: „Entsteht eine Pflicht nach Absatz 1, 1a oder 2 für einen Anlagenbetreiber erst durch den Zubau von Anlagen eines anderen Anlagenbetreibers, kann er von diesem den Ersatz der daraus entstehenden Kosten verlangen."
Übersetzt: Wenn die Anlage des Nachbarn auf demselben Gebäude die gemeinsame Leistung über 25 Kilowatt hebt und dadurch die Fernsteuerungspflicht auslöst, trägt nicht der Erstbetreiber die Kosten für die neue Technik, sondern der, der zugebaut hat. Der Anspruch steht direkt im Gesetz und braucht keine vertragliche Vereinbarung. Für die Abgrenzung zwischen einem und zwei Gebäuden lohnt der Blick in den Ratgeber zur PV auf der Doppelhaushälfte.
Zwei Institute, zwei Empfehlungen: Wie groß soll die Erweiterung sein?
Auf die Frage, wie viele Kilowatt-Peak dazukommen sollen, geben zwei öffentliche Forschungseinrichtungen gegenläufige Antworten. Beide haben recht, weil sie Verschiedenes messen – und wer nur eine von beiden liest, plant an der Hälfte der Rechnung vorbei.
Die HTW Berlin schreibt in den Erläuterungen zu ihrem Unabhängigkeitsrechner, abgerufen am 6. September 2026: „Eine 10-kW-PV-Anlage kann die CO₂-Emissionen in Deutschland um rund 5 t pro Jahr reduzieren. Mit jedem weiteren kW PV-Leistung auf dem Dach kommen jährlich etwa 0,5 t dazu.“ Der Schluss steht wörtlich daneben: „Folglich sollten Sie mit Blick auf Ihre persönliche CO₂-Bilanz eine möglichst große PV-Anlage installieren.“
Das Fraunhofer ISE beschreibt in seiner Übersicht vom 20. August 2026 die Gegenbewegung: Haushalte erreichen „abhängig von der Anlagengrößen 20 – 40 % Eigenverbrauch bezogen auf den erzeugten Strom“, und „Größere Anlagen erhöhen den Deckungsgrad des gesamten Strombedarfs mit PV-Strom, verringern jedoch den Eigenverbrauchsanteil.“
Beides zusammengelesen: Jedes zusätzliche Kilowatt bringt nach der Faustzahl der HTW etwa 0,5 Tonnen CO₂ im Jahr, die 6,0 Kilowatt-Peak aus dem Beispiel also rund 3 Tonnen. Zugleich sinkt mit jedem Kilowatt der Anteil, der im Haus bleibt – und genau dieser Anteil ist nach der Tabelle oben 37,0 statt 6,66 Cent je Kilowattstunde wert. Die Größe der Erweiterung ist deshalb keine reine Renditefrage. Sie zahlt auf zwei Konten ein, und was auf dem einen optimal ist, ist es auf dem anderen nicht.
Die HTW benennt die Grenzen ihrer eigenen Rechnung sauber: Das Lastprofil stammt aus der Richtlinie VDI 4655, simuliert wurden über 25.000 Systemkonfigurationen, und die Ergebnisse seien „mit Durchschnittswerten vergleichbar“ und gäben „nur eine erste Orientierung“. Für Einfamilienhäuser mit mehr als 10.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch ist der Rechner ausdrücklich nicht geeignet – also für viele Haushalte mit Wärmepumpe und Elektroauto, und damit oft genau für die, die über eine Erweiterung nachdenken.
Was dieser Artikel nicht beantworten kann
Zur Frage, was eine nachträgliche Teilbelegung gegenüber der Erstinstallation an Aufpreis kostet – zweite Anfahrt, zweites Gerüst, gegebenenfalls ein zweiter Wechselrichter –, ließ sich keine neutrale, datierte Erhebung finden. Die im Netz kursierenden Pauschalen stammen durchweg von Anbietern oder Vergleichsportalen und werden hier bewusst nicht zitiert. Wer belastbare Zahlen braucht, holt zwei getrennte Angebote ein: eines für die Erweiterung jetzt, eines für dieselbe Leistung als Teil einer Neuanlage.
In der Praxis scheitert dieser Vergleich meist daran, dass Gerüst und Anfahrt in Pauschalpositionen verschwinden – achte auf getrennt ausgewiesene Positionen und prüfe, ob der Zählerumbau enthalten ist.
Ebenfalls nicht behandelt: das Nachrüsten eines Batteriespeichers. Das ist technisch und rechtlich eine andere Baustelle und steht im Ratgeber zum Speicher nachrüsten. Ob sich eine Erweiterung überhaupt lohnt, hängt vor allem am Eigenverbrauch – die Gegenüberstellung findest du unter Eigenverbrauch oder Volleinspeisung.
Neben Technik und Vergütung entscheidet die Erweiterung auch über die Steuer: Ob die Kosten sofort abziehbar sind oder aktiviert werden müssen — und ob die zusätzliche Leistung die Grenzen der Steuerbefreiung reißt. Beides steht im Ratgeber nachträgliche Anschaffungskosten bei der Erweiterung.
Häufige Fragen
Verliere ich meine alte Einspeisevergütung, wenn ich erweitere? +
Wie lange muss ich zwischen zwei Inbetriebnahmen warten? +
Was kostet die Zusammenfassung konkret in Cent? +
Zählt mein Balkonkraftwerk zur Gesamtleistung dazu? +
Ändert ein stärkerer Wechselrichter die installierte Leistung? +
Muss ich die Erweiterung im Marktstammdatenregister melden? +
Was passiert, wenn ich mit der Erweiterung über 30 Kilowatt-Peak komme? +
Gilt die Zwölf-Monats-Regel auch für die 25-Kilowatt-Schwelle? +
Rechnet sich eine Erweiterung, deren Strom überwiegend eingespeist wird? +
Wie viel CO₂ spart ein zusätzliches Kilowatt auf dem Dach? +
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